Rechtsprechung / LG Duisburg / 2001

LG Duisburg Urteil vom 25.09.2001 – 6 O 135/01

ECLI:DE:LGDU:2001:0925.6O135.01.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von

3.800,- DM vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2001-09-25/6-o-135-01#rd_1

Die Klägerin mietete von der Beklagten in deren Haus straße in Oberhausen-Osterfeld für gewerbliche Zwecke ein Ladenlokal und zahlte vereinbarungsgemäß eine verzinsliche Mietkaution an die Beklagte. 1996 veräußerte die Beklagte das Haus straße 7 dann an eine , welche in den Mietvertrag mit der Klägerin eintrat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2001-09-25/6-o-135-01#rd_2

Die Beklagte ihrerseits leitete Anfang Oktober 1996 die von der Klägerin gestellte Mietkaution nebst Zinsen an die Erwerberin des Hauses weiter. Hiervon wurde die Klägerin mit Schreiben der Erwerberin vom 04. Oktober 1996 unterrichtet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2001-09-25/6-o-135-01#rd_3

In der Folge geriet die in finanzielle Schwierigkeiten. Die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes wurde angeordnet. Auf Anfrage der Klägerin teilte die Zwangsverwalterin mit, dass die Mietkaution nicht mehr vorhanden sei und demgemäß von ihr nicht habe sichergestellt werden können.

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Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin nunmehr von der Beklagten die Rückzahlung der Kaution einschließlich der Zinsen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.027,36 DM

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nebst 4 % Zinsen seit dem 06. März 2001 zu zahlen.

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Die Beklagte stellt den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2001-09-25/6-o-135-01#rd_4

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich - vertreten durch den Geschäftsführer - nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages mit der Erwerberin ca. im April 1996 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Mietkaution plus Zinsen an die weitergegeben wurde.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2001-09-25/6-o-135-01#rd_5

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen mitüberreichten Anlagen verwiesen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2001-09-25/6-o-135-01#rd_6

Die Kammer hat aufgrund des Beschlusses vom 28. August 2001 (Bl. 46 f. d. GA) mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom selben Tage (Bl. 46 ff. d. GA) ersichtlichen Ergebnis durch Vernehmung der Zeugen und Beweis erhoben.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist unbegründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2001-09-25/6-o-135-01#rd_7

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution zuzüglich Zinsen, denn sie - die Klägerin - hat in die Weiterleitung des entsprechenden Geldbetrages an die als die Erwerberin des Grundstücks eingewilligt. In einem solchen Fall scheidet ein Rückgewähranspruch gegen den vormaligen Vermieter aus (vgl. OLG Karlsruhe in ZMR 1989, 89 f. und Palandt, Kommentar zum BGB, 60. Aufl., Rdnr. 2 zu § 572 m.w.N.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2001-09-25/6-o-135-01#rd_8

Dass die Klägerin eingewilligt hat, davon ist die Kammer aufgrund der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) überzeugt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2001-09-25/6-o-135-01#rd_9

Der Zeuge , zwischenzeitlich geschiedener Ehemann der Beklagten, hat ausgesagt, er habe etwa im April 1996 nach Abschluß des Kaufvertrages mit der ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin gehabt. Dabei sei es um die Weiterleitung der Kaution gegangen. Bei diesem Gespräch habe sich damit einverstanden erklärt, dass die Mietkaution unmittelbar an die neue Eigentümerin, die , weiterleitet wurde.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2001-09-25/6-o-135-01#rd_10

Die Kammer glaubt dem Zeugen . Für die Richtigkeit seiner Angaben sprechen nämlich auch die Aussage der Zeugin , der Ehefrau eines Geschäftsführers der Klägerin, und ein weiterer - objektiver - Umstand:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2001-09-25/6-o-135-01#rd_11

Die hat die Klägerin unter dem 04. Oktober 1996 angeschrieben und über den Erhalt der Kaution nebst Zinsen informiert. Dem ist die Klägerin, obgleich sie Vollkaufmann war/ist, seinerzeit mit keinem Wort entgegengetreten.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2001-09-25/6-o-135-01#rd_12

Die Zeugin , die im übrigen nach ihrem Eingeständnis an keinen Gesprächen, die das Schicksal der Kaution zum Gegenstand hatten, beteiligt war und insoweit alles nur über ihren Ehemann weiß, hat auf die Nachfrage des Gerichts, warum die Klägerin auf das Schreiben vom 04. Oktober 1996 nicht reagiert habe, erklärt, sie - die Zeugin - und ihr Ehemann, der Geschäftsführer der Klägerin, hätten es "in Ordnung" gefunden, dass nunmehr die im Besitz ihrer Kaution gewesen sei.

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Deutlicher kann das Einverständnis der Klägerin in die Weiterleitung der Kaution an die Erwerberin kaum dokumentiert werden.

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Bei der Sachlage scheidet, wie bereits ausgeführt, ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als vormalige Vermieterin aus.

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Demzufolge unterlag die Klage der Abweisung.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 S. 1 ZPO.