Rechtsprechung / LG Stuttgart / 2005

LG Stuttgart Beschluss vom 05.04.2005 – 18 Qs 24/05

StrafrechtBaden-WürttembergStrafrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Auf die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 16.03.2005, mit dem der Erlass des mit Schreiben vom 24.01.2005 beantragten Strafbefehls gegen den Angeschuldigten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen abgelehnt wurde, wird die Entscheidung vom 16.03.2005

aufgehoben

und die Sache zur weiteren Sachbehandlung gemäß § 408 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Angeschuldigten zur Last

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_1

1) Mit dem Strafbefehlsantrag legte die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem Angeschuldigten zur Last, ein Vergehen des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB begangen zu haben, indem er am 17.03.2004 aus dem in der E.straße auf Höhe des Gebäudes Nr. 15 in St. - O. abgestellten, unfallbeschädigten und schrottreifen Fahrzeug Peugeot 306 XR, Fahrzeugidentifikationsnummer , die vier Türen ausgebaut und sich anschließend nicht mehr um das Fahrzeug gekümmert hat, in welchem sich noch Motoröl und Bremsflüssigkeit befanden, wie er zumindest billigend in Kauf nahm, wobei - wie er wusste - solche Flüssigkeiten geeignet sind, dem Grundwasser und dem Erdreich nach Intensität und Dauer erhebliche Schäden zuzufügen. Das genannte Fahrzeug - so die weitere Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls - verblieb in diesem Zustand bis zu seiner von dritter Seite veranlassten Entsorgung am 29.03.2004 an seinem Abstellort in St. - O..

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_2

2) Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.03.2005 lehnte das Amtsgericht den Erlass des beantragten Strafbefehls ab, weil nach dessen Auffassung als unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen nach § 326 StGB nur solche Handlungen zu qualifizieren sind, die „ein unmittelbares Einwirken auf die den Tatbestand des § 326 StGB ausfüllenden Betriebsstoffe“ beinhalten. Allein die weitere optische Verschlechterung des Fahrzeugs durch das Ausbauen von Türen, die weitere Beschädigungshandlungen durch Dritte provozieren könne, vermöge die Strafbarkeit nach § 326 StGB nicht zu begründen.

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3) Zu Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen diese Argumentation:

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a) Ein Fahrzeugwrack wäre nur dann nicht als Zwangsabfall anzusehen, wenn es noch nennenswerten Gebrauchswert hätte:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_3

Nach geltendem Recht ist der strafrechtliche Abfallbegriff selbständig, aber in enger Anlehnung an die Vorschriften des KrW / AbfG zu bestimmen. Nach § 3 Abs. 4 KrW / AbfG liegt Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs, also Zwangsabfall, vor, wenn bewegliche Sachen entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, sie aufgrund ihres konkreten Zustands geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und ihre (alsbaldige) schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann (Brede, NStZ 1999, 137 ff., Urteilsanmerkung zu OLG Braunschweig NStZ - RR 1998,175 f.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_4

Der Abfallbegriff umfasst dabei nicht nur Gegenstände, die „reif für die Schutthalde“ sind, sondern auch solche, die wiederverwendet oder weiterverwendet werden können. Die Einstufung eines Fahrzeugs als Zwangsabfall setzt zum einen voraus, dass es nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wird, zum anderen, dass die gegenwärtige Aufbewahrung bzw. seine Verwendung oder Verwertung typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu einer Umweltgefährdung, führt (so auch BayOblG, NVwZ - RR 1995, 513; OLG Celle, NStZ 1996,191 f.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_5

Nach den beiden zuletzt zitierten Urteilen ist davon auszugehen, dass eine solche Gefährdung regelmäßig schon dann vorliegt, wenn Fahrzeuge zum Ausschlachten oder gar bereits teilweise ausgeschlachtet gelagert bzw. abgelagert werden - wobei dies schon im Hinblick auf die Gefahr der Einwirkung Dritter auf das Fahrzeug der Fall ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_6

Richtig ist allerdings, dass eine Gemeinwohlgefährdung im Sinne des objektiven Abfallbegriffs ausscheidet, wenn das Fahrzeug selbst noch einen nennenswerten Gebrauchswert hat. Der Begriff des Gebrauchswerts stellt dabei aber nach Auffassung der Kammer auf den ursprünglichen Verwendungszweck oder auf einen unmittelbar (also ohne „Behandlung“ i.S. des § 326 Abs. 1 StGB) an dessen Stelle tretenden neuen Verwendungszweck der Gesamtsache ab (so vor allem auch BayObLG NVwZ - RR 1995, 513).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_7

Selbst wenn man aber darauf abstellen wollte, dass einzelne wesentliche Bestandteile einer beweglichen Sache weiterverwendet werden können und diese Sache daher als Ersatzteillager theoretisch ein „Wirtschaftsgut“ mit gewissem Wert darstellen kann, ist das bei schrottreifen Autowracks in aller Regel nicht der Fall, weil diese Fahrzeuge normalerweise unter Berücksichtigung des Aufwands für den Ausbau einzelner Teile keinen solchen Wert mehr darstellen, dass er die Kosten für deren ordnungsgemäße Entsorgung wesentlich übersteigen würde (so z.B. Brede, a.a.O., S. 137).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_8

Danach handelte es sich bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug Peugeot, aus dem der Originalmotor bereits ausgebaut worden war, wobei sich aber nach den Ermittlungen in dem Fahrzeug noch umweltgefährdende Flüssigkeiten befanden, um Abfall i.S. des § 326 Abs. 1 StGB .

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_9

b) Unter dem Begriff des „Behandelns“ wird im Abfallrecht jede quantitative und qualitative Veränderung von Abfällen verstanden, wie das Aufbereiten, Zerkleinern, Kompostieren, Verbrennen, Entgiften, Verdichten oder Entwässern.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_10

Der Begriff setzt also eine Einwirkung auf die Sachsubstanz, also auf die Beschaffenheit des Abfalls voraus. Das Ausschlachten von Fahrzeugen ist daher als „Behandlung“ in diesem Sinne zu qualifizieren (Henzler / Pfohl, „Der unerlaubte Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Behandlung ausgedienter Fahrzeuge“; wistra 2004, 301 (333); wohl auch BayObLG NVwZ - RR 1995, 513 f.). Zerlegearbeiten, wie z.B. das Abschrauben von Fahrzeugtüren, werden jedenfalls vom Begriff des „Behandelns“ von Altfahrzeugen umfasst (so ausdrücklich Henzler / Pfohl, a.a.O., S. 331). Einwirkungen auf die Sachsubstanz mit lediglich geringerem Aufwand (z.B. das bloße Ablösen der Räder eines Fahrzeugs) dagegen nicht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_11

c) Es besteht auch kein Zweifel, dass der hier betroffene Abfall - das auf öffentlicher Straße abgestellte unfallbeschädigte und schrottreife Autowrack - im Hinblick auf die darin enthaltenen Flüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Bremsflüssigkeit) nach Art oder Beschaffenheit grundsätzlich geeignet war, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen (§ 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_12

Die Gefahr des unkontrollierten Flüssigkeitsaustritts besteht bei einem Autowrack regelmäßig auch ohne konkrete Feststellungen zum Zustand, namentlich der Dichtigkeit, der einzelnen Flüssigkeitsbehältnisse und -leitungen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn - wie hier hinsichtlich des Originalmotors der Fall - wesentliche Teile, die selbst umweltgefährdende Flüssigkeiten enthielten bereits ausgebaut worden sind ohne dass zugleich die verbliebenen umweltgefährdenden Flüssigkeiten im Fahrzeug vollständig beseitigt worden wären.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_13

Die genannte Gefahr des Austritts von umweltgefährdenden Flüssigkeiten ergibt sich schließlich auch daraus, dass eine maßgebliche Einwirkung auf ein auf öffentlich zugänglicher Fläche abgestelltes Schrottfahrzeug ohne dessen vollständige Entsorgung die Gefahr der weiteren Einwirkung auf den Abfallgegenstand durch Dritte erhöht, was allein schon zu einer erheblichen (abstrakten) Umweltgefährdung führt (vgl. BayObLG NVwZ - RR 1995, 513 f.; Brede, a.a.O.. S. 138).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_14

Die Ansicht, wonach ein Fahrzeugwrack unter der Voraussetzung, dass Flüssigkeitsbehältnisse und -leitungen hinreichend dicht sind, im Hinblick auf die „Beschaffenheit“ dieses Abfalls nicht geeignet ist, den Boden nachhaltig zu verunreinigen (so wohl OLG Braunschweig, NStZ -RR 1998,175 f.; OLG Schleswig, NStZ 1997, 546 f.), ist mit dem Wortlaut des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB nicht zu vereinbaren, nachdem der Tatbestand alternativ auch durch die Varianten „Art“ und „Menge“ des Abfalls erfüllt werden kann.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_15

Die fehlende Eignung von Abfällen, ihrer „Beschaffenheit“ nach Umweltrechtsgüter zu beeinträchtigen, schließt also eine abstrakte Gefährdung i.S. des § 326 Abs. 1 StGB dann nicht aus, wenn die Abfälle entweder ihrer Art oder ihrer Menge nach hierfür geeignet sind.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_16

Umweltgefährdender Abfall nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB liegt daher nach der gesetzgeberischen Entscheidung u.a. schon dann vor, wenn er seiner Art nach (also lediglich generell) umweltgefährdend ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_17

Durch die abschließende Aufzählung der Kriterien, anhand derer die Gefahreignung zu bestimmen ist, wird der jeweils entscheidende Richter seitens des Gesetzgebers auf die Berücksichtigung genereller Faktoren beschränkt und es ihm grundsätzlich untersagt, Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen wie ihm das bei einem konkreten Gefährdungsdelikt zugestanden wird.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_18

Dies bedeutet, dass auch in Fällen, in denen aufgrund äußerer Umstände lediglich eine bloß theoretische, abstrakte Möglichkeit der Schädigung vorliegt, dennoch eine Umweltgefährdung i.S. des § 326 StGB besteht ( so auch Brede, a.a.O., S. 138 ).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_19

Eine abstrakte Gefährdung wäre allenfalls dann ausgeschlossen, wenn Altfahrzeuge in einem geschlossenen Raum auf Zementfußboden auf ordnungsgemäße Weise bearbeitet werden. In allen anderen Fällen aber reicht es für die Annahme einer abstrakten Gefahr i.S. des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB, wenn sich im Fahrzeugwrack nach ihrer Art (z.B. Motoröl) potentiell umweltgefährdende Betriebsstoffe befinden.

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d) Die derzeitige Aktenlage spricht auch für ein vorsätzliches Handeln des Angeschuldigten i.S. des § 326 Abs. 1 StGB.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_20

Sollte freilich der Angeschuldigte der Meinung gewesen sein, dass das in Rede stehende Schrottfahrzeug nicht bzw. nicht mehr geeignet war, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder nachhaltig zu verändern, oder er das von ihm angewandte „Behandlungsverfahren“ für zulässig gehalten haben, käme zumindest fahrlässiges Verhalten i.S. des § 326 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB in Betracht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2005-04-05/18-qs-24-05#rd_21

e) Der Strafausschließungsgrund des § 326 Abs. 6 StGB dürfte hier kaum eingreifen, nachdem schädliche Einwirkungen auf die Umwelt nicht wegen der geringen Menge des Abfalls offensichtlich ausgeschlossen erscheint.