Rechtsprechung / LG Neuruppin / 1. Zivilkammer / 2023

LG Neuruppin Urteil vom 22.12.2023 – 1 O 65/21

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2023:1222.1O65.21.00

ZivilrechtBrandenburgVolltext

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Tenor§

Die Klage wird als derzeit unbegründet, die Widerklage als unbegründet abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt von der Beklagten Werklohn für im September 2020 durchgeführt Schweißarbeiten.

Die Beklagte beauftragte im Rahmen des ihr von der W… erteilten Auftrags zur Erstellung des Sockels für einen neu zu installierenden Säulendrehkran den Kläger als Subunternehmer mit dem Zusammenschweißen des Sockelrohres aus Stahl. Die Beklagte verspürte einen gewissen Zeitdruck, weil die Arbeiten abgeschlossen werden sollte, um den Kran aufsetzen zu können und der eigene Schweißer sich verletzt hatte.

Der Kläger führte die Arbeiten im Wesentlichen am Mitte September durch. Das Werk ist wegen von der Beklagten und deren Auftraggeber behaupteten Mängeln nicht abgenommen worden. In den folgenden Tagen schloss der Kläger die Arbeiten vollständig ab; das Vorliegen eines Mangels der Schweißnaht blieb dabei streitig. Der Kran ist später auf dem Sockel errichtet worden.

Der Kläger behauptet, dass die Schweißarbeiten fachgerecht und mangelfrei durchgeführt worden seien. Er vertritt die Ansicht, dass das Werk trotz der durch die Beklagte verweigerten Abnahme durch die Inbetriebnahme des Krans konkludent abgenommen worden sei. Entsprechend stünde ihm der Werklohn zu. Jedenfalls könne sie Mängel nicht einwenden, weil sie von dem Hauptauftraggeber voll entlohnt worden sei, nachdem dieser das Werk abgenommen habe.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.952,40 € nebst außergerichtlichen Kosten i. H. v. 805,20 € sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 11546,40 € seit dem 28.09.20, aus 406 € seit 18.10.20 und aus 805,20 € seit 28.11.20 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2916 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.20 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hält das Werk für mangelhaft. Sie behauptet einen nahezu durchgehenden Bindefehler der Schweißnaht, es lägen daneben Poren und Schlauchsporen vor und es gebe einen Gaskanal. Die Arbeit sei nicht fachgerecht. Entgegen der Annahme des Klägers habe die Beklagte auch nicht den vollen Werklohn erhalten; der Vertrag über die Anfertigung der Schweißnaht sei vielmehr aufgehoben worden.

Mit der Widerklage begehrt die Beklagte Erstattung von Aufwendungen für eine dem Kläger zur Verfügung gestellte Hilfskraft, die sich wegen der mangelhaften Leistungen als unnütz erwiesen hätten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 03.08.21 und vom 01.03.22. Das unter dem 26.09.22 von dem Sachverständige Sch… erstattete Gutachten sollte dann aufgrund vertiefenden Parteivorbringens ergänzt werden durch Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß Beschluss vom 23.01.23. Den hierfür angeforderten Kostenvorschuss hat der Kläger nicht eingezahlt. Auf die Einholung des Gutachtens ist für den Kläger mit Schriftsatz vom 23.03.23 verzichtet worden, an dem Beweisangebot ist nicht festgehalten worden. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen W… in der mündlichen Verhandlung am 31.07.23 und den Zeugen S… in der mündlichen Verhandlung am 23.10.23.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet.

Der Werklohn wird mit der Abnahme fällig, § 641 I BGB. Es liegt weder eine Abnahme gemäß § 640 BGB vor, noch ist eine solche entbehrlich.

Die Abnahme ist unstreitig verweigert worden. Eine konkludente Abnahme durch die Beklagte kommt danach nicht mehr in Betracht. „Nein“ bleib „Nein“.

Es steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Werk abnahmereif ist. Die Parteien haben zu der fachgerechten Herstellung der Schweißnaht umfangreich vorgetragen und unterschiedliche Messverfahren und bildgebende Verfahren in Bezug genommen. Der Kläger beruft sich auf ein Magnetverfahren und ein Ultraschallverfahren. Aus den entsprechenden Ergebnissen ergebe sich, dass die Schweißnähte fachgerecht angebracht seien. Die Beklagte beruft sich auf Röntgenaufnahmen, aus denen ersichtlich sei, dass die Schweißnaht mangelhaft sei. Der Einzelrichter kann sich weder aufgrund Augenscheins von Bildern oder der Kenntnisnahme von Daten noch durch die Einvernahme von Zeugen von einer fachgerechten Arbeit überzeugen. Das Gericht muss sich den erforderlichen Sachverstand, welche Aussagekraft welche Verfahren haben und welche Schlussfolgerungen aus den tatsächlichen Daten zu ziehen sind, durch Hinzuziehung eines Experten verschaffen. Auch die schriftlichen und mündlichen Erläuterungen der Parteien helfen darüber nicht hinweg. Der Kläger hat auf das den Einzelrichter einzig überzeugen könnende Beweismittel verzichtet.

Es ist auch keine Fälligkeit gemäß § 641 II BGB gegeben. Dabei teilt das Gericht nicht die grundsätzlichen Bedenken der Beklagten, dass das Werk im Verhältnis Besteller Dritter fertiggestellt sein müsse. Wenn die Dritte an den Besteller zahlt oder die Voraussetzungen für einen Anspruch durch Abnahme schafft, dürfte das durchgreifen. Tatsächlich scheitert die Durchgriffswirkung aber daran, dass der Vertrag aufgehoben worden ist, ohne dass die Leistung des Klägers einberechnet worden wäre.

Die Beklagte hat die Schweißarbeiten gegenüber der W… nicht in Rechnung stellt. Die im Wege eines Vergleichs erfolgte Vertragsaufhebung umfasste nach deren Willen nur die selbst erbrachten Leistungen, die des Klägers wurden als mangelhaft und nicht vergütungswürdig abgesehen. Das wusste auch die W…. Entsprechend hat die Beklagte von der Dritten auch keine Vergütung i. S. d. § 641 II Nr. 1 BGB erhalten.

Der Werklohn ist auch nicht fällig aufgrund der Abnahme der Auftraggeberin der Beklagten durch den Zeugen W… gegenüber der Beklagten gemäß § 641 II Nr. 2 BGB.

Der Zeuge hat nicht (mehr) gegenüber der Beklagten die Abnahme erklärt, weil zu diesem Zeitpunkt der Vertrag bereits aufgelöst war.

Das Gericht stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen Saß, der aus Sicht des Einzelrichters insbesondere ermöglicht hat, die Angaben des Zeugen W… sachlich und zeitlich besser einzuordnen.

Der Zeuge W… hat bekundet, dass sich die Beklagte bereits vor der Beauftragung des Klägers in Verzug befand und deshalb der Vertrag unter wechselseitigem Verzicht auf Forderungen noch vor Vorliegen der Röntgenbilder, die die fachgerechte Arbeit bestätigen sollten, aufgehoben worden sei. Das allerdings unter der Bedingung, dass die Schweißarbeiten noch abgeschlossen werden würden. Aus seiner Sicht sei das auch so umgesetzt worden. Das Ergebnis habe er später aufgrund eines ihm vorliegenden Prüfprotokolls als vertragsgerecht akzeptiert. Gegenüber der Beklagten habe er ausdrücklich keine Abnahme erklärt. Die Beklagte habe aber dieselbe Nachricht wie er bekommen, er nenne das „mündliche Abnahme“.

Die Angaben des Zeugen, der durchaus einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt hat, können so nicht zutreffen. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Zeuge W… bei der Besichtigung der Werkleistung neben der Beklagten vor Ort war. So hat es auch der Zeuge S… geschildert. Zu diesem Zeitpunkt nahm die Beklagte aufgrund der ihr vorliegenden Röntgenbilder das Werk nicht ab. Der Zeuge S… hat weiter geschildert, dass die Beklagte nur anbieten konnte, den aus ihrer Sicht bestehenden Mangel binnen zwei Wochen zu beseitigen. Das habe die W… aber nicht gewollt, diese habe die Arbeiten selbst und zügiger abschließen wollen. Der Zeuge W… und der Kläger hätten sich auf polnisch unterhalten, zumindest der Kläger sei ersichtlich der Ansicht gewesen, dass die Arbeit in Ordnung sei. Der Vertrag zwischen der Beklagten und der W… sei dann aufgehoben worden, ohne dass die Arbeiten fertiggestellt hätten werden sollen. Entgegen der Annahme des Klägers macht das auch Sinn. Der Zeuge W… hat bekundet, dass sich die Beklagte bereits in Verzug befand, als sich der Schweißer verletzte.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass es so gewesen ist. Diese Schilderung des Zeugen S… ist, anders als die des Zeugen W…, in sich schlüssig und zeitlich gut geordnet. Der Zeuge hat sich daran erinnert, dass das Gespräch mit Herrn W… am 23.09.20, also nach der Durchführung der Arbeiten durch den Kläger stattfand. Die Arbeiten sollten am 25.09 abgeschlossen werden. Darüber hinaus erklärt sie auch, warum der Zeuge W… auf Ultraschalluntersuchungen Bezug nahm, auf die sich der Kläger beruft. Der Zeuge W… hat beschrieben, dass die Arbeit nach der Beendigung des Vertrags mit der Beklagten noch einmal durch den Kläger nachgebessert worden sei und eine Überprüfung mittels Ultraschall als ausreichend angesehen worden sei. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers hat dieser tatsächlich aber keine weiteren Arbeiten mehr durchgeführt, sondern allein eine andere Bestätigung beigebracht. Für die Angaben des Zeugen S… spricht weiter, dass der Zeuge W… einen weiteren Schweißer hat anreisen lassen, für den er 2000 € bezahlte. Das machte keinen Sinn, wenn die Beklagte die Arbeiten noch hätte abschließen sollen. Dem Zeugen W… ging es um eine zügige Erledigung der Sache, die die Beklagte nicht gewährleisten konnte. Auf die Aussage des Zeugen W… allein kann aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten (zeitliche Einordnung, Nachbesserung des Klägers, Fertigstellungsverlangen einerseits, zweiter Schweißer andererseits) keine Überzeugung gestützt werden. Die weitere Abwicklung des Vertrags ist nach dem, wie der Einzelrichter den Sachverhalt verstanden hat, auch in dem Verhältnis Kläger zur … GmbH erfolgt.

Unter den dargestellten Umständen kann sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht darauf berufen, dass diese seinen Werklohn schulde, weil das Werk von der Dritten (… GmbH) abgenommen worden sei.

Die Parteien haben verabsäumt, die Vertragsverhältnisse vernünftig zu trennen und in den jeweiligen Innenverhältnissen klare Regelungen zu treffen. Das führt dazu, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, den geschuldeten Werklohn an den Kläger trotz des Vergleichs mit der … GmbH zu entrichten, wenn das Werk mangelfrei ist. Das Risiko verwirklicht sich derzeit nicht, weil die Mangelfreiheit in dem Verhältnis der Parteien zueinander nicht feststeht. Eine Erklärung der … GmbH als Dritte i. S. d. § 641 II BGB verhilft der Klage aber nicht mehr zum Erfolg, weil der Vertrag zum Zeitpunkt der Abnahme aufgehoben war und der Schenkel des vertraglichen Dreiecks nicht mehr existierte.

Die Beklagte kann die Einwendung auch erheben. Die Vertragsaufhebung stellt sich nicht als missbräuchlich dar. Die Parteien waren nach den getroffenen Feststellungen einig, dass die Beklagte aufgrund des von dem Zeugen W… gesetzten zeitlichen Rahmens nicht weiter zusammenarbeiten wollten. Die … GmbH hoffte, dass das Werk entweder mangelfrei war oder zügig in einen entsprechenden Zustand zu versetzen war, die Beklagte wollte sich von dem Bauvorhaben trennen. Der Kläger wird auch nicht benachteiligt. § 641 BGB dient der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen von Subunternehmern, wenn die Besteller von den Hauptauftraggebern entlohnt werden oder ein entsprechender Anspruch besteht. Das ist hier gerade nicht der Fall. Diese wesentlichen Umstände kannte der Kläger auch. Er wusste, dass die Beklagte ihm gegenüber Mängel geltend machte und diese auch der … GmbH angezeigt hatte. Er war bei dem Gespräch am 23.09.20 anwesend und hat sich mit dem Zeugen W… unterhalten.

Wenn die Dritte das aus Sicht der beklagten mangelfreie Werk abnehmen wollte, musste sie den entsprechenden Werklohn zahlen, entweder an die Beklagte oder an den Kläger. Der Zeuge W… hat bekundet, die Fertigstellung der Arbeiten sei noch Aufgabe der Beklagten gewesen und deshalb Teil des Vergleichs gewesen. Aus den dargestellten Gründen glaubt das Gericht dem Zeugen insoweit nicht.

II.

Die Widerklage bleibt ohne Erfolg. Soweit die Beklagte dem Kläger eine Hilfsperson zur Seite gestellt hat, beruht ein etwaiger Schaden wegen unnützer Aufwendungen auf der eigenen und von der behaupteten Mangelhaftigkeit unabhängigen Entscheidung, den Vertrag mit der … GmbH aufzuheben. Die Beklagte sah sich nach den Angaben des Zeugen S… nicht in der Lage, ihre Leistung zügig abzuschließen. Der Zeitdruck spielte die wesentliche Rolle für die Entscheidung spielte, den Vertrag aufzuheben. Im Übrigen hätte die Beklagte dem Kläger die Nachbesserung gestatten müssen.

III.

Da der Hauptanspruch nicht begründet ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Hinsichtlich der Zinsen stünden ihm für Forderungen, die nicht Entgeltforderungen sind, ohnehin nur Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

Gleiches gilt reziprok für die Widerklage, einschließlich der Ausführungen zu Zinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 704; 709 ZPO.