Rechtsprechung / LG Dortmund / 2011

LG Dortmund Urteil vom 01.04.2011 – 3 S 2/10

ECLI:DE:LGDO:2011:0401.3S2.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm

vom 08.10.2010 (Aktenzeichen 24 C 178/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_2

Die Kläger beteiligten sich mittelbar an der dritten H-fonds GbR. Zur Finanzierung der Beitrittssumme schlossen sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag. Unter dem 11.02.2006 erteilten sie ihrem Prozessbevollmächtigten die Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in Zivilsachen, u.a. gegen die Beklagte (Blatt 45 der Akten).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_3

Mit Anwaltsschreiben vom 05.04.2006 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten die Vertretung der Kläger an und erklärte u.a. den Haustürwiderruf und machte Schadensersatzansprüche geltend (Anlage K 2, Blatt 22 bis 26). Die Beklagte zahlte nicht und die Klägerin zu 2.) nahm die Beklagte in dem Verfahren 37 O 394/06 nach einer teilweisen Rücknahme der Klage aus eigenem und abgetretenem Recht des Klägers zu 1.) auf Zahlung in Höhe von 10.076,16 € in Anspruch. Vertreten wurde die Klägerin zu 2.) durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten. Mit rechtskräftigen Urteil vom 11.09.2007 (Anlage K 1 Blatt 15 bis 21) verurteilte das Landgericht Berlin die Beklagte antragsgemäß, weil der Klägerin ein Anspruch auf Rückabwicklung nach dem Haustürwiderrufgesetz zustehe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_4

Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.160,22 €. Die Kläger meinen, die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, weil die Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages einen unzulässigen Zusatz nach § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz enthielt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_5

Mit Urteil vom 08.10.2010 hat das Amtsgericht Hamm die Klage abgewiesen, weil zwischen der Pflichtverletzung und der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger kein Zurechnungszusammenhang bestehe.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_6

Dagegen wendet sich die Berufung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 08.10.2010 Bezug genommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_8

Die Kläger beantragen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_9

das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 08.10.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Betrag zu zahlen in Höhe von 1.160,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.12.2007.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_10

Die Beklagte beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_11

die Berufung zurückzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_12

Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_13

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_14

Dahinstehen können sowohl die streitige Aktivlegitimation des Klägers zu 1.) im Hinblick auf die Abtretungserklärung als auch die Kausalität bzw. Zurechenbarkeit. Den Klägern ist in Höhe der streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten kein Schaden entstanden, weil ihrem Prozessbevollmächtigten kein entsprechender Anspruch zusteht. Die vorprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten, insbesondere das Schreiben vom 05.04.2006 diente der Vorbereitung der Klage und gehörte deshalb gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG zum Rechtszug. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ist nur dann anwendbar, wenn der Auftrag eine rein außergerichtliche Tätigkeit betrifft. Soweit der Auftrag dahingegen von vornherein auf eine zumindest bedingte Prozessführung lautet, diente die außergerichtliche Tätigkeit zumindest auch der Vorbereitung der Prozessführung (OLG Hamm, 24 W 23/05 (Blatt 76 und 78 der Akten), OLG München 19 U 2394/10 (Blatt 87 der Akten), Hartmann Kostengesetze, VV 2300 Rd. 3).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_15

Aus dem Inhalt der Vollmacht vom 11.02.2006 ergibt sich das unbedingte Mandant des Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Prozessführung.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_16

Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (24 W 23/05), der sich die Kammer anschließt, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruches prüfen und insoweit den sichersten Weg wählen muss (Palandt, § 280 BGB Rd. 76, 79, 80 und 84). Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert. Es muss zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet. Gegebenenfalls ist es erforderlich, die (eingeschränkten) Erfolgsaussichten des Versuches einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten zu erörtern (BGH NJW 1985, 42, Palandt § 280 Rd. 79). Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, die nur dann gegeben ist, wenn der Gläubiger aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass der Schuldner ohne gerichtliche Hilfe leisten wird, weil sein Verhalten in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_17

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2011-04-01/3-s-2-10#rd_19

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind.