Rechtsprechung / LG Köln / 20. Zivilkammer / 2025
LG Köln Urteil vom 09.04.2025 – 20 O 103/24
20. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:0409.20O103.24.00
VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Der Kläger schloss im Jahr 2003 einen Versicherungsmaklervertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Durch die Vermittlung der Rechtsvorgängerin der Beklagten kam ein Berufs- und Privathaftpflichtversicherungsvertrag nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 10.03.2003 zustande (Anlage K1). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger als angestellter Arzt tätig. Im Versicherungsschein wird der Tarif „Facharzt: Kardiologie / freiberuflich ambulant“ genannt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verband jährlich zusammen mit der Übersendung der Prämienrechnung die Aufforderung, das versicherte Risiko zu überprüfen und Veränderungen mitzuteilen (vgl. Anlage K5). Zum 01.04.2008 nahm der Kläger eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt für Kinder- und Jugendmedizin auf. Eine Anpassung des Versicherungsvertrags erfolgte nicht. Am 01.04.2009 erteilte der Kläger der Z. AG, deren Rechtsnachfolgerin der Kläger den Streit verkündet hat (im Folgenden „Streitverkündete“), eine schriftliche Maklervollmacht (Anlage B 4). Daraufhin führte der Versicherer eine Bestandsübertragung dergestalt durch, dass mehrere Versicherungsverträge - darunter auch der streitgegenständliche Haftpflichtversicherungsvertrag des Klägers - aus dem Bestand der Beklagten entfernt und in den Bestand der Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten übertragen wurden (vgl. Anlage B 5). Ab dem 03.04.2009 hatte die Beklagte keinen Zugriff mehr auf den streitgegenständlichen Vertrag. Mit Schreiben von November 2021 (Anlage B6) erhielt der Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein. In dem Anschreiben wird die Streitverkündete als betreuender Versicherungsvermittler aufgeführt. Jedenfalls seit August 2023 wird der Kläger (wieder) von der Beklagten beraten.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 21.03.2023 und vom 19.06.2023 (Anlagen K2 und K3) machten die Eltern einer von dem Kläger behandelten Patientin Schadensersatzansprüche wegen einer vermeintlich unterlassenen Befunderhebung im Jahr 2021 geltend. Der Kläger meldete den Schadensfall seinem Haftpflichtversicherer. Dieser lehnte mit Schreiben vom 02.06.2023 die Deckung ab (Anlage K4). Ein seitens des Klägers angestrengtes Ombudsverfahren endete mit einem ablehnenden Bescheid (vgl. Anlage B2).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2024 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2024 ab.
Der Kläger behauptet, der Rechtsvorgängerin der Beklagten mitgeteilt zu haben, dass zum 01.04.2008 eine Niederlassung als Kinder- und Jugendarzt erfolgt sei. Er ist der Ansicht, die Kenntnis von seiner Niederlassung folge bereits daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihm (unstreitig) ein Darlehen zum Kauf des Praxissitzes sowie eine Lebensversicherung zur Sicherung dieses Darlehens vermittelte (vgl. Anlage K6). Darüber hinaus vermittelte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger eine gebündelte Sachversicherung für die Praxis sowie eine Elektronikversicherung (Anlagen K7 und K8). Der Kläger ist der Ansicht, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe es schuldhaft unterlassen, seinen Versicherungsbedarf ordnungsgemäß zu ermitteln und einzudecken. Dadurch sei das Risiko des Klägers über 10 Jahre lang nicht richtig abgedeckt gewesen. Der Vertrag mit der Beklagten sei auch nie beendet worden. Ungeachtet der der der Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten erteilten Maklervollmacht im April 2009, sei der Vertrag mit der Beklagten nie gekündigt worden. Die Bestandsübertragung auf die Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Dementsprechend seien Ansprüche auch nicht verjährt. Vielmehr handele es sich bei der unterlassenen Bedarfsermittlung und Anpassung der Verträge seitens der Beklagten um ein schuldhaftes Dauerunterlassen. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn sei daher der (letztmalige) Zeitpunkt, in dem die unterlassene Handlung noch hätte vorgenommen werden können, um den Schadenseintritt zu verhindern.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden, der aus der fehlenden Eindeckung mit einer Berufshaftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzte (für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 01.04.2023) bereits entstanden ist in Form der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs der Geschädigten O., und zukünftig noch entstehen könnte, zu ersetzen hat,
2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden, der aus der fehlenden Eindeckung mit einer Berufshaftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzte (für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 06.09.2023) zukünftig noch entstehen könnte, zu ersetzen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht zum April 2009 sei das Vertragsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten beendet worden. Die Beklagte behauptet, der damals für den Kläger zuständige Handelsvertreter habe seinen Arbeitgeber gewechselt und sei fortan für die Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten tätig gewesen. Der Kläger habe aus diesem Grund seinen Makler gewechselt. Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Beendigung des Maklervertrags mit ihrer Rechtsvorgängerin falle ihr kein, allenfalls ein geringfügiges Mitverschulden zur Last. Wenn, dann sei es von der Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten versäumt worden, den Vertrag des Klägers seinen Bedürfnissen entsprechend anzupassen. Sie bestreitet jedoch das Vorliegen einer Deckungslücke und ist der Ansicht, der geschlossene Berufshaftpflichtversicherungsvertrag decke das Risiko des Klägers ab. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei der Zeitpunkt, zu dem der Kläger sich selbstständig gemacht und erstmals eine Deckungslücke bestanden habe. Jedenfalls aber durch die Beendigung des Vertrags im Jahr 2009 habe sie keine Pflicht zur Überprüfung des Vertrags mehr getroffen, so dass entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht von einem dauerhaften Unterlassen und damit einem ständig neuen Verjährungsbeginn ausgegangen werden könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung der Deckungspflicht durch die Beklagte nicht zu. Ein solcher folgt weder aus § 63 VVG noch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Zwar spricht Einiges für eine Verletzung der Pflicht zur Bedarfsermittlung und Vertragsanpassung seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch jedenfalls verjährt ist.
Zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand unstreitig ein Versicherungsmaklervertrag. Mit Abschluss des Maklervertrages übernimmt der Makler die Verpflichtung, sich um die Vermittlung des für seinen Kunden passendsten Versicherungsvertrages zu bemühen; der Vertrag kann sich auf die Vermittlung eines einzigen, mehrerer oder auch sämtlicher vom Versicherungsnehmer im Laufe der Zeit ins Auge gefassten Versicherungsverträge erstrecken (Dörner in: Prölss/Martin, VVG 31. Auflage 2021, § 59 Rn. 73). Ein Maklervertrag kann auch vorliegen, wenn unter Mitwirkung des Maklers lediglich ein bisher bereits bestehender Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer fortgesetzt und lediglich ein Tarifwechsel vereinbart wird (BGH VersR 2018, 1383). Im Einzelnen hat der Makler zunächst nach einer eingehenden Untersuchung des zu versichernden Risikos und einer Deckungsanalyse, d. h. nach der Ermittlung der benötigten Versicherungsart und der bedarfsgerechten Versicherungssumme, das Angebot für den im jeweiligen Einzelfall passendsten Versicherungsschutz - im Eilfall auch vorläufigen Deckungsschutz - zu beschaffen (vgl. etwa OLG Köln, BeckRS 2017, 155353; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 38, 39 f.). Er schuldet also Bedarfsermittlung, Beratung und Dokumentation im Hinblick darauf, welche Risiken einer Absicherung bedürfen und ob sie überhaupt (OLG Zweibrücken, VersR 2019, 620) und ggf. wie, zu welcher Prämie und bei welchem Versicherer am effektivsten gedeckt werden können (BGHZ 209, 256 = VersR 2017, 158).
Im Rahmen dieses Vertrags vermittelte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem damals als angestellter Arzt tätigen Kläger eine Berufshaftpflichtversicherung.
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages hat der Makler i. d. R. den Vertrag weiter zu betreuen und zu „verwalten“ (h. M., z. B. OLG Karlsruhe VersR 2012, 856; L/R/Rixecker § 61 Rn. 14; Zinnert VersR 2007, 689; Werber VersR 2010, 553, 555). Im Rahmen einer Betreuung muss der Makler den Vertrag ungefragt im Hinblick auf Überversicherung, Unterversicherung oder Deckungslücken auf einen etwaigen Anpassungsbedarf (OLG Dresden, VersR 2020, 98; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 54; vgl. auch OLG Hamm, MedR 1997, 463.) sowie das Erfordernis einer Vertragsverlängerung hin überprüfen und den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinweisen (BGH, VersR 2000, 846; OLG Brandenburg Urt. v. 19.3.2014 - 11 U 212/12, juris). Mangels besonderer Hinweise durch den Versicherungsnehmer ist eine turnusmäßige Überprüfung ausreichend (Dörner in: Prölss/Martin, VVG 31. Auflage 2021, § 59 Rn. 73).
Der Kläger behauptet, er habe mitgeteilt, dass er sich zum 01.04.2008 als niedergelassener Arzt selbstständig gemacht habe. Eine daraufhin unterbliebene Anpassung des Berufshaftpflichtversicherungsvertrags stelle eine Schadensersatz begründende Verletzung der Verpflichtungen aus dem Maklervertrag dar, wenn dadurch eine Deckungslücke oder Unterversicherung entstanden sei. Zwar hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, wann er dies wem mitgeteilt haben will, noch hat er irgendwelche Unterlagen eingereicht oder Zeugen benannt, um dies zu belegen bzw. zu beweisen. Allerdings folgt aus den weiteren in der Replik vorgetragenen und seitens der Beklagten nicht bestrittenen Umständen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten Kenntnis von der (geplanten) Niederlassung als Arzt hatte. In Vorbereitung auf die Niederlassung vermittelte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger weitere Verträge. Zum einen vermittelte sie ein Darlehen für die Finanzierung des Praxissitzes und eine Lebensversicherung zur Sicherung dieses Darlehens (Anlage K 6). Zum anderen schloss der Kläger durch Vermittlung der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine gebündelte Sachversicherung (Anlage K7) sowie eine Elektronikversicherung (Anlage K8) ab. In beiden Versicherungsscheinen wird als Versicherungsort bzw. versicherter Betrieb die Arztpraxis des Klägers aufgeführt. Dies spricht dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten von der Niederlassung des Klägers als selbständig tätiger Arzt wusste.
Letztlich kommt es aber auf die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Pflichtverletzung begangen hat und ob tatsächlich eine Deckungslücke bestand und die Tätigkeit des Klägers als niedergelassener Arzt nicht versichert war, aber nicht an. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers sind jedenfalls gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Makler nach § 63 VVG richtet sich grundsätzlich nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Der Schadenersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung (Prölss/Martin/Dörner, 32. Aufl. 2024, VVG § 63 Rn. 19). Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte. Daneben ist § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB anwendbar. Gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Maßgeblich ist gemäß § 199 Abs. 3 S. 2 BGB die früher endende Frist.
Unabhängig von der Kenntnis des Klägers ist der Anspruch am 01.04.2008 entstanden und somit am 01.04.2018 verjährt.
Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Schadensersatzanspruch i.S.v. § 199 BGB entstanden, sobald er von dem Geschädigten erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dabei ist es für die Entstehung eines Geldanspruchs nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch bereits beziffert werden kann. Es genügt, dass der Schaden dem Grunde nach entstanden ist und damit die Möglichkeit besteht, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 100, 228; BGHZ 181, 310; BGH NJW 2009, 68; NJW 2017, 2189 = ZIP 2017, 1152 Rn. 17). Allerdings setzt der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig voraus, dass es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, wohingegen der Eintritt einer (nur) risikobehafteten Situation nicht ausreicht. Ist noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist die Voraussetzung des Entstehens eines Anspruchs i.S.v. § 199 BGB daher nicht erfüllt (vgl. BGHZ 100, 228; BGHZ 194, 39; BGH NJW 2017, 2189; BGH NJW 2019, 596; BGH NJW 2019, 356). Hier ist davon auszugehen, dass in dem Moment der Niederlassung als Arzt ohne entsprechenden Versicherungsschutz der Anspruch entstanden war, folglich am 01.04.2008. Grundsätzlich entsteht ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung durch einen Versicherungsagenten, die zum Abschluss eines nicht bedarfsgerechten Vertrags geführt hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGH NJW-RR 2010, 606). Nichts Anderes kann für Fälle gelten, in denen durch die unterlassene Beratung eine Deckungslücke in einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag entsteht. Im Falle einer durch den Versicherungsmakler zu vertretenden Deckungslücke entsteht der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden nämlich nicht erst mit dem Eintritt des nicht gedeckten Vermögensschadens, sondern bereits mit der dem Versicherungsnehmer nachteiligen Veränderung der Vertragslage (vgl. Rudy in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage 2024, § 6 Rn. 60ff; vgl. Muschner VersR 2018, 649, 656; Armbrüster in: MüKo, VVG, § 6 Rn. 310). Hiermit ist der Fall gleichzusetzen, dass nicht die Vertragslage sich ändert, sondern die äußeren Gegebenheiten sich dergestalt ändern, dass die Vertragslage sie nicht mehr abdeckt. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Quasideckung kommt es auf den Zeitpunkt der fehlerhaften bzw. unterlassenen Beratung an, der sich in dem Moment ausgewirkt hat, als der Kläger sich als Arzt niederließ, ohne entsprechenden Versicherungsschutz zu haben (vgl. auch Gansel/Huth in: BeckOK, VVG, 25. Edition, Stand: 01.11.2024, § 63 Rn. 133).
Auch die Ausführungen des Klägers zum behaupteten Dauerunterlassen vermögen hieran nichts zu ändern. Würde man der Ansicht des Klägers folgen und den Zeitpunkt der letztmaligen Handlungsmöglichkeit zur Schadensabwendung als maßgeblich für den Verjährungsbeginn erachten, so wären die Ansprüche des Klägers trotzdem - allerdings erst ein Jahr später - verjährt. Unter dem 01.04.2009 erteilte der Kläger der Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten eine Maklervollmacht. Aus diesem Anlass führte der Versicherer eine Bestandsübertragung durch und sperrte den Zugriff der Beklagten auf den streitgegenständlichen Vertrag. Unstreitig hatte die Beklagte ab dem 03. April 2009 keinen Zugriff mehr auf den Vertrag. Einem etwaigen Beratungsfehler fehlte dann das Verschulden, denn für die Beklagte war gar nicht mehr prüfbar, wie sich der Versicherungsschutz gestaltete. Jegliche Einflussnahme auf den bestehenden Versicherungsschutz war ihr damit nicht mehr möglich.- Auch konnte sie keine Vertragsanpassungen mehr veranlassen. Spätestens am 03.04.2019 wären somit die Ansprüche des Klägers in jedem Fall verjährt.
Streitwert: 53.000,00 €
Antrag zu 1): 48.000,00 €
Antrag zu 2): 5.000,00- €