Rechtsprechung / LG Dortmund / 2005

LG Dortmund Urteil vom 15.12.2005 – 2 O 270/05

ECLI:DE:LGDO:2005:1215.2O270.05.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94,03 €

(i.W. vierundneunzig 3/100 Euro) nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz aus 27,15 € ab dem 24.02.2005 und

aus weiteren 66,88 € ab dem 20.07.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert

von 8.636,31 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede der Parteien kann die Vollstreckung durch die

jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

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T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_1

Der Kläger hat mit Wirkung ab 01.01.2004 eine Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Der Antrag vom 09.12.2003 wurde durch den Zeugen O vermittelt, der für den B – einen Versicherungsmakler – tätig war. Die Gesundheitsfragen 6.5 und 6.6 des Antragsformulars nach Krankheiten/Beschwerden und ambulanten Behandlungen und Untersuchungen in den letzten 3 Jahren wurde mit "ja" beantwortet und als Erläuterung eine Mikrofraktur der linken Hand sowie auf einem Beiblatt zum Antrag eine Fraktur der Lendenwirbelsäule 1993 angegeben. Wegen der angegebenen Fraktur ließ die Beklagte über den Vermittler eine Zusatzerklärung des Klägers einholen, in der dieser Beschwerdefreiheit bestätigte. Die Beklagte nahm daraufhin den Antrag an. Als der Kläger im Mai 2004 an einer Depression erkrankte, beantragte er Leistungen aus der Krankenversicherung. Die Beklagte erfuhr am 31.08.2004, dass der Kläger seit August 2001 wegen Entzündungen der Speiseröhre verbunden mit einem Reizmagen und Zwerchfellbruch durch Austritt von Mageninhalt behandelt wurde. Deswegen trat sie mit Schreiben vom 07.09.2004 vom Vertrag zurück, da sie den Antrag vom 09.12.2003 bei Kenntnis dieser Beschwerden/Behandlungen unstreitig nicht angenommen hätte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_2

Mit der Klage will der Kläger den Fortbestand der Krankenversicherung festgestellt wissen und verlangt zudem Erstattung entstandener Behandlungskosten, die die Beklagte nur zum Teil übernommen hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_3

Er behauptet, dem Vermittler alle Erkrankungen offenbart zu haben. Dieser habe gefragt, ob diese noch aktuell seien bzw. ob er deswegen noch in laufender Behandlung sei. Nach wahrheitsgemäßer Verneinung habe der Vermittler die Aufnahme derjenigen Behandlungen und Beschwerden, auf die der Rücktritt der Beklagten gestützt worden ist, in das Auftragsformular nicht für erforderlich gehalten.

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Der Kläger beantragt,

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1. es wird festgestellt, dass der Rücktritt vom Krankenver-

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sicherungsvertrag Versicherungsnummer ##########

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###### durch die Beklagte vom 07.09.2004 unwirksam

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ist.

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2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.221,17 €

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nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

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Basiszinssatz seit dem 24.02.2005 sowie weitere 971,92 €

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nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

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Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_4

Sie hält an dem erklärten Rücktritt fest und bestreitet, dass der Kläger die dem Rücktritt zugrunde liegenden Behandlungen und Beschwerden dem Vermittler offenbart hat. Ihre Leistungskürzungen, die zum Teil darauf beruhen, dass Behandlungen wegen der im Mai 2004 aufgetretenen Depression erst nach Rücktrittserklärung vorgenommen wurden, hält sie für berechtigt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_5

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Umstände der Antragsaufnahme durch Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.08.2005, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_6

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil die Beklagte zu Recht den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch den Kläger erklärt hat und dem Kläger ein Erstattungsanspruch in Höhe von noch 94,03 € aus dem gekündigten Versicherungsvertrag zusteht.

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1.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_7

Dem auf Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungserklärung der Beklagten abzielenden Klageantrag zu Ziffer 1. ist kein Erfolg beschieden, da die Beklagte den Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag zu Recht erklärt hat. Denn der Kläger hat bei Beantragung des Versicherungsschutzes objektiv eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt und sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vom vermuteten Verschuldensvorwurf entlasten können.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_8

Die Anzeigepflicht nach § 16 VVG ist objektiv verletzt, weil der Kläger in dem von ihm unterschriebenen Antrag vom 09.12.2003 bei den Gesundheitsfragen zu Ziffer 6.5 und 6.6 die seit August 2001 bestehenden Beschwerden und ärztlichen Behandlungen wegen Entzündungen der Speiseröhre verbunden mit einem Reizmagen und Zwergfellbruch durch Austritt von Mageninhalt nicht angegeben hat. Da der als Vermittler fungierende Zeuge O kein Agent der Beklagten war, sondern für den B – einen Versicherungsmakler – tätig geworden ist, kommt die Auge-Ohr-Rechtsprechung nicht zur Anwendung, so dass nicht die Beklagte beweisen muss, dass der Kläger diejenigen Erklärungen, die er mündlich gegenüber dem Vermittler abgegeben haben will, tatsächlich nicht abgegeben worden sind. Vielmehr muss der Kläger beweisen, dass er die den Rücktritt begründenden Behandlungen und Beschwerden schuldlos nicht angegeben hat.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_9

Die objektive Anzeigepflichtverletzung steht fest, da die seit August 2001 aufgetretenen Entzündungen der Speiseröhre verbunden mit einem Reizmagen und Zwergfellbruch durch Austritt von Mageninhalt der Beklagten bei Antragstellung nicht zur Kenntnis gelangt sind, wobei eine eventuelle Kenntnis des Vermittlers O der Beklagten nicht zugerechnet wird. Vom vermuteten Verschulden nach § 6 Abs. 1 S. 1 VVG hat sich der Kläger nicht entlasten können, wobei ihm bereits leichte Fahrlässigkeit zum Nachteil gereicht. Die Beweisaufnahme hat bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger – wie von ihm behauptet und in der mündlichen Verhandlung bei seiner Anhörung dargelegt – dem Vermittler die in der Vergangenheit vorgelegenen Magenprobleme mit ärztlicher Behandlung und Magenspiegelung erwähnt hat. Denn der Zeuge O hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer die Mitteilung dieser Beschwerden und Behandlungen verneint. Er hat dem Gericht nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass er dem Kläger die Gesundheitsfrage nicht nur vorgelesen, sondern ihm auch ein Antragsexemplar übergeben hat, damit der Kläger selbst die Gesundheitsfragen mitlesen konnte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Antragsformular ausgeheilte Frakturen aufgeführt sind, vermag die Erklärung des Klägers, der Zeuge O habe von einer Aufnahme der Magenprobleme abgesehen, weil der Kläger diesbezüglich zum Zeitpunkt der Antragsaufnahme beschwerdefrei gewesen sei, nicht zu überzeugen. Das Gericht neigt dazu, der Aussage des Zeugen O deswegen den Vorzug zu geben vor den Bekundungen des Klägers. Es braucht diese Frage aber nicht zu entscheiden, weil letztlich bereits das non liquet der beweiserheblichen Frage zu Lasten des Klägers geht, da bereits damit die Entkräftung des Verschuldensvorwurfes nicht gelungen ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_10

Im Ergebnis wäre auch nicht anders zu entscheiden, wenn insoweit den Angaben des Klägers gefolgt werden könnte. Auch dann könnte das Gericht von einer Entkräftung des Verschuldensvorwurfes nicht ausgehen, da sich dem Kläger angesichts der Tatsache, dass folgenlos ausgeheilte Frakturen vom Vermittler aufgenommen worden sind, die Vermutung aufdrängen musste, dass eine vom Vermittler abgegebene Erklärung, wiederholt aufgetretene Magenbeschwerden durch Entzündungen der Speiseröhre mit Magenspiegelung sei nur deswegen nicht aufzunehmen, weil zur Zeit der Antragsaufnahme die Beschwerden nicht mehr bestünden, offenkundig unzutreffend sein musste.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_11

Da die Beklagte unstreitig den Versicherungsantrag nicht angenommen hätte, wenn sie von den verschwiegenen Gefahrumständen Kenntnis gehabt hätte, war der mit Schreiben vom 07.09.2004 rechtzeitig erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag wirksam, so dass der Feststellungsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.

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2.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_12

Der Leistungsantrag hat nur in Höhe von 94,03 € Erfolg, weil dem Kläger insoweit aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag noch ein Erstattungsanspruch zusteht. Das Gericht hat die Parteien bereits darauf hingewiesen, dass trotz des erklärten Rücktritts wegen § 21 VVG auch diejenigen Behandlungen noch erstattungspflichtig bleiben, die auf einem vor Rücktrittserklärung eingetretenen Versicherungsfall beruhen, auch wenn die Behandlungen selbst nach Rücktrittserklärung stattgefunden haben. Entscheidend ist allein, dass der Versicherungsfall in keinem Zusammenhang mit den Gefahrumständen steht, die dem Rücktritt zugrunde liegen (BGH, VersR 1971, 810; OLG Hamm, VersR 1980, 135). Die Entscheidung BGH NVersZ 2001, 400, auf die die Beklagte ihre abweichende Auffassung möglicherweise stützt, besagt nichts anderes, da diese Entscheidung keinen vor Rücktrittserklärung eingetretenen gedehnten Versicherungsfall betrifft, sondern lediglich Versicherungsfälle, die nach Rücktrittserklärung eingetreten sind. Das Gericht hat bereits ferner darauf hingewiesen, dass nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) der Kläger gemäß § 4 (2) die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten hat. Dem entsprechend werden Behandlungen durch Psychotherapeuten nicht erstattet, da diese keine Ärzte sind und solchen auch nicht gleichstehen (OLG Hamm, NJW 2003, 3356). Dass die Tarifbedingungen der Beklagten auch die Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten durch Psychotherapeuten vorsehen, hat der Kläger nicht vorgetragen.

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Demnach sind die vom Kläger in dem Prozess eingebrachten Rechnungen wie folgt erstattungsfähig:

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Rechnung vom 09.11.2004:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_13

Diese Rechnung ist nicht erstattungsfähig, da die Behandlung nicht von niedergelassenen und approbierten Ärzten, sondern von einem Dipl.-Psychologen vorgenommen wurde.

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Rechnung vom 17.11.2004:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_14

Diese Rechnung ist mit einem Betrag von 98,95 € erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, da es sich nicht um Kosten einer Heilbehandlung handelt. Soweit eine Beratung wegen der vor Rücktrittserklärung aufgetretenen Depression nach Rücktrittserklärung erfolgt ist, besteht nach den obigen Ausführungen hingegen Erstattungspflicht der Beklagten. Vom erstattungspflichtigen Betrag von 98,95 € kann der Kläger entsprechend dem gewählten Tarif 50 % = 49,48 € verlangen. Die Beklagte hat bereits 40,43 € erstattet, so dass noch ein weiterer Erstattungsbetrag von 9,05 € verbleibt.

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Rechnung vom 18.01.2005:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_15

Auch bezüglich dieser Rechnung fehlt es an einer Erstattungsfähigkeit, da die Behandlungen nicht von niedergelassenen approbierten Ärzten, sondern von einem Dipl.-Psychologen vorgenommen wurden.

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Rechnung vom 10.08.2004:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_16

Da nach den Erklärungen der Parteien im Termin vom 25.08.2005 Einigkeit besteht, dass die Ziffer 806 nur mit einem Betrag von 18,10 € abgerechnet werden kann, beläuft sich der erstattungsfähige Betrag dieser Rechnung auf 96,54 €. Erstattungspflichtig sind davon 50 % = 48,27 €. Gezahlt hat die Beklagte bereits 30,17 €, so dass noch ein Erstattungsanspruch in Höhe von 18,10 € besteht.

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Rechnung vom 29.10.2004:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_17

Nach den Erklärungen der Parteien im Termin vom 25.08.2005 besteht Einigkeit, dass die Behandlung vom 16.06.2004 wegen einer Doppelberechnung nicht mehr abgerechnet werden konnte und somit auch nicht erstattungspflichtig ist. Der erstattungsfähige Teil der Rechnung beschränkt sich auf einen Betrag von 60,34 €, von dem die Beklagte bereits 30,17 € und damit den tariflichen Erstattungsanteil gezahlt hat.

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Rechnung vom 25.04.2005:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_18

Auch insoweit besteht keine Erstattungsfähigkeit der Beklagten, da die Behandlungen nicht von niedergelassenen approbierten Ärzten, sondern von einem Dipl.-Psychologen vorgenommen wurden.

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Rechnung vom 28.04.2005:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2005-12-15/2-o-270-05#rd_19

Die Rechnung ist erstattungsfähig, da die Behandlungen auf den vor Rücktrittserklärung eingetretenen gedehnten Versicherungsfall beruhen, auch wenn sie erst nach Rücktrittserklärung stattgefunden haben. Vom Rechnungsbetrag in Höhe von 133,75 € kann der Kläger den tariflichen Anteil in Höhe von 50 % verlangen, so dass die Beklagte zur Zahlung weiterer 66,88 € verpflichtet ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.