Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ………. und wendet sich gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Mit Verfügung vom ……… leitete der Präsident des Sozialgerichts ……… gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wird zur Last gelegt, dass er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei, da er seit der Rückkehr aus der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit am ……………… keine Dienstgeschäfte mehr versehen habe. Er habe in der ihm als Vorsitzenden zugewiesenen … Kammer seither weder sein Dezernat bearbeitet, noch Verfahren erledigt. Die ihm zugewiesene Vertretung des Vorsitzenden der ….. Kammer in der Zeit vom …. bis ………….. habe er nicht wahrgenommen. Dienstliche Abwesenheit oder Verhinderung habe er nicht angezeigt.
Der Antragsteller hat am ……… Eilrechtsschutz beantragt.
Zur Begründung führt er aus, die Behauptungen, er sei schuldhaft dem Dienst ferngeblieben, würde keine Verfügungen abarbeiten, habe keine Verfahren erledigt und habe auch keine Vertretung wahrgenommen, seien unwahr, nachteilig und ehrenrührig. Ihm werde keine Besoldung im engeren Sinne geleistet, weswegen die Maßnahme rechtsgrundlos erfolge. Dies und die Zahlung nur in Höhe der Versorgung seien diskriminierend und rechtsmissbräuchlich. Dadurch habe sich der Dienstherr selbst des Anspruchs auf Erbringung der richterlichen Arbeitsleistung begeben. Die Besoldungsversagung sei eine Ablehnung seines uneingeschränkten Arbeitskrafterbringungsangebots, weshalb kein Dienstvergehen vorliegen könne. Infolge der Halbierung der Bezüge sei ein Aufsuchen des Arbeitsplatzes nicht möglich, er übe vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht aus. Unmögliches könne der Dienstherr nicht verlangen. Eine Diensterbringung sei ihm gegenüber nicht angemahnt worden. Die Disziplinarverfahrenseinleitung sei treu-, schutz- und fürsorgepflichtwidrig und rechtsmissbräuchlich.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt,
die Maßnahme vom ………….. vorläufig aufzuheben bzw. vorläufig für unzulässig zu erklären,
hilfsweise vorläufig festzustellen, dass die Maßnahme vom ………. die richterliche Unabhängigkeit verletzt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, mit Schreiben vom ……………. habe der Antragsteller gegenüber der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg erklärt, seine richterliche Arbeitskraft bis auf Weiteres einzubehalten und die Diensträume des Sozialgerichts Cottbus nicht mehr aufzusuchen. Seit ………….. sei keinerlei Diensttätigkeit des Antragstellers zu verzeichnen. Der Antrag sei bereits gemäß § 73 Abs. 1 BbgRiG i. V. m. § 3 LDG i. V. m. § 44a VwGO unzulässig, im Übrigen handele es sich um unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutz.
Mit Schriftsatz vom ……… hat der Antragsteller seinen Antrag erweitert und beantragt nunmehr sinngemäß,
die Maßnahmen vom …………. und vom …………. vorläufig aufzuheben,hilfsweise vorläufig festzustellen, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die „rückwirkende Sofortvollzugs-Bezügeversagung“ vom …………… und vom ............... die richterliche Unabhängigkeit verletzen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II. Der Antrag bleibt erfolglos.
1.Das Richterdienstgericht kann im Beschlusswege entscheiden, obgleich der Antragsteller mit Schriftsatz vom ……… in insgesamt ….. bei dem Dienstgericht anhängigen Verfahren die „Richter/Beisitzenden ……., ….…. und ……..“ wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, „soweit jeweils Mitglied des jeweils zuständigen Spruchkörpers“. Da Richter am Sozialgericht ............... im hier zu entscheidenden Fall nicht Mitglied des Spruchkörpers ist, richtet sich das Ablehnungsgesuch nach dem Verständnis der Kammer gegen den zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden Richter am Landgericht ……… als Vorsitzenden und den Richter am Oberverwaltungsgericht ……… als ständigen Beisitzer.
Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig und können daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter beschieden werden.
Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 2. Alt und Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Grundsätzlich entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO). Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter und abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Indizien für einen solchen Missbrauch des Ablehnungsrechts können sein, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf den bzw. die abgelehnten Richter bezogen ist, dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen oder dass verfahrensfremde Zwecke, wie etwa das Ziel, den Prozess zu verschleppen, verfolgt werden. Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs, wenn zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2017– 10 B 5/17 –, juris Rn. 1 m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2022– 2 BvR 2126/22 –, juris Rn. 1 f.).
Gemessen hieran sind die Ablehnungsgesuche unzulässig.
Der Antragsteller hält den abgelehnten Richtern zunächst vor, dass sie sein Ablehnungsgesuch in einem anderen vor dem Dienstgericht geführten Verfahren (………) als unzulässig verworfen haben. Hierauf kann eine Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht gestützt werden. Ein Ablehnungsgesuch, das allein darauf gestützt ist, dass das Gericht nicht so entschieden hat, wie es der Ablehnende für richtig hält, ist von vornherein untauglich, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen und damit als unzulässig zu verwerfen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2025 - OVG 3 RM 3/25 - BA S. 2 m.w.N.). Allein die Mitwirkung eines Richters an einer vorausgegangenen, dem Antragsteller ungünstigen Entscheidung genügt nicht zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2025 - 2 BvR 246/23 - juris Rn. 13 m.w.N.). Genauso verhält es sich mit dem Einwand des Antragstellers, der abgelehnte Vorsitzende Richter hätte seine Verfahrensrechte verletzt. Verfahrensfehler können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig erst dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2025 – BVerwG 3 B 10.24 –, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Insoweit sind entsprechende Verfahrensfehler hier weder vorgetragen noch aus sich heraus ersichtlich. Das Vorbringen in dem Ablehnungsgesuch beschränkt sich vielmehr allgemein darauf, dass der abgelehnte Vorsitzende - so wörtlich - „in mehreren Verfahren zu gegenwärtigenden nicht nur entfernt an Sachverhaltsklitterung und Rechtsbeugung erinnernden und stets zu meinem Ungunsten wirkenden zahlreichen (insb. Verfahrens-)Fehler verantwortet“, ohne diese jedoch in einer Weise zu konkretisieren, die eine sachliche Befassung ermöglicht. Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, der hier abgelehnte Vorsitzende und der ständige Beisitzer hätten in dem Verfahren DG 9/25 dem Verhalten des dort ebenfalls abgelehnten weiteren, nichtständigen Beisitzers „Vorschub geleistet bzw. daran mitgewirkt“, ist dies ebenso bereits aus sich heraus nicht geeignet, die Prüfung einer Befangenheit zu ermöglichen. So soll nach der Auffassung des Antragstellers der in dem Verfahren DG 9/25 abgelehnte nichtständige Beisitzer von den Begehren des Antragstellers selbst „persönlich betroffen“ gewesen sein. Dies ist ohne weitere Substanz allein eine Behauptung „ins Blaue“, die nicht durch weiteren Tatsachenvortrag substantiiert wird. Eine konkrete Konkurrenzsituation oder eine tatsächliche Betroffenheit des abgelehnten nichtständigen Beisitzers bezüglich des dortigen Streitgegenstandes (dort die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller mit dem Vorwurf, eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ausgeübt zu haben) wird nicht vorgetragen und ist erst recht nicht glaubhaft gemacht.
2. Der mit Schriftsatz vom ………….. eingereichte Antrag ist aufgrund von § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 3 Landesdisziplinargesetz (LDG) i.V.m. § 44a VwGO unzulässig. Gemäß § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine solche behördliche Verfahrenshandlung ist auch die hier gegenständliche Einleitung des Disziplinarverfahrens, sodass der Antragsteller gehalten ist Rechtsschutz gegen die das Disziplinarverfahren abschließende Entscheidung nachzusuchen.
Es liegt auch kein tauglicher Gegenstand eines Prüfungsverfahrens vor. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann bereits grundsätzlich nicht Gegenstand der Maßnahmeprüfung i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG durch das Dienstgericht sein. Vorgänge, die ein Disziplinarverfahren betreffen, sei es im Rahmen einer Disziplinarklage, sei es im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens, können grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines Prüfungsverfahrens gemacht werden (BGH, Urteil vom 1. März 2022 - RiZ 2/16 -, juris Rn. 98 und BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80 -, juris).
Der Antragsteller sucht zudem nicht vorläufigen, sondern der Sache nach vorbeugenden Rechtschutz nach. Das Gericht kann nicht im Wege der Maßnahmeprüfung dem Dienstherrn gleichsam die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines bestimmten Konfliktes untersagen. Insoweit ist der Antragsteller nach der Systematik des § 65 BbgRiG und des § 123 VwGO gehalten, die Einleitung des Disziplinarverfahrens abzuwarten und sodann sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu verteidigen (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 27. Januar 2021 - DG 8/15 -, Rn. 32, juris). Denn Maßnahmeprüfung nach § 26 Abs. 3 DRiG und Disziplinarverfahren nach den §§ 73 ff. BbgRiG i.V.m. dem LDG sind grundsätzlich getrennte Verfahren. Ein Disziplinarverfahren ist grundsätzlich keine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 DRiG. Vielmehr ist das Disziplinarrecht der Richter durch Verweisung auf das Disziplinarrecht der Beamten (§§ 46 und 71 DRiG) mit Sonderregelungen für Richter (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63, 64 und 78 Nr. 1, 81-83 DRiG) geregelt. Dienstaufsichtsverfahren und Disziplinarverfahren sind grundsätzlich streng zu trennen (Dienstgerichtshof beim Kammergericht Berlin, Urteil vom 25. Mai 1994 - DGH 1/94 -, juris; Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG § 26 Rn. 8; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 19. August 2022 - DG 4/21 -, juris Rn. 62).
Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80 -, juris Rn. 11) ist es allerdings denkbar, dass ein Dienstvorgesetzter Ermittlungen vorschützt oder missbraucht, um den betroffenen Richter in seiner der Unabhängigkeitsgarantie (Art 97 Abs. 1 GG) unterstehenden Tätigkeit zu beeinflussen. Diese fernliegende Möglichkeit kann es jedoch nicht rechtfertigen, auf die unsubstantiierte Behauptung des Richters, seine Unabhängigkeit sei beeinträchtigt, ein Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen disziplinarische Ermittlungen zuzulassen. Ob Ermittlungen die Unabhängigkeit des betroffenen Richters beeinträchtigen, ließe sich nur auf Grund einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung ihres Gegenstandes entscheiden. Damit würde nicht nur das Disziplinarverfahren behindert, sondern mindestens zum Teil auch vorweggenommen, ohne es auch immer gegenstandslos zu machen. Eine solche Verfahrenshäufung ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn sich aus der Art und Weise der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte für den Versuch einer Beeinträchtigung der sachlichen Unabhängigkeit des betroffenen Richters durch eine Dienstaufsichtsbehörde ergeben, wenn der Antragsteller derartiges mindestens konkret behauptet.
Von konkreten Anhaltspunkten für einen unzulässigen Beeinflussungsversuch kann hier keine Rede sein. Denn Gegenstand des angegriffenen Disziplinarverfahrens ist das etwaige unerlaubte Fernbleiben des Antragstellers vom Dienst. Der Antragsteller selbst führt aus, er mache im Hinblick auf seine Arbeitsleistung von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, da infolge der gegen ihn verfügten Zurruhesetzung, seine Besoldung gemäß § 84 Abs. 4 BbgRiG teilweise einbehalten werde. Damit legt er selbst dar, dass er seinen Dienst jedenfalls teilweise nicht versieht. Im Übrigen ist angesichts des Vorwurfs, der Antragsteller versehe seinen Dienst überhaupt nicht, auch kein Eingriff in irgendeine richterliche Tätigkeit ersichtlich.
3. Die mit Schriftsatz vom ……… vorgenommene Antragserweiterung ist jedenfalls im Eilverfahren nicht zulässig. Eine behauptete „rückwirkende Sofortvollzugs-Bezügeversagung“ ist ein anderer Streitgegenstand als die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Die Erweiterung des Antrages ist auch nicht sachdienlich. Das Eilverfahren ist entscheidungsreif, da der zunächst gestellte Antrag wie dargestellt unzulässig ist. Im Übrigen konkretisiert der Antragsteller die Maßnahme vom ............... nicht, sondern verweist lediglich auf Widersprüche vom .. bzw. … …….., deren Beiziehung er begehrt.
Da im vorliegenden Verfahren somit nicht über den erweiterten Antrag zu entscheiden ist, besteht auch keine Notwendigkeit, den vom Antragsteller zugleich begehrten Schriftsatznachlass zur weiteren Begründung von 6 Wochen zu gewähren.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde beim Dienstgericht des Landes Brandenburg beim Landgericht Cottbus vorgelegt wird, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.