Rechtsprechung / LG Schwerin / 5. Zivilkammer / 2020
LG Schwerin Beschluss vom 09.06.2020 – 5 O 30/17
5. Zivilkammer
ZivilrechtMecklenburg-VorpommernVolltext
Tenor§
Das gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht D. gerichtete Ablehnungsgesuch vom 30. April 2020 wird für unbegründet erklärt.
Gründe§
I.
Randnummer1
Mit Verfügung vom 29. April 2020 teilte der Vorsitzende Richter am Landgericht D. mit, dass er der nunmehr zuständige Dezernent und mit der Klägervertreterin und ihrer Familie befreundet sei (GA 189/I). Mit Schriftsatz vom 30. April 2020 lehnte die Beklagte „den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit“ ab und nahm auf die vorstehende Verfügung Bezug (GA 195/I).
II.
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Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muss der Richter nicht objektiv befangen sein; es genügen bereits Gründe, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus einen solchen Schluss nahelegen. Solche Gründe liegen hier jedoch nicht vor.
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Nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, rechtfertigt allein eine über die persönliche Bekanntschaft hinausgehende Freundschaft zwischen dem abgelehnten Richter und dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 9. März 2006 - 21 O 4/05 -, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 13). Ohne weitere Anhaltspunkte vermag eine Partei daraus nicht den Schluss zu ziehen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Persönliche Kontakte zwischen Richtern und Anwälten sind nicht ungewöhnlich. Die berufliche Erfahrung und Professionalität bieten ebenso wie die den Beteiligten auferlegte berufliche Pflicht, über den Gegenstand der Verfahren Stillschweigen zu bewahren, im Regelfall die Gewähr einer von privaten Beziehungen unbeeinflussten Entscheidung. Hier hat der abgelehnte Richter in seiner Hinweisverfügung mitgeteilt, dass die Mandate der Klägervertreterin zu keinem Zeitpunkt Gegenstand gemeinsamer Unterhaltung waren oder sind. Anhaltspunkte, die der Beklagten über den mitgeteilten Umstand der Freundschaft den Eindruck vermitteln, der abgelehnte Richter sei nicht unparteiisch, hat sie nicht vorgebracht.