Rechtsprechung / LG Detmold / 2. Strafkammer - erste kleine Strafkammer als Auffangkammer / 2022

LG Detmold Urteil vom 25.01.2022 – 22 Ns-21 Js 308/19-77/21

2. Strafkammer - erste kleine Strafkammer als Auffangkammer · ECLI:DE:LGDT:2022:0125.22NS21JS308.19.77.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass sie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt wird.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Jedoch wird die Gerichtsgebühr für die Revisionsinstanz und für das Verfahren vor der Auffangkammer um ½ ermäßigt. In diesem Umfang fallen auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe§

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Die 5. Strafkammer - zweite kleine Strafkammer - des Landgerichts Detmold hat die Angeklagte am 12.05.2021 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 02.09.2021 das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen einer vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB - aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen der vorsätzlichen Körperverletzung wird auf das Urteil vom 12.05.2021 verwiesen.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die erneut durchgeführte Hauptverhandlung folgendes ergeben:

Die 36 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und hat vier Kinder im Alter von 16, 15, 7 und 3 Jahren. Mit Ausnahme des jüngsten Kindes leben mittlerweile alle Kinder wieder bei der Angeklagten, die auch das Sorgerecht für diese Kinder besitzt. Die Angeklagte hat einen Realschulabschluss und im Anschluss daran eine Ausbildung zur Kfz-Mechanikerin begonnen, diese aber abgebrochen. Sie lebt von Sozialleistungen und hat Schulden in einer Größenordnung von 30.000 Euro.

Strafrechtlich ist die Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

Am 01.10.2012 verurteilte das Amtsgericht Detmold die Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben Fällen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen in Höhe von jeweils10,00 Euro.

2.

Am 23.04.2015 verurteilte das Amtsgericht Detmold die Angeklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15,00 Euro.

3.

Am 11.01.2016 verurteilte das Amtsgericht Detmold die Angeklagte wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15,00 Euro.

4.

Am 06.09.2016 verurteilte das Amtsgericht Detmold die Angeklagte wegen fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15,00 Euro.

5.

Am 13.03.2018 - rechtskräftig seit dem 21.03.2018 - verurteilte das Amtsgericht Detmold die Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Datum der (letzten) Tat war der 16.06.2017. Durch Beschluss vom 24.09.2019 - rechtskräftig seit 18.10.2019 - wurde die Bewährung widerrufen und die Angeklagte hat die Strafe angetreten. Nach Verbüßung von 2 Wochen wurde die Vollstreckung aufgrund der Corona-Pandemie am 27.03.2020 unterbrochen und die Angeklagte wieder entlassen. Im Sommer 2021 wurde die Angeklagte erneut zum Strafantritt geladen. Sie hat sich bislang nicht gestellt und die Reststrafe nicht angetreten. Aktuell sind 77 Tage zur Verbüßung offen.

III.

Aufgrund des Beschlusses des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.09.2021 steht rechtskräftig fest, dass sich die Angeklagte einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

Die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht. Dass die Angeklagte das Tätowiergerät nicht hinreichend desinfiziert oder nicht ordnungsgemäß verwendet hätte, hat sich nicht feststellen lassen. Die Angeklagte selbst hat keine Angaben zur Sache gemacht. Die Zeugin O. hat glaubhaft angegeben, dass R. unglücklich über das Tattoo gewesen sei. Gesundheitliche Probleme, Entzündungen oder ähnliches habe sie aber nicht gehabt. Auch zur Art des Gerätes konnten keine näheren Feststellungen getroffen werden. Das Gerät selbst liegt nicht vor. Die Angeklagte hat keine Angaben dazu gemacht. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, in welchem Umfang die Angeklagte Erfahrungen mit Tätowierungen hatte. Dass die Tätowierung, die sich im Innenbereich des rechten Handgelenks befindet, schlichtweg entstellend wirkt, hat die Kammer nicht feststellen können. Zwar ist auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild zu sehen, dass die Farbe verlaufen ist. Die tätowierten Hautbereiche wirken nicht glatt,sondern erhöht wie bei einer Narbenbildung. Dies allein reicht aber nicht aus, um von einer dauerhaften Entstellung auszugehen, zumal die Angeklagte unwiderlegt angegeben hat, sich zu der Körperverletzung entschlossen zu haben, um zu verhindern, dass sich ihre Tochter das Tattoo von irgendeinem Bekannten stechen lässt und dies möglicherweise eine Infektion nach sich ziehen würde.

Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

IV.

Die Kammer hat den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht.

Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass sie die Tat im Wesentlichen eingeräumt hat und noch nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Sie beabsichtigte nicht, ihrer Tochter zu schaden, sondern wollte sie davon abhalten, sich ein Tattoo von einem Bekannten mit einer möglicherweise nicht sterilen Nadel stechen zu lassen. R. war damals in einer schwierigen Phase. Sie war in einer Wohngruppe untergebracht und dort nicht mehr führbar. Sie hielt sich nicht an Regeln und verschwand mehrfach. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Angeklagte und ihre Tochter gerade wieder angenähert, was die Angeklagte nicht gefährden wollte. Mittlerweile haben sich die Verhältnisse stabilisiert. R lebt wieder bei der Angeklagten, die auch das Sorgerecht für sie hat. Die Tat ist mittlerweile etwa zweieinhalb Jahre her.

Zu Lasten der Angeklagten musste sich auswirken, dass sie bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tat während laufender Bewährung aus der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Detmold vom 13.03.2018 beging. Darüber hinaus hat die Tat für ihre Tochter schwerwiegende Folgen, weil sie nun auf absehbare Zeit mit der Tätowierung, die ihr nicht gefällt, leben muss  und noch nicht  absehbar ist, ob die Möglichkeit besteht, die Tätowierung zu entfernen oder durch eine weitere Tätowierung zu verdecken oder abzuändern, was wiederum mit weiteren Schmerzen für R. verbunden ist.

Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Motivation für die Tätowierung und des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs und die Stabilisierung der Verhältnisse zwischen Mutter und Tochter hat die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus dem Einkommen der Angeklagten und ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.