Rechtsprechung / LG Siegen / 2018

LG Siegen Urteil vom 20.07.2018 – 2 O 91/14

ECLI:DE:LGSI:2018:0720.2O91.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 64% und die Klägerin zu 2) zu 36%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_2

Die Klägerinnen machen Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen behaupteter Behandlungsfehler bezüglich der am 09.06.1998 geborenen Versicherten #### geltend. Sie behaupten, die Versicherte habe aufgrund behandlungsfehlerhafter Schwangerschaftsbetreuung, behandlungsfehlerhaften Geburtsmanagements und behandlungsfehlerhafter Erstversorgung nach der Geburt schwerwiege dauerhafte Gesundheitsschäden, insbesondere eine Mehrfachbehinderung aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens, erlitten. Gegen den Beklagten zu 1) wurde ein Strafverfahren geführt, das im Jahr 2004 gegen Zahlung einer Geldbuße von 4.500,00 € eingestellt wurde. Zwischen den Klägerinnen und der Versicherung der Beklagten gab es Schriftwechsel. Nach den zu den Akten gereichten Schriftstücken ist folgender zeitlicher Ablauf unstreitig:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_3

#####                                                                                   Geburt

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_5

06.06.2001              Anklage StA Siegen gegen Dr. B2

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_7

30.01.2003              Schreiben ### an ### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Betr. „Versicherungsnehmer Dr. B; Anmeldung von Ansprüchen (unbeziffert) und Bitte um Verjährungsverzicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_9

14.01.2004              Einstellung Strafsache gegen B1 gegen Geldbuße 4.500,00 €

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_10

13.05.2004              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_11

27.07.2004              Schreiben #### an #### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Es geht nur um Ansprüche gegen Dr. B2, die die #### ablehnt. Sie erklärt jedoch Verjährungsverzicht bis 31.12.2006, sofern Ansprüche nicht bereits verjährt sind.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_12

13.12.2004              Begutachtungsauftrag an medizinischen Dienst (vgl. Bl. 223)

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_14

26.07.2005              Behandlungsfehlergutachten MDK für Klägerinnen:Behandlungsfehler wird bejaht

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_15

12.08.2005              Schreiben ### an #### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Es geht um Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Dr. B2.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_16

08.09.2005              Schreiben ####an ####(nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Es geht um Ansprüche gegen B1, nicht gegen B2.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_17

22.09.2005              Schreiben ### an #### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Antwort auf Schreiben der Nürnberger. U.a. ist von „Zeugenaussage Dr. Y die Rede

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_19

09.01.2006              Schreiben #### an ####als Antwort auf ein Schreiben v, 27.12.2005:„… überraschenderweise aufgefallen, dass wir Dr. Y2 über die Klinik auch versichern…“Unbestimmter Vorschlag, einvernehmlich zu regeln. Bitte um Angebot.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_20

25.01.2006              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_21

02.02.2006              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_22

24.02.2006              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_23

29.05.2006              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_24

20.07.2006              #### an #### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7):Forderungsschreiben, nachdem #### auf Angebot vom 30.05.2006 nicht reagiert habe.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_25

28.08.2006              #### an ### (Bl. 509):Bestätigung Versicherungsschutz auch für Bekl. zu 2. Ansprüche werden zurückgewiesen, allerdings werden weitere Besprechungen angeregt. Erklärung, dass Verjährungseinrede bis 31.12.2007 nicht erhoben wird.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_27

03.01.2007              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_28

12.07.2007              MDK Gutachten für Kl. zu ergänzenden Fragen zum Behandlungsfehlergutachten (Anlage K6):Auch bezüglich der ambulanten Betreuung wird Fehlerhaftigkeit festgestellt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_29

10.08.2007              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_30

17.12.2007              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_32

26.03.2008              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_33

03.07.2008              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_34

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35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_35

10.02.2009              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_36

26.10.2009              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_37

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38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_38

11.03.2010              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_39

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40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_40

17.03.2011              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_41

18.03.2011              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_42

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43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_43

24.05.2013              Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_44

25.10.2013              Geburtshilflich-pertinatologisches Plausibilitätsgutachten für ##### (Anlage K4): grob fehlerhafter Verstoß gegen Leitlinie

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_45

18.12.2013              Schreiben #### v. 18.12.2013 (Bl. 246):Erklärung, dass  Verjährungseinrede „für den Versicherten“ bis 31.03.2014 nicht erhoben wird, wenn die Verjährung nicht schon eingetreten ist.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_46

Die Klägerinnen beantragen,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_48

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 202.420,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 192.962,22 € seit dem 26.06.2013 und  weiteren 9.458,76 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_49

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 93.928,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 83.161,63 € seit dem 26.06.2013 und  weiteren 10.766,73 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_50

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche der Klägerin zu 1), soweit nicht bereits von dem Klageantrag zu 1 erfasst, infolge der fehlerhaften Behandlung anlässlich der Geburt des Kindes ##### am ####weiter entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_51

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche der Klägerin zu 2), soweit nicht bereits von dem Klageantrag zu 1 erfasst, infolge der fehlerhaften Behandlung anlässlich der Geburt des Kindes #### am ### weiter entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_52

Die Beklagten beantragen,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_53

die Klage abzuweisen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_54

Sie bestreiten das Vorliegen von Behandlungsfehlern und berufen sich auf die Einrede der Verjährung.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_55

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen Hinweise zur Verjährung gegeben (Bl. 569-570 d.A.), zu denen die Parteien Stellungnahmen abgegeben haben (Bl. 596 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe§

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_57

Die Klage ist unbegründet. Evtl. Ansprüche der Klägerinnen sind verjährt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_58

Ursprünglich betrug die maßgebliche Verjährungsfrist gem. § 195 BGB in der bis zum 31.01.2001 geltenden Fassung dreißig Jahre, soweit vertragliche Ansprüche betroffen waren. Für deliktische Ansprüche galt die Verjährungsfrist aus § 852 BGB in der bis zum 31.01.2001 geltenden Fassung. Ab dem 01.01.2002 richtet sich die Verjährungsfrist nach § 199 BGB i.V.m. EGBGB 229 § 6; es gilt die dreijährige Verjährung ab Kenntnis.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_59

Die Kammer hat die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftstücke, die für die Verjährungsfrage von Bedeutung sein können, wie aus dem Tatbestand ersichtlich chronologisch geordnet. Weitere Schriftstücke sind trotz Hinweises der Kammer nicht zu den Akten gereicht worden. Soweit es um die Frage geht, ob die Verjährung gehemmt worden ist, tragen die Klägerinnen die Darlegungs- und Beweislast (Palandt-Ellenberger, § 204 BGB, Rdnr. 55).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_60

Es kann letztlich offen bleiben, zu welchem frühesten Zeitpunkt die Klägerinnen positive Kenntnis i.T2.v. § 199 Abs. 1 BGB hatten. Spätestens war diese Kenntnis hinsichtlich beider Beklagten jedenfalls im Jahre 2006 vorhanden. Nachdem der von der #### Versicherung akzeptierte Verjährungsverzicht zum 31.12.2007 abgelaufen war, sind 6 Jahre lang keine Verhandlungen geführt worden, die zu einer Verjährungshemmung hätten führen können. Einseitige Forderungsschreiben begründen keine solche Hemmung. Ab dem Jahr 2007 ist keine Reaktion der #### Versicherung mehr erfolgt. Erstmals wieder hat diese mit Schreiben vom 18.12.2013 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, jedoch mit der Einschränkung: „wenn die Verjährung nicht schon eingetreten ist“. Tatsächlich war die Verjährungsfrist aber schon verstrichen, nämlich spätestens zum 31.12.2010. Die Klage ist erst im März 2014 eingereicht worden.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_61

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_62

Streitwert: bis 400.000,00 €

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2018-07-20/2-o-91-14#rd_63

C                                                                      I                                                                      Blaß