Rechtsprechung / LG Dortmund / 20. Ziviilkammer / 2003
LG Dortmund Beschluss vom 15.08.2003 – 20 O 72/03
20. Ziviilkammer · ECLI:DE:LGDO:2003:0815.20O72.03.00
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Tenor§
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein gemäß §§ 1, 13, 25 UWG, §§ 937, II, 944 ZPO angeordnet:
1.
Den Antragsgegnern wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens
2 Jahre, untersagt
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit den Angaben:
„Wir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe
für: 150.00 EUR
wenn sie bei uns gegen eine neue ausgetauscht wird!"
sowie
„Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei
Einbau einer neuen Windschutzscheibe
für 150,00 €"
und/oder
entsprechend diesen Ankündigungen zu verfahren.
2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.