Rechtsprechung / LG Hagen / 2025

LG Hagen Beschluss vom 14.08.2025 – 1 T 87/25

ECLI:DE:LGHA:2025:0814.1T87.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.02.2025 wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 25.02.2025 abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits auf 21.131,40 € sowie des Vergleichs auf 22.631,40 € festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_1

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts abzuändern und der Streitwert des Rechtsstreits auf 21.131,40 € und des Vergleichs auf 22.631,40 € festzusetzen ist.

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I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_2

Der Beklagtenvertreter richtet sich mit der am 27.02.2025 eingelegten Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts vom 25.02.2025. Zunächst richtete sich die Beschwerde lediglich gegen die Festsetzung des Werts für den Widerklageantrag zu 3) des Schriftsatzes vom 16.12.2025 sowie dass für den Mehrvergleich kein gesonderter Vergleichsstreitwert festgesetzt wurde.

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Mit Schreiben vom 03.06.025 erweiterte der Beklagtenvertreter seine Beschwerde auf die Festsetzung des Werts für den Widerklageantrag zu Ziffer 1).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_3

Zur Begründung führt der Beklagtenvertreter aus, es sei in dem Vergleich vom 25.02.2025 in Ziffer 8 zur Einbeziehung einer bis dahin nicht streitgegenständlichen Verpflichtung der Beklagten gekommen. Diese sei mit einem Wert von 1.500,00 € zu bemessen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_4

Weiter ist er der Ansicht, hinsichtlich des Widerklageantrags zu Ziffer 1) müsse ein Wert von 8.820,00 € angesetzt werden, begründet mit der bei Antragstellung im Jahr 2020 geltenden Rechtslage.

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Zuletzt sei auch der Widerklageantrag zu Ziffer 3) entgegen der Auffassung des Amtsgerichts werterhöhend zu berücksichtigen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_5

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nur insoweit abgeholfen, als dass ein Streitwert für den Vergleich unter Berücksichtigung der Ziffer 8. des Vergleichs festgesetzt wurde.

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II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_6

Gemäß den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO ist der Streitwert grundsätzlich nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei ist das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse zu ermitteln (vgl. Wendtland, in: BeckOK-ZPO, 56. Edition, Stand: 01.03.2025, § 3, Rn. 1; Elzer, in: Toussaint-Kostenrecht, 54. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 11, m.w.N.). Dieses individuelle wirtschaftliche Interesse ist anhand objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen, wobei das Gericht alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen hat, aber im Ergebnis schätzen darf (BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - Az.: I ZR 153/20, in: GRUR-RS 2021, 41235, Rn. 13; OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2022 - Az.: 14 W 870/21, in: GRUR-RR 2022, 422, Rn. 4). Der Streitwertangabe der klagenden Partei kommt dabei gegebenenfalls eine indizielle Bedeutung zu, darf aber nicht ungeprüft übernommen werden; vielmehr hat das Gericht den Streitwert selbstständig zu prüfen und festzusetzen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2023 - Az.: 13 W 3/23, in: GRUR-RR 2023, 393, Rn. 11).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_7

Ausnahmsweise greifen gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 GKG in diesem Gesetz geregelte Sonderregelungen ein, die bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen sind.

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III.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_8

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Streitwert des Rechtsstreits auf 21.131,40 € festzusetzen. Dieser setzt sich im Wesentlichen aus den vom Amtsgericht veranschlagten Werten zusammen, allerdings unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen.

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1.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_9

Der Widerklageantrag zu Ziffer 1), welcher auf die Feststellung des Minderungsrechts der Beklagten in Höhe von 30 % der monatlich zu zahlenden Warmmiete von 700,00 € gerichtet ist, ist tatsächlich mit einem Wert von 8.820,00 € zu bemessen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_10

Der Beklagtenvertreter ist zu Recht der Ansicht, die Bemessung habe unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Hier wurde die Widerklage am 16.12.2020 anhängig gemacht, sodass auf diesen Zeitpunkt für die Wertberechnung abzustellen ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_11

Zu diesem Zeitpunkt umfasste § 41 Abs. 5 GKG a.F. noch nicht den Anspruch auf Feststellung der Minderung, sodass gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG die Regelungen der ZPO für diesen Fall anwendbar waren. Gemäß §§ 3, 9 ZPO war demnach der 42-fache Minderungsbetrag, d.h. hier 8.820,00 €, anzusetzen (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 41 GKG Rn. 50).

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2.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_12

Der Widerklageantrag zu 3) ist nach Auffassung der Kammer vorliegend mit einem Wert von 1.841,40 € zu bemessen. Dieser Antrag richtete sich auf die Feststellung, dass den Beklagten über das Minderungsrecht hinaus wegen der streitgegenständlichen Mängel ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 20 % der Warmmiete von 700,00 € zustehe.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_13

Der Ansicht des Amtsgerichts, dass ein Zurückbehaltungsrecht im Rahmen des Mietrechts sich nicht streitwerterhöhend auswirke, kann nicht gefolgt werden.

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Ob sich die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Rahmen des Mietrechts streritwerterhöhend auswirkt, ist umstritten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_14

Nach der Auffassung des Amtsgerichts, übereinstimmend mit LG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2010 - 316 T 22/10, BeckRS 2010, 27117, beck-online, kommt der begehrten Feststellung eines Zurückbehaltungsrechts kein eigener Wert zu.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_15

Nach anderer Auffassung (etwa AG Hamburg, Beschl. v. 07.10.2016 - 49 C 113/16, BeckRS2016, 105837; Zöller ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 Rn. 16.117) wirkt sich diese streitwerterhöhend aus. Wie die Berechnung zu erfolgen hat, wird unterschiedlich gesehen. Zöller etwa verweist pauschal auf §§ 48 GKG, 9 ZPO, das Amtsgericht Hamburg setzt hingegen ein Drittel des begehrten Zurückbehaltungsrechts an.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_16

Der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg ist zu folgen. Eine gänzliche Nichtberücksichtigung des Feststellungsantrags würde die wirtschaftliche Bedeutung des Zurückbehaltungsrechts missachten.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_17

Andererseits würde die Bemessung nach § 9 ZPO die wirtschaftliche Bedeutung des Zurückbehaltungsrechts überschätzen. Dies zeigt schon der Vergleich mit der Bemessung des Minderungsrechts. Nach neuer Rechtslage würde dieses hier gemäß § 41 Abs. 5 Var. 2 GKG mit einem Wert von 2.520,00 € zu bemessen sein, das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 9 ZPO mit einem Wert von 5.880,00 €. Dies spiegelt nicht die tatsächliche Gewichtung der beiden Mängelrechte wider. Das Zurückbehaltungsrecht ist als bloßes Druckmittel lediglich vorübergehender Natur. Bei Beseitigung der Mängel ist der einbehaltene Betrag sofort fällig, weswegen unter Bezugnahme auf den Beschluss des AG Hamburg die Annahme eines Bruchteils von einem Drittel gerechtfertigt erscheint.

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IV.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2025-08-14/1-t-87-25#rd_18

Der Streitwert des Vergleichs ist, im Ergebnis dem Abhilfebeschluss des Amtsgerichts folgend, um den Betrag von 1.500,00 € auf 22.631,40 € zu erhöhen im Verhältnis zum Streitwert des Rechtsstreits.

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V.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 GKG nicht erstattet.