Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2001

LG Düsseldorf Beschluss vom 04.04.2001 – 2a O 127/00

ECLI:DE:LGD:2001:0404.2A.O127.00.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung der ihr mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 8.5.2000 aufgegebenen Verpflichtung, es zu unterlassen, die Internetdomain „www.arzt-online.de" reserviert zu halten und/oder zu benutzen, gemäß § 8 90 ZPO ein Ordnungsgeld von 2.000,— DM, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- DM ein Tag Ordnungshaft, verhängt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

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Gegen die Schuldnerin war gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld zu verhängen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-04-04/2a-o-127-00#rd_2

Denn sie hat jedenfalls bis zum 22.2.2001 entgegen der ihr mit einstweiliger Verfügung vom 8.5.2000 aufgegebenen Unterlassungsverpflichtung, die Internetdomain "www.arzt-online.de" reserviert gehalten. Demgegenüber kann die Schuldnerin nicht mit Erfolg einwenden, es müsse sich um ein Versehen halten, dass die Domain noch (am 22.2.2001) auf ihren Namen eingetragen gewesen sei. Gerichtliche Gebote sind einzuhalten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-04-04/2a-o-127-00#rd_3

Bei der Höhe des Ordnungsgeldes hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass die Schuldnerin der ihr aufgegebenen Unterlassungsverpflichtung ca. neun Monate lang nicht nachgekommen ist, und andererseits, dass sie nunmehr die Domain nicht mehr reserviert hält.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Streitwert: 25.000,- DM, § 3 ZPO