Rechtsprechung / LG Landau in der Pfalz / 2011

LG Landau in der Pfalz Beschluss vom 15.04.2011 – 3 S 4/11

ECLI:DE:LGLANPF:2011:0415.3S4.11.0A

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1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern vom 15.12.2010, Aktenzeichen 1 C 41/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-landau-pfalz/2011-04-15/3-s-4-11#rd_1

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 23.3.2011 Bezug genommen. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-landau-pfalz/2011-04-15/3-s-4-11#rd_2

Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13.4.2011 geben keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten der Berufung abweichend von dem Hinweisbeschluss der Kammer zu beurteilen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-landau-pfalz/2011-04-15/3-s-4-11#rd_3

Insbesondere steht die von dem Kläger zitierte Fundstelle (Palandt/Bassenge, BGB-Kommentar, 70. Auflage, § 5 WEG, Rn. 3) der Verneinung der Sondereigentumsfähigkeit der streitgegenständlichen Terrasse nicht entgegen. Denn im Gegensatz zu den dort aufgeführten Veranden, Loggien, Balkonen und Dachterrassen, denen die Sondereigentumsfähigkeit zugesprochen wird, wenn sie mit Sondereigentumsräumen durch ihren einzigen Zugang verbunden sind, ist die hier streitgegenständliche ebenerdige Terrassenfläche des Klägers nicht einmal seitlich umschlossen. Damit fehlt ihr aber die für das Sondereigentum erforderliche Raumeigenschaft (vgl. Niedenführ, WEG-Kommentar, 9. Aufl., § 5, Rn. 14; Jennißen/Dickersbach, WEG, § 5, Rn. 10 m.w.N.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-landau-pfalz/2011-04-15/3-s-4-11#rd_4

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Glyzinien auch nicht auf "seinen Balkon" gepflanzt hat, wie er mit seinem Schriftsatz vom 13.4.2011 vorbringt. Sie befinden sich vielmehr im Bereich seiner vorgenannten - nicht sondereigentumsfähigen - Terrassenfläche und sind sogar in das Erdreich eingepflanzt. Die Glyzinien sind damit wesentliche Bestandteile des Grundstücks, das selbst nie sondereigentumsfähig ist, geworden und stehen - wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt - schon deshalb im Gemeinschaftseigentum.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.