Rechtsprechung / LG Köln / 9. Zivilkammer / 2025

LG Köln Beschluss vom 08.12.2025 – 9 S 75/25

9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:1208.9S75.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen (25 C 79/24) vom 05.06.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.640,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.11.2025 Bezug genommen.

Eine Stellungnahme des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.