Rechtsprechung / LG Kiel / 17. Zivilkammer / 2016

LG Kiel Beschluss vom 27.10.2016 – 17 O 242/11

17. Zivilkammer · ECLI:DE:LGKIEL:2016:1027.17O242.11.00

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Tenor§

1. Gegen die Schuldnerin ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Endurteil des LG Kiel vom 26.03.2013 auferlegten Handlung, nämlich

Auskunft nach Ziff. 6 des Tenors des Urteils des OLG Schleswig vom 26.03.2013 - 2 U 7/12 - zu erteilen

ein Zwangsgeld von 10.000,00 € verhängt, ersatzweise für den all, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 € ein Tag Zwangshaft.

Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin ... vertreten durch die Geschäftsführer ... der oben genannten Verpflichtung nachkommt.

2. Die Schuldnerin ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Randnummer1

Der zulässige Antrag ist begründet.

Randnummer2

Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerin gemäß § 891 S.2 ZPO gehört.

Randnummer3

Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO liegen vor. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben.

Randnummer4

Die Schuldnerin ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... wurde gemäß rechtskräftigem Endurteil zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, so dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich vom Willen der Schuldnerin ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... abhängig ist.

Randnummer5

Die Schuldnerin ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... hat diese Handlung nicht ausgeführt. Verschulden ist dabei keine Voraussetzung.

Randnummer6

Die Wahl zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft steht dem Gericht zu. Die Zwangsmittel können dabei auch wiederholt angeordnet werden.

Randnummer7

Die Meinung der Schuldnerin, mit Schreiben vom 19.08.2016 Auskunft erteilt zu haben, ist unzutreffend.

Randnummer8

Denn zum einen hat sie in dem Schreiben die Einnahmen bezüglich der unterschiedlichen Rücklastschriftgebühren auf Teilzeiträume eingeschränkt, so dass die Auskunft unvollständig ist. Ihre Auslegung, dass entgegen des angegebenen Teilzeitraumes jeweils die gesamten Einnahmen gemeint seien, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen.

Randnummer9

Zum anderen hat sie die Ausgaben bezüglich Bankkosten und Zinsen bzw. Briefkosten und Personal aufzugliedern. Entgegen ihrer Auffassung ist sie auf Grund der Auslegung des Tenors durch das Urteil des OLG Schleswig vom 10.03.2016 verpflichtet, alle Ausgabenpositionen, die sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will, anzugeben. Eine Beschränkung auf gegenzurechnende Leistungen nach § 10 Abs. 2 UWG hat das OLG ausweislich des Tenors zu b. und der Gründe auf S. 19 letzter Absatz ausdrücklich nicht vorgenommen.

Randnummer10

Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes genügen 10.000,00 €, weil die Schuldnerin die Auskunft nicht grundsätzlich verweigert, sondern sich lediglich über die Auslegung ihrer Auskunft und den erforderlichen Umfang bzw. Spezifizierung irrt.

Randnummer11

Die Höhe des Streitwertes ist mit 10.000,00 € angemessen. Es mag sein, dass der Streitwert für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch anhand der Hauptsacheforderung bemessen werden kann. Das scheidet hier aber aus, weil die Zahlungspflicht der Schuldnerin derzeit jedenfalls der Höhe nach nicht feststeht und nur eine (streitige) Schätzung des Gläubigers vorliegt. Diese kann keine Grundlage für die Bemessung des Streitwertes sein, weil es anderenfalls ein Gläubiger in der Hand hätte, die Zwangsvollstreckungskosten durch eine übertrieben hohe Schätzung unangemessen in die Höhe zu treiben.

Randnummer12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.

Randnummer13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.