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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2001 – 2a O 127/00

ECLI:DE:LGD:2001:0404.2A.O127.00.00

## Tenor

wird gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung der ihr mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 8.5.2000 aufgegebenen Verpflichtung, es zu unterlassen, die Internetdomain „www.arzt-online.de" reserviert zu halten und/oder zu benutzen, gemäß § 8 90 ZPO ein Ordnungsgeld von 2.000,— DM, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- DM ein Tag Ordnungshaft, verhängt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

**Rn. 1**

Gegen die Schuldnerin war gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld zu verhängen.

**Rn. 2**

Denn sie hat jedenfalls bis zum 22.2.2001 entgegen der ihr mit einstweiliger Verfügung vom 8.5.2000 aufgegebenen Unterlassungsverpflichtung, die Internetdomain "www.arzt-online.de" reserviert gehalten. Demgegenüber kann die Schuldnerin nicht mit Erfolg einwenden, es müsse sich um ein Versehen halten, dass die Domain noch (am 22.2.2001) auf ihren Namen eingetragen gewesen sei. Gerichtliche Gebote sind einzuhalten.

**Rn. 3**

Bei der Höhe des Ordnungsgeldes hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass die Schuldnerin der ihr aufgegebenen Unterlassungsverpflichtung ca. neun Monate lang nicht nachgekommen ist, und andererseits, dass sie nunmehr die Domain nicht mehr reserviert hält.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

**Rn. 5**

Streitwert: 25.000,- DM, § 3 ZPO

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2001 – 2a O 127/00, ECLI:DE:LGD:2001:0404.2A.O127.00.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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