Rechtsprechung / LG Dortmund / 20. Ziviilkammer / 2003

LG Dortmund Beschluss vom 15.08.2003 – 20 O 72/03

20. Ziviilkammer · ECLI:DE:LGDO:2003:0815.20O72.03.00

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Tenor§

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein gemäß §§ 1, 13, 25 UWG, §§ 937, II, 944 ZPO angeordnet:

1.

Den Antragsgegnern wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens

2 Jahre, untersagt

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen  Mitteilungen zu werben mit den Angaben:

„Wir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe

für: 150.00 EUR

wenn sie bei uns gegen eine neue ausgetauscht wird!"

sowie

„Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei

Einbau einer neuen Windschutzscheibe

für 150,00 €"

und/oder

entsprechend diesen Ankündigungen zu verfahren.

2.              Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

3.              Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.