Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2007

LG Düsseldorf Urteil vom 28.06.2007 – 4b O 326/06

ECLI:DE:LGD:2007:0628.4B.O326.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_1

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 37 26 699 (Klagepatent, Anlage K 2), dessen Anmeldung vom 11. August 1987 am 23. Februar 1989 offengelegt und dessen Erteilung am 19. Mai 1994 bekannt gemacht worden ist. Am 17. Juli 1997 wurde eine geänderte Fassung des Patents veröffentlicht; am 21. Oktober 1999 erfolgte die Veröffentlichung einer Berichtigung. Mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. November 2003 wurde das Klagepatent teilweise für nichtig erklärt. Aufrecht erhalten wurde es in dem in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Umfang der Kombination der Ansprüche 3 und 1.

3

Patentanspruch 3 lautet:

4

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

5

Der von Patentanspruch 3 in Bezug genommene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

6

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

7

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_2

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 sowie die unterste Abbildung der Figur 4) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht eines Sektionaltores mit einem Torblatt gemäß einem der Ausführungsbeispiele.

9

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

10

Figur 2 stellt ein Ausführungsbeispiel eines Paneels in unterschiedlichen Höhenabmessungen mit verschiedenen Sickenausbildungen dar.

11

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_3

Die unterste Abbildung der Figur 4 zeigt die Seitenansicht des Verschwenkbereiches A aus Figur 1 zwischen zwei Paneelen der Ausbildung gemäß Figur 2 in Ausrichtung gemäß Schließstellung des Torblattes.

13

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_4

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist beim Bundesgerichtshof ein Nichtigkeitsberufungsverfahren unter dem Aktenzeichen X ZR 47/04 anhängig, das derzeit noch nicht entschieden ist. Der Bundesgerichtshof hat Professor Dr.-Ing. Wanzek als gerichtlichen Sachverständigen beauftragt, der unter dem 23.10.2006 das als Anlage K 15 vorgelegte schriftliche Gutachten erstattet hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_5

Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter beschlossen haben, den Namen in DoorHan Torsysteme GmbH zu ändern, bietet u.a. im Internet Sektionaltore an. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_6

Die Klägerin legt dazu als Anlage K 13a auszugsweise Ausdrucke des Internetauftritts der Beklagten zu 1) vor und hat überdies als Anlage K 13 einen von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Prospekt "Garagensektionaltore" vorgelegt. Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen sind den Seiten 5 und 6 des Anlagenkonvoluts K 13a entnommen.

17

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

18

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_7

Die Klägerin ist der Ansicht, das gezeigte Sektionaltor der Beklagten mache widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.

20

Die Klägerin beantragt,

21

I. die Beklagten zu verurteilen,

22

1.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_8

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagte zu 1 festzusetzende Ordnungshaft an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

24

Sektionalblätter aus

25

einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten aufeinander folgend aufeinander angelenkten Paneelen, wobei

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_9

jedes Paneel an seiner im Torblatt-Schließzustand gesehen oberen, einem vorhergehenden Paneel zugewandten Stirnbreitseite einen im Vertikalschnitt konvex verlaufenden Oberflächenbereich und

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_10

an seiner demgegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel zugewandten Stirnbreitseite einen im Vertikalschnittbild bogenförmig konkav verlaufenden Oberflä­chenbereich aufweist, so dass

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_11

jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele mit einem konvexen und einem konkaven Oberflächenbereich einander gegenüberliegend einen durch eine auf der Torblattinnenseite angeordnete Scharnierverbindung zwischen den Paneelen bestimmten im Vertikalschnittbild entsprechend bogenförmig berandeten Spaltbereich begrenzen, und dass

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_12

sich die einander zugewandten Stirnbreitseiten im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse bei Übergang von dem Torblatt-Schließzustand in dessen Öffnungszustand derart aneinander vorbeischieben, dass

30

der Spaltbereich sich in Verschwenkrichtung verkürzend über zumindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels hinweg bestehen bleibt,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_13

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge­brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_14

sich der konvexe und der konkave Oberflächenbereich jeweils von der Torblattaußenseite des Paneels ausgehend in Richtung auf dessen Torblattinnenseite über einen Teil der Torblattdicke hinweg erstreckt, in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich im Anschluss an den konvexen Ober­flächenbereich ein in den Paneelkörper zurückspringend ausgebildeter Nutstufenbereich, der im Bereich der Scharnier­achse bogenförmig berandet ist und ausgehend von dem bogenförmig berandeten Bereich sich geradlinig schräg nach oben in Richtung auf die Torblattaußenseite erstreckt und im Anschluss an den konkaven Oberflächenbereich ein von dem Paneelkörper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich vorgesehen ist, dessen der Torblattaußenseite zugewandte Stufenflanke im Schließzustand in einem spitzen Winkel mit dem geradlinig verlaufenden Bereich der Nutstufe verläuft, wobei die Stufenbereiche im Torblatt-Schließzustand derart ineinander greifen, dass der Federstufenbereich in dem Nut­­stufenbereich aufgenommen ist, und jeweils mit etwa senk­recht bzw. parallel zu den die Torblattaußen- und –innenseite bildenden Paneelbreitseiten verlaufenden Stufenflanken ausgebildet sind, wobei der konkave Oberflächenbereich mit der außenseitigen Breitfläche des Paneels in einer Nasenkante ausläuft, zwischen der und einer im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich ausgebildeten Abstufung des jeweils nachfolgenden Paneels ein eine Sicke bildender Abstand freigelassen ist,

33

der bogenförmig berandete Spaltbereich im Vertikalschnittbild sichelförmig sich in Richtung der Torblattaußenseite verjüngend ausgebildet ist,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_15

der konvexe und der konkave Oberflächenbereich im Vertikal­schnittbild je etwa kreisbogenförmig mit dem Kreismittelpunkt in und/oder in Nähe der Scharnier-Gelenkachse verlaufend ausgebildet sind,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_16

die Paneele doppelschalig ausgebildet sind, deren eine Schale die die Torblattaußenseite bildende Breitseite aufweist und deren andere Schale die die Torblattinnenseite bildende Breitseite des Paneels beinhaltet,

36

die beiden Schalen des doppelschaligen Paneels mittels einer zwischen den Schalen vorgesehenen Ausschäummasse miteinander verbunden sind,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_17

die beiden Schalen jeweils von beiden Stirnbreitseiten ausgehende Randfahnen aufweisen, die sich jeweils parallel zu den die Torblattaußen- und –innenseiten bildenden Breit­seiten des Paneels in das Paneelinnere gerichtet erstrecken,

38

in dem Spaltbereich eine Dichtung angeordnet ist,

39

und die jeweils parallel verlaufenden Randfahnen der Schalen mit einem eine schlitzförmige Ausnehmung bildenden Abstand voneinander angeordnet sind.

40

2.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_18

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 24. März 1989begangen haben, und zwar unter Angabe

42

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_19

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen, für die Zeit ab dem 20. Juni 1994 darüber hinaus

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_20

c) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

45

d) der Namen und Anschriften der Abnehmer,

46

e) der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

47

f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_21

g) der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns, wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

49

3.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_22

die in unmittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Torblätter zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

51

II. festzustellen,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_23

1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin für die im Zeitraum vom 24. März 1989 bis 19. Juni 1994 begangenen Handlungen gemäß Antrag I. 1. eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_24

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Antrag I. 1. im Zeitraum nach dem 20. Juni 1994 entstanden ist und noch entsteht;

54

hilfsweise beantragt sie, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

55

Die Beklagten beantragen,

56

Klageabweisung,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_25

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 47/04 anhängigen Berufungsver­fahrens gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. November 2003 (Aktenzeichen 2 Ni 10/02) auszusetzen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_26

Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und machen geltend, ihr Sektionaltorblatt verfüge weder über etwa parallele bzw. senkrechte Nut- bzw. Federstufen, noch über eine Sicke im Sinne des Klagepatents. Zudem werde sich das Klagepatent auch in dem vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Umfang im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht als rechts­beständig erweisen, was jedenfalls den Aussetzungsantrag rechtfertige.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

60

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

61

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_28

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, auf Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadenersatz sowie auf Vernichtung gegen die Beklagten nicht zu.

63

I.

64

Das Klagepatent betrifft ein Sektionaltorblatt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_29

Die Klagepatentschrift erläutert, dass beim Übergang von der Schließlage in die Öffnungslage und umgekehrt die Paneele des Sektionaltorblattes einen bogen­förmigen Führungsbereich zwischen dem etwa vertikal gerichteten geradlinigen Führungsabschnitt für die Schließstellung und dem etwa horizontal verlaufenden Führungsabschnitt für die Offenstellung des Torblattes durchlaufen. Zu diesem Zweck sind die Paneele mittels Scharnieren mitein­ander verbunden, deren Scharnierachse sich an der Torblattinnenseite, d.h. der sich dem Inneren des mit dem Torblatt zu verschließenden Gebäudes zugewandten Seite, befindet. Beim Durchlaufen des bogenförmigen Bereiches entfernen sich die nach außen hin gerichteten Breitseiten der Paneele vonein­ander, so dass nach außen hin ein von der Größenordnung des Verschwenk­winkels abhängiger breiter Spalt entsteht, in welchen man mit den Fingern der Hand eingreifen kann. Dies kann geschehen, wenn das Torblatt insoweit nicht fachgerecht geschlossen wird oder die Finger ungewollt eingreifen. Dieser Spalt verringert sich bei Überführung des Torblattes in die Schließstellung, so dass die Gefahr einer Fingerquetschung besteht.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_30

Die Ausbildung eines solch großen Kantenabstandes voneinander in der Schließstellung des Torblattes, die verhindert, dass ein solches Fingerquetschen stattfindet, ist in aller Regel nicht möglich, da der Abschluss durch das Torblatt entsprechend unvollkommen und „zugig“ wäre.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_31

Die Klagepatentschrift erwähnt als gattungsbildenden Stand der Technik das aus dem französischen Patent FR 1 310 605 bekannte Sektionaltorblatt. Dieses wird in der Beschreibung des Klagepatents dahingehend gewürdigt, dass durch die spezielle Ausbildung der Stirnbreitseiten der Paneele zwar ein guter Schutz vor einer Fingerquetschung gewährleistet ist. Bei starker Windbeanspruchung des Tor­blattes senkrecht zu dessen Breitfläche kann jedoch eine unerwünscht große, die Spaltkonfiguration verändernde Versetzbewegung zwischen den aufeinander folgenden Paneelen auftreten. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn die Einzelscharniere nur in verhältnismäßig großen Abständen über die Gesamtbreite der Paneele verteilt vorgesehen sind. Auch konnte hierdurch die Fingerschutzwirkung und die gewünschte Dichtigkeit des Sektionaltores in Frage gestellt sein.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_32

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Sektionaltorblatt anzugeben, das auch bei starker Belastung senkrecht zum Tor­blatt Versetzbewegungen der Paneele untereinander gering hält und eine möglichst dichte Aufeinanderfolge der Paneele gewährleistet.

69

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 3 in Verbindung mit Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:

70

(1) Sektionaltorblatt (1) aus einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten (8,9) aufeinanderfolgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4’, 4, 4“), wobei

71

(2) jedes Paneel (4)

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_33

(2.1) an seiner im Torblatt-Schließzustand (2) gesehen oberen, einem vorhergehenden Paneel (4“) zugewandten Stirnbreitseite (8) einen im Vertikalschnitt konvex verlaufenden Oberflächenbereich (10) und

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_34

(2.2) an seiner dem gegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4’) zugewandten Stirnbreitseite (9) einen im Vertikal­schnittbild konkav verlaufenden Oberflächenbereich (11) auf­weist, so dass

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_35

(3) jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4) und (4’) mit einem konvexen und einem konkaven Oberflächenbereich (10, 11) einander gegenüberliegend

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_36

(3.1) einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen (4, 4’) bestimmten, im Vertikalschnittbild entsprechend bogenförmig berandeten Spaltbereich (15) begrenzen, und dass

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_37

(4) die sich einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei Übergang von dem Torblatt-Schließzustand (2) in dessen Öffnungs­zustand (3) derart aneinander vorbei verschieben, dass

77

(4.1) der Spaltbereich (15) sich in Verschwenkrichtung verkürzend über zumindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt,

78

dadurch gekennzeichnet, dass

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_38

(5) sich der konvexe und der konkave Oberflächenbereich (8, 9) jeweils von der Torblatt-Außenseite (17) des Paneels (4) ausgehend in Richtung auf dessen Torblatt-Innenseite (18)

80

(5.1) über einen Teil der Torblattdicke hinweg erstreckt und dass

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_39

(6) in dem verbleibenden Stirnseitenbereich (8, 9) im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich (10) ein in den Paneelkörper zurückspringend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) und im Anschluss an den konkaven Oberflächenbereich (11) ein von dem Paneelkörper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgesehen ist,

82

(6.1) welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblattschließzustand (2) ineinander greifen und

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_40

(6.2) jeweils mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Torblatt­außen- und -innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten verlaufenden Stufenflanken ausgebildet sind, wobei

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_41

(7) der konkave Oberflächenbereich (11) mit der außenseitigen Breit­fläche des Paneels (4) in einer Nasenkante (23) ausläuft, zwischen der und einer im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich 819) ausgebildeten Abstufung (52) des jeweils nachfolgenden Paneels (4’) ein eine Sicke (50, 51) bildender Abstand freigelassen ist und

85

(8) der Spaltbereich (15) im Vertikalschnittbild sichelförmig sich in Richtung der Torblatt-Außenseite (17) verjüngend ausgebildet ist.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_42

Die Klagepatentschrift stellt als Vorteil der technischen Lehre des Klagepatents heraus, dass mit der erfindungsgemäßen Stufenausbildung einer die Spalt­konfiguration verändernden Versetzbewegung entgegengewirkt und die Dichtig­keit des Torblattes insgesamt verbessert wird (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 59 - 62).

87

II.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_43

Die angegriffenen Sektionaltorblätter der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Da die angegriffene Ausführungsform jedenfalls nicht das Merkmal 7 der technischen Lehre des Klagepatents verwirklicht, kann dahinstehen, ob die Ausbildung der Nut- und Federstufe der Merkmalsgruppe 6 des Klagepatents entspricht.

89

1.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_44

Merkmal 7 sieht vor, dass der konkave Oberflächenbereich mit der außensei­tigen Breitfläche des Paneels in einer Nasenkante ausläuft, zwischen der und einer im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich ausgebildeten Ab­stufung des jeweils nachfolgenden Paneels ein eine Sicke bildender Abstand freigelassen ist. Das Klagepatent äußert sich direkt zur Funktion der Sicke ledig­lich im Hinblick auf optische Belange (Anlage K 2, Spalte 4, Zeilen 54 - 59). Der Fachmann erkennt jedoch, dass damit nur ein zusätzlicher Vorteil der technischen Lehre des Klagepatents angesprochen wird. Die Sicke war bereits Gegenstand des erteilten Hauptanspruchs 1. Zu dessen patentgemäßen Vorteilen äußert sich die Beschreibung des Klagepatents (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 55 - 58) dahingehend, dass durch die in Anspruch 1 kombinierten Merkmale die zuvor angesprochene Aufgabe gelöst wird. Diese Aufgabe ist - wie bereits erwähnt - dahingehend formuliert (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 49 - 54), dass

91

n auch bei starker Belastung senkrecht zum Torblatt Versetzbewegungen der Paneele untereinander gering gehalten werden sollen und

92

n eine möglichst dichte Aufeinanderfolge der Paneele gewährleistet sein soll.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_45

Vor dem Hintergrund der der Aufgabenstellung vorangehenden Beschreibung entnimmt der Fachmann dem, dass es bei der „dichten Aufeinanderfolge“ auf zwei Gesichtspunkte ankommt, nämlich

94

n zum einen auf den Klemmschutz

95

n und zum anderen auf die Dichtigkeit gegen den Eintritt von Wind.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_46

Dies deckt sich mit der in dem Zusammenhang gewürdigten französischen Patentschrift FR 1 310 605, die bereits eine Sicke auf der Außenseite des Paneels besitzt, in die allerdings die dort vorgesehene Dichtung eingebracht ist, und welche im Übrigen unzureichend ist bezüglich des Eintritts von Wind.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_47

Die von Merkmal 7 des Klagepatents gelehrte Sicke dient mithin entgegen dem Vorbringen der Klägerin in diesem Rechtsstreit auch dem Klemmschutz. Zu dieser Auffassung gelangt auch der gerichtliche Sachverständige im Nichtig­keitsberufungsverfahren. In seinem Gutachten heißt es (Anlage K 15, Seite 11, 4. Absatz):

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_48

„Aus dem Streitpatent kann ebenfalls als Lehre gezogen werden, dass für einen optimalen Fingerklemmschutz auf der Außenseite zwischen der Nasenkante (23) und der zugehörigen Abstufung (52) im Schließzustand ein Spalt (50) verbleiben muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass [...] Finger zwischen Nasenkante und Abstufung gequetscht werden.“

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_49

Dies entspricht dem fachmännischen Verständnis. Auch die Klägerin selbst äußert im Nichtigkeitsberufungsverfahren dasselbe Verständnis, wenn sie in ihrer Berufungsbegründung (Anlage B 5, Seite 15) ausführt, dass

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_50

„dieses Merkmal [die Funktion hat], dass die Nasenkante (23) tatsächlich auch im Torblattschließzustand frei bleibt, also nicht auf der Abstufung aufliegt. Dadurch wird eine Fingerklemmgefahr durch Einklemmen zwischen der Nasenkante (23) und einer Auflage hierfür vermieden.“

101

2.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_51

Eine derartige patentgemäße Sickenkonstruktion liegt bei der angegriffenen Aus­führungsform nicht vor. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Abstand zwischen der Nasenkante des oberen Paneels und der Abstufung des unteren Paneels 2,3 mm beträgt. Dies stellt keine hinreichende Sicke im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents dar. Es mag sein, dass es nicht möglich ist, in diesen Spalt bei geschlossenem Tor hineinzufassen. Maßgeblich kommt es jedoch auf die Ver­hältnisse an, die sich ergeben, wenn der Benutzer seine Hand z.B. beim manuellen Schließen des Torblatts auf die Außenseite des Paneels etwa in Höhe der Abstufung legt. In dieser Situation erfolgt zweifelsohne eine Quetschung der Fingerspitzen, wenn die Nasenkante im Zuge der Schließbewegung abwärts in Richtung der Stufe des unteren Paneels fährt.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_52

Nicht zu folgen ist der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, auch bei einem Spalt von 2,3 mm gebe es noch eine - wenn auch geringere - Fingerschutzfunktion. Diese wird auch nicht dadurch be­wirkt, dass die angegriffene Ausführungsform eine abfallende Abstufung auf­weist, durch die ein Finger - wie die Klägerin behauptet- vom oberen Paneel nach abwärts vorne gedrängt wird. Unwidersprochen haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die als Anlage B 2 vorgelegten Querschnittsansichten die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform maß­stäblich wiedergeben. Die obere linke Abbildung dieser Anlage ist nachfolgend zur Verdeutlichung eingeblendet:

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_53

Daraus ist ersichtlich, dass auch die angegriffene Ausführungsform eine etwa senkrecht zur Torblattaußenseite gerichtete untere Stufe aufweist, durch die die von der Klägerin behauptete Verdrängung von Fingern nach vorne abwärts gerade nicht nachvollziehbar ist.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_54

Ebenso ist es unerheblich, dass der Sachverständige im Nichtigkeitsberufungs­verfahren von einem optimalen Fingerklemmschutz spricht; selbst wenn man unterstellt, dass das Klagepatent nicht die Erreichung des Optimums lehrt, steht für die Kammer jedoch außer Zweifel, dass das Klagepatent einen nicht unerheblichen Fingerklemmschutz zum Gegenstand hat. Ein solcher wird - wie bereits ausgeführt - durch die angegriffene Ausführungsform nicht in hinreichen­der Weise erreicht.

106

III.

107

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06#rd_55

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz war nicht zu gewähren, da die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, dass ihr im Falle der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde (§ 712 ZPO).