Rechtsprechung / LG Köln / 2009

LG Köln Urteil vom 11.11.2009 – 26 S 32/08

ECLI:DE:LGK:2009:1111.26S32.08.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – AZ: 139 C 184/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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G r ü n d e:

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I.

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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil bezug genommen.

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Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen in erster Instanz.

5

II.

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Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

7

Das angefochtene Urteil ist zum Hauptantrag im Ergebnis und auch in seiner sehr eingehenden Begründung richtig und nicht ergänzungsbedürftig.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-11-11/26-s-32-08#rd_1

Zum Hilfsantrag folgt die Kammer ebenfalls der Begründung des angefochtenen Urteils, wonach bei der vorliegenden Fallgestaltung bereits kein Verstoß gegen das Transparenzgebot anzunehmen ist. Das Amtsgericht hat im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten hinreichend über die Grundsätze und Nachteile einer Kündigung/Rückvergütung/Abrechnung hingewiesen worden ist. Demgegenüber hat der Kläger im Berufungsverfahren keine weitergehenden Argumente vorgebracht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-11-11/26-s-32-08#rd_2

Im Übrigen hat die Kammer nach Erörterungen der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie der Berufung keine Aussicht auf Erfolg beizumessen vermag. Auch daraufhin hat der Kläger nichts mehr vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung hätte führen können.

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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-11-11/26-s-32-08#rd_3

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:

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bis 900,00 €.