Rechtsprechung / LG Essen / 2009

LG Essen Urteil vom 26.08.2009 – 41 O 108/08

ECLI:DE:LGE:2009:0826.41O108.08.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht findenVolltext

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Tenor§

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen im schriftlichen Ver-fahren am 12.08.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q

und die Handelsrichter C und T für Recht er¬kannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1) 98%, der Kläger zu 2) 2% .

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_2

Die Kläger machen mit der Behauptung, langjährige Aktionäre der Beklagten gewesen zu sein, Ausgleichsansprüche aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend "BGAV") geltend, der am 03.04.1989 zwischen der S ….gesellschaft mbH (nachfolgend "SG"), die später auf die Beklagte verschmolzen wurde, und der S AG (damals E AG) geschlossen wurde. Sie begehren entsprechende Zahlung für den Zeitraum 1.1.2004 bis zum 19.10.2004. Die Beklagte lehnt dies ab, mit der Begründung, die Kläger seien, was unstreitig ist, aufgrund eines "Squeeze-out" (Eintragung im Handelsregister am 19.10.2004) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der streitgegenständlichen Ausgleichszahlung nicht mehr Aktionäre der Beklagten gewesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_3

Im Einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_4

Der Kläger zu 1. verfügte zum Zeitpunkt der Eintragung des "Squeeze-out" über 4.402 Aktien, der Kläger zu 2. verfügte über 101 Aktien der Beklagten. Der BGAV zwischen der SG und der E AG, aus dem die Kläger Rechte geltend machen, sieht in § 4 folgende Regelung vor:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_5

" (1) SG garantiert den außenstehenden Aktionären der EA als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrages einen Gewinnanteil von mindestens 16,-- DM je Aktie im Nennbetrag von 50,-- DM für jedes volle Geschäftsjahr. Der Ausgleich ist am Tage der ordentlichen Hauptversammlung der EA für das laufende Geschäftsjahr fällig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_6

(2) Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der EA endet oder die EA während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der garantierte Gewinnanteil zeitanteilig."

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_7

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage K 3, Blatt 16 ff der Gerichtsakte) verwiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_8

Durch Beschluss des OLG Hamburg vom 07.08.2002 wurde der jährliche Ausgleich auf EUR 9,20 brutto, EUR 7,26 netto je Aktie rechtskräftig erhöht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_9

Für das Geschäftsjahr 2004 fand die Hauptversammlung am 16.03.2005 statt. Vorher, nämlich am 07.04.2004 hatte die Hauptversammlung der Beklagten das "Squeeze-out", d.h., die Übernahme der Aktien der Minderheitsaktionäre durch die Beklagte gegen Barabfindung beschlossen. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 19.10.2004. Bewertungsstichtag für die Höhe der Barabfindung war der 07.04.2004. Wegen der Höhe der festgesetzten Barabfindung ist ein Spruchverfahren vor dem OLG Hamburg anhängig, an dem auch die Kläger beteiligt sind.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_10

Die Kläger sind der Ansicht, ihr anteiliger Ausgleichsanspruch für das Jahr 2004 (bis zur Eintragung des "Squeeze-out") sei auch nach Wegfall der Aktionärsstellung bestehen geblieben. Die Entgegennahme der Ausgleichszahlung sei Fruchtziehung als Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage. Der Anspruch entstehe "Tag für Tag". Er sei nach der Hauptversammlung am 16.03.05 fällig und gerichtlich durchsetzbar geworden. Der unfreiwillige Verlust der Aktionärsstellung könne nicht zum Verlust dieser Fruchtziehung führen. Der Ausgleichsanspruch sei damit zu einem Zeitpunkt entstanden als sie, die Kläger, noch Aktionäre gewesen seien.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_11

Die im Zuge des "Squeeze-out" angebotene Barabfindung beinhalte die geltend gemachten Ausgleichsansprüche nicht, weil es sich um zwei unabhängige auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Ansprüche handele. Der Ausgleichsanspruch sei schuldrechtlicher Natur und gehe nicht mit dem Abfindungsanspruch unter. Im Übrigen finde auch eine Verzinsung des Abfindungsbetrages zwischen dem Bewertungsstichtag und der Bekanntgabe der Eintragung im Handelsregister nicht statt. Der Aktionär ziehe in diesem Zeitraum keine Früchte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_12

Jedenfalls sei § 4 Abs.2 der BGAV direkt oder entsprechend anzuwenden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_13

Die Kläger haben zunächst Ansprüche bis zum 25.10.2004 geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 26.103,86 € und an den Kläger zu 2) 598,93 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2005 zu zahlen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_14

Sie haben den Anspruchszeitraum sodann bis zum 19.10.2004 reduziert (Eintragung des "Squeeze-out" im Handelsregister) und die Klage entsprechend ermäßigt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_15

Sie beantragen nunmehr,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_16

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 25.663,66 € und an den Kläger zu 2) 588,83 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2005 zu zahlen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_17

Die Beklagte beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_18

die Klage abzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_19

Sie bestreitet, dass die Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Aktionäre waren. Ferner ist sie der Auffassung, der Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Anspruch fällig wurde (Hauptversammlung vom 16.03.2005), nicht mehr Aktionäre waren. Der Anspruch sei auch nicht vorher entstanden. Letztlich sei er nämlich Ersatz für die Zahlung einer Dividende und könne deshalb nicht weiter gehen als ein Dividendenanspruch. Ein solcher entstehe aber erst mit Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses. Für das Jahr 2004, also den Anspruchszeitraum, werde dieser erst in 2005 gefasst, somit nach dem Ausscheiden der Kläger. Die Kläger könnten sich aufgrund des BGAV nicht besser stehen. Es liege auch kein Fall unterjähriger Vertragsbeendigung gemäß § 4 Abs.2 des BGAV vor, weil der Vertrag aufgrund des "Squeeze-out" nicht beendet worden sei.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_20

Schließlich sei die Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 2004 bei der Höhe der zu zahlenden Barabfindung gemäß § 327b AktG werterhöhend berücksichtigt worden. Die Kläger hätten mit der Abfindung eine Entschädigung für alle Rechte aus ihrer Mitgliedschaft erhalten. Dies ergebe sich daraus, dass im Rahmen der Ermittlung des Unternehmenswertes zunächst der Ertragswert ermittelt worden sei. Zur Ermittlung der zukünftig prognostizierten Überschüsse sei als erstes Planjahr das Geschäftsjahr 2004 zugrunde gelegt worden. Die für dieses Jahr prognostizierten Erträge seien deshalb in Gänze werterhöhend in die Berechnung des Unternehmenswertes und damit in die Ermittlung der Barabfindung eingeflossen. Auf die Anlage B 4 (Blatt 149 ff der Gerichtsakte) wird hierzu ergänzend verwiesen. Ferner seien bei der Bemessung der Barabfindung der Barwert der Ausgleichszahlung und der Börsenkurs mit eingeflossen, auch künftige Ausgleichszahlungen sein erfasst worden

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_21

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, der Rechtsgedanke aus § 101 Nr.2, 2. Halbsatz BGB (Fruchtziehung) sei nicht anzuwenden, weil der Gesetzgeber ausdrücklich eine Verzinsung der Barabfindung des Aktionärs erst mit Bekanntgabe der Eintragung des Übertragungsbeschlusses vorgesehen habe, § 327b Abs.2 AktG. Damit habe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Verzinsung zwischen Bewertungsstichtag und Wirksamwerden des "Squeeze-out" abgelehnt werde. Dem Aktionär stehe es frei, seine Aktien, die üblicherweise nach Bekanntmachung der Barabfindung steigen, zu veräußern und mit dem Veräußerungsgewinn zu wirtschaften.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_22

Jedenfalls hätten die Kläger, so meint die Beklagte, keinen Anspruch für den Zeitraum bis zum 07.04.2004 (Bewertungsstichtag), weil die Wertentwicklung der Gesellschaft jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt in die Bewertung eingeflossen sei.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_23

Hilfsweise hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_24

Die Kläger haben sich ergänzend auf ein nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln vom 13.03.2009 (82 O 93/08) bezogen, welches in einem vergleichbaren Fall die Ansprüche der Aktionäre bejaht hat. Wegen des Inhalts wird auf die Fotokopie (Blatt 215 ff der Gerichtsakte) verwiesen. Zum Nachweis ihrer Aktionärsstellung haben die Kläger Depotbescheinigungen (Blatt 236, 237 der Akte) vorgelegt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_25

Die Beklagte hält die Depotbestätigungen nicht für ausreichend, weil sie hinsichtlich des Klägers zu 2. nicht den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum abdecken. Sie verweist im Übrigen auf eine prozessleitende Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 09.07.09 im Berufungsverfahren gegen das von den Klägerin zitierte Urteil des Landgerichts Köln (Blatt 291 der Gerichtsakte), in welcher darauf hingewiesen wird, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht für berechtigt gehalten werde, weil die Kläger bei Fälligkeit nicht Aktionäre gewesen seien und der Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Ermittlung des Abfindungsanspruchs berücksichtigt werden müsse.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_26

Wegen weiterer Einzelheiten der umfangreichen rechtlichen Argumentation der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_27

Die Klage ist (per Fax) am 30.12.2008 beim Landgericht Essen eingegangen, Sie ist am 27.01.2009 zugestellt worden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_28

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsatze gewechselt werden dürfen, ist auf den 31.07.2009 festgelegt worden.

Entscheidungsgründe§

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_30

Die Klage ist unbegründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_31

Die Kläger haben, nachdem sie nicht mehr Aktionäre der Beklagten sind, keinen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Ausgleichs für das Jahr 2004 aus dem BGAV mehr.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_32

Eine höchstrichterliche Entscheidung der streitgegenständlichen Rechtsfrage steht noch aus, beide Parteien haben gute Argumente für ihre Meinung vorgetragen. Die Kammer schließt sich der Argumentation der Beklagten und des OLG München vom 11.10.2006 (7 U 3515) an:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_33

Es kann dahinstehen, ob die Kläger für gesamten geltend gemachten Zeitraum Aktieninhaber waren und damit aktivlegitimiert sind. Ferner muss die Frage, wann Ansprüche der Kläger aus dem BGAV entstanden sind, nicht entschieden werden. Denn die Ausgleichsansprüche der Kläger, sollten sie vor deren Ausscheiden entstanden sein, sind spätestens mit der Eintragung des "Squeeze-out" im Handelsregister erloschen, weil alle Ansprüche aus der Aktionärsstellung mit der zu zahlenden Barabfindung, über deren Höhe die Parteien noch an anderer Stelle streiten, abgegolten sind.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_34

Die in das Aktiengesetz eingefügten Regelungen über den Ausschluss von Minderheitsaktionären sind vom Bundesverfassungsgericht überprüft und als verfassungskonform befunden worden, insbesondere ist ein Verstoß gegen Art 14 Abs.1 GG verneint worden (BVerfG NJW 2007, 3268). Das Gesetz regelt, wie der Aktionär für den Verlust zu entschädigen ist. Gemäß § 327 b AktG muss die Höhe der Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Dies ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten vorliegend auch geschehen, insbesondere sind auch die den Minderheitsaktionären für das Jahr 2004 und darüberhinausgehend zu zahlende Ausgleichsansprüche mit in die Berechnung eingeflossen. Wenn die Kläger meinen, dies sei nicht hinreichend geschehen, so müssen sie dies im anhängigen Spruchverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg geltend machen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_35

Für eine Ausgleichszahlung aus dem BGAV ist daneben kein Raum.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_36

Denn die Kläger waren zum Zeitpunkt der Fälligkeit etwaiger Ansprüche für das Jahr 2004 nicht mehr Aktionäre der Beklagten, was Voraussetzung dafür wäre, dass die Kläger aus dem Vertrag noch begünstigt sein können. Denn die Ausgleichszahlung ist letztlich ein Ersatz für die Zahlung einer Dividende (z.B. BGH, WM 2008, 255), die wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht mehr gezahlt werden kann (§ 58 Abs.4 AktG). Die Parteien stimmen rechtlich dahingehend überein, dass eine Dividendenzahlung für das Jahr 2004 von den Klägern nicht mehr hätte verlangt werden können, weil der Anspruch auf Zahlung der Dividende erst mit Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses entsteht und dieser im Jahr 2004 nicht mehr gefasst worden wäre. Diese Tatsache wäre bei der Höhe der Barabfindung zu berücksichtigen gewesen. Dann aber kann für die Ausgleichszahlung nichts anderes gelten. Es mag sein, dass der Anspruch des Aktionärs hier früher entsteht, der Anspruch ist aber noch nicht durchsetzbar, weil er erst am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung fällig wird. Für den Verlust dieses zum Zeitpunkt des "Squeeze-out" noch nicht fälligen Anspruchs sind die Kläger – entsprechen der Situation eines Wegfalls der Dividendenzahlung - im Rahmen der Barabfindung zu entschädigen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_37

Ein anteiliger Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 des Vertrages. Denn dessen Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor. Durch das "Squeeze-out" ist der BGAV nämlich gerade nicht beendet worden. Für eine entsprechende Anwendung zum Schutz der Aktionäre besteht aber kein Bedürfnis, weil, wie ausgeführt, die den Aktionären aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche bei der Bemessung der Barabfindung berücksichtigt werden müssen, was vorliegend dem Grunde nach geschehen ist.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_38

Auch die Tatsache, dass zwischen dem Stichtag zur Ermittlung der Barabfindungshöhe (hier: 7.4.2004) und der Eintragung des "Squeeze-out" im Handelsregister (hier: 19.10.2004) Zeit verstreicht, in welcher eine Verzinsung des zum Stichtag ermittelten Abfindungsbetrages gemäß § 327 b Abs.2 AktG nicht stattfindet, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn es handelt sich hierbei um eine gewollte gesetzgeberische Entscheidung, die nicht auf dem Umweg einer Analogie oder ergänzenden Vertragsauslegung korrigiert werden kann. Im Übrigen müssten die Kläger diese Regelung auch dann akzeptieren, wenn sie statt der Ausgleichszahlung eine Dividende beziehen würden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-08-26/41-o-108-08#rd_39

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 207 ZPO.