Rechtsprechung / LG Berlin / 64. Zivilkammer / 2024
LG Berlin Beschluss vom 05.06.2024 – 64 T 31/24
64. Zivilkammer
ZivilrechtBerlinVolltext
Tenor§
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24.11.2023 – Az. 211 C 114/22 – wird verworfen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
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Die Beklagten wenden sich gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.
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Die Klägerin vermietet an die Beklagte zu 1) eine Wohnung. Der Beklagte zu 2) wohnt dort ebenfalls. Wegen ausstehender Mietzahlungen nahm die Klägerin die Beklagten mit Klageschrift vom 26.09.2022 auf Räumung in Anspruch sowie die Beklagte zu 1) zusätzlich auf Nachzahlung der ausstehenden Miete. Weiterhin begehrte die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur Räumung.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023 haben die Beklagten zur Hauptsache keinen Antrag gestellt und wurden mit Versäumnisurteil vom selben Tag antragsgemäß verurteilt.
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Im Anschluss an den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch hat die Beklagtenseite die ausstehenden Mietforderungen ausgeglichen und erstattete auf Aufforderung der Klägerin dieser auch die verauslagten Gerichtskosten.
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Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Klägerin
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Kostenantrag
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gestellt für den Fall, dass die Beklagten die Kostentragungslast nicht anerkennen würden.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2023 gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten den Beklagten auferlegt, wobei die Beklagte zu 1) 83 % und der Beklagte zu 2) 17 % zu tragen hat.
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Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 15.12.2023, eingegangen beim Amtsgericht Charlottenburg am selben Tag, begehren die Beklagten die Aufhebung der Kostenentscheidung. Sie meinen, hierfür bestehe kein Raum, da die Parteien sich mit der Anforderung der verauslagten Gerichtskosten durch die Klägerin und der Begleichung eben jener durch die Beklagten über die Kostentragung durch die Beklagten bereits geeinigt hätten und für eine eigenständige Kostenentscheidung des Amtsgerichts kein Raum sei. Ohne eine eigenständige Kostenentscheidung des Amtsgerichts würden sie – so meinen die Beklagten – nämlich in den Genuss einer Gerichtsgebührenreduzierung gemäß Nr. 1211 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG kommen.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19.02.2024 unter Darlegung seiner Beweggründe (Bl. 142 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Landgericht hat den Parteien mit Verfügung vom 17.04.2024, dem Beklagtenvertreter zugegangen am 07.05.2024, Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, ohne dass diese davon in der Sache Gebrauch gemacht hätten.
II.
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1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist bereits unzulässig, da ihr die nötige Beschwer fehlt.
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Die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf, sowie das Bestreben, diese Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen. Sie ergibt sich nicht schon aus etwaigen dem Rechtsmittelkläger unerwünschten Feststellungen (Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 511-541, Rn. 10).
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An solch einer erforderlichen Beschwer fehlt es hier.
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Die beschwerdeführenden Beklagten beanstanden nicht den materiellen Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts, etwa hinsichtlich der Kostenaufteilung zwischen ihnen oder in ihrem Verhältnis zur Klägerin, sondern sie gehen allein gegen die Feststellung der Kostentragungsverpflichtung an sich und damit schlicht gegen die formelle Existenz des Beschlusses vor. Zwar mag auch im konkreten Einzelfall allein in dieser Existenz einer Entscheidung eine Beschwer liegen, im vorliegenden Fall ist solch eine über die unerwünschte Feststellung der Kostentragungslast hinausgehende Beschwer jedoch nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar.
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Eine Beschwer besteht insbesondere nicht darin, dass das Amtsgericht über die Kostenlast ausdrücklich entschieden hat, obwohl die Parteien sich darüber angeblich bereits geeinigt hätten. Dabei kann hier dahinstehen, ob eine solche vollumfängliche Einigung für den hier konkret vorliegenden Einzelfall allein darin liegen kann, dass die Beklagten die von der Klägerin zur Erstattung angeforderten, zuvor verauslagten Gerichtsgebühren an die Klägerin gezahlt haben. Denn jedenfalls kann die damit von den Beklagten erhoffte Konsequenz, in den Genuss einer Reduktion der Gerichtsgebühren um 2/3 gemäß Nr. 1211 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu kommen, angesichts des in dieser Sache bereits ergangenen Versäumnisurteils vom 01.02.2023 nicht eintreten. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der genannten Nr. 1211 Absatz 1 Satz 1 a.E., wo als Ausnahme zu der Reduktion statuiert ist, dass „ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile [...] vorausgegangen ist“. In der Nummer 2 der Nr. 1211 Absatz 1 Satz 1 sind Versäumnisurteile nicht genannt, sodass dessen vorausgegangener Erlass die Kostenreduktion ausschließt.
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2. Die Parteien erhielten auch vorab ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme unter Hinweis darauf, dass das Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.
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Soweit der Beklagtenvertreter in seinem Schreiben vom 07.05.2024 moniert, erst an diesem Tag die einwöchige Stellungnahmegelegenheit aus der Verfügung vom 19.04.2024 und damit vermeintlich erst nach Ablauf dieser Frist erhalten zu haben, so versteht sich die gerichtliche Fristsetzung selbstredend als mit Fristbeginn ab Zugang des Schreibens.