Rechtsprechung / LG Berlin / 7. Zivilkammer / 2024

LG Berlin Urteil vom 29.04.2024 – 7 O 190/23

7. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBE2:2024:0429.7O190.23.00

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einem Kaskoversicherungsvertrag geltend.

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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten mehrere Fahrzeugversicherungsverträge, u.a. für das streitgegenständlichen PKW Porsche Cabrio, Typ 911, amtliches Kennzeichen B-xxx xxxx. Der streitgegenständliche Vertrag läuft unter der Versicherungsnummer 108806427. Auf den Versicherungsschein vom 28.9.2022, Anlage BLD 2, wird Bezug genommen. Aufgeführt ist dort unter Fahrzeugart: "PKW ohne Vermietung", ferner unter der Überschrift "Individuelle Tarifierungsmerkmale" u.a.:

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"Das Fahrzeug wird von folgenden Personen genutzt:

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- Versicherungsnehmer (gleichgestellt sind Firmeninhaber/Geschäftsführer (...)

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- Ehe- und Lebenspartner

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-Firmenmitarbeiter"

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Dem Vertrag liegen die AKB, Stand 1.7.2022, zugrunde.

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Teil B Ziffer 3.1.1 lautet wie folgt:

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"Vereinbarter Verwendungszweck

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Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden."

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Teil B Ziffer 3.4.1. lautet:

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" Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

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a) Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in B. 3.1, B.3.2 oder B.3.3 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (...)"

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Die Klägerin ist von der finanzierenden Bank ermächtigt worden, Ansprüche gegen die Beklagte in eigenem Namen geltend zu machen.

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Am 29.9.2022 wurde der Porsche durch den Fahrer xxxx xxx beschädigt, den hierdurch entstandenen Schaden macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.

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(Kurz zuvor am 17.9.2022 hatten der Fahrer xxxx und die Beklagten u.a. einen Vertrag über den streitgegenständlichen Porsche, den man gemeinsam vermieten wollte. ) bestr. Bl. 81

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(ggf: Die Beklagte legt einen Vertrag in Anlage BLD 8 vom 17.9.2022 vor, der die Vermietung des streitgegenständlichen Porsche beinhaltet und von einem Herrn xxxx xxxx und xxx xxx unterschrieben ist.)

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Die Klägerin bot im Internet den streitgegenständlichen Porsche über die Firma xxx xxxx GmbH zur Vermietung an. An dieser Firma, die unter demselben Firmensitz firmiert wie die Klägerin, ist die Geschäftsführerin der Klägerin beteiligt.

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Mit Schreiben vom 17.1.2023 kündigte die Beklagte die Fahrzeugversicherungsverträge und begründete dies mit der Vermietung der Fahrzeuge.

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Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht vermietet zu haben, es sei nur eine Vermietung in Zukunft geplant gewesen. Ferner behauptet sie, der Fahrer Xxxx Xxxx habe den Vertrag vom 17.9.2022 nicht unterschrieben und ein Herr Xxxx Xxxx sei ihr nicht bekannt.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die xxx xxxx xxxx GmbH Darlehensvertragsnummer xxxxxxx, 61.573,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (seit dem) 24.5.2023 zu zahlen.

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2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.195,43 € nebst Zinsen hieraus (in) Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.5.2023 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erklärt die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und beruft sich ferner auf Leistungsfreiheit gem. B.3.4.1.; B 3.1.1 AKB.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte gem. § 1 VVG aus dem streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrag zu.

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1. Die Beklagte ist gemäß Teil B Ziffer 3.4.1 i.V.m. Ziffer 3.1.1. AKB von ihrer Leistung frei geworden, da die Klägerin gegen den vereinbarten Vertragszweck, dass das Fahrzeug nur von bestimmten Personen genutzt wird, vorsätzlich verstoßen hat.

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Der Fahrer Xxxx Xxxx ist weder Firmeninhaber noch Firmenmitarbeiter und ist diesem Personenkreis nicht zuzuordnen. Es ist auch davon auszugehen, dass dies der Klägerin durch ihre Geschäftsführerin bewusst war, schließlich datiert der Versicherungsschein nur einen Tag vor dem durch Herrn Xxxx verursachten Unfall und die Vertragsdaten können nicht in Vergessenheit geraten sein.

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2. Dessen ungeachtet ist die Beklagte auch gemäß B. 3.4.1 i.V.m. 3.1.1 AKB von ihrer Leistung frei geworden, da die Klägerin gegen ihre Pflicht, das Fahrzeug nicht zu vermieten verstoßen hat.

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Die Klägerin hat unstreitig gestellt, dass eine Vermietung geplant war und lediglich bestritten, dass zum Schadenszeitpunkt der streitgegenständliche Porsche nicht vermietet war. Entgegen der offenbaren Auffassung der Klägerseite kommt es nicht auf die tatsächliche Vermietung zum Zeitpunkt des Unfalles, sondern auf das grundsätzliche Vorhaben der Klägerin an, den bei der Beklagten versicherten Porsche zu vermieten. Bereits hierin - mit der durch Inserat auf Instagram nach außen hin manifestierten Vermietungsabsicht - verstößt sie gegen die vertragliche Vereinbarung der Parteien. Es kann schließlich nicht darauf ankommen, ob zufällig die Vermietungsofferte der Klägerin angenommen wird oder nicht.

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Es ist auch - entgegen der Behauptung der Klägerin - davon auszugehen, dass die Klägerin vor Vertragsschluss die Vermietung geplant hatte. Der Porsche muss für den Instagram-Post vor dem Unfall und damit entweder kurz vor dem Versicherungsvertrag oder am selben Tag bzw. einen Tag danach (dem Unfalltag) zu Vermietungszwecken fotografiert worden sein. Danach war der Porsche derart beschädigt, dass das Foto dann nicht mehr entstanden sein kann. Der Vortrag der Klägerin, der "Dienstleister, der die Homepage betreut" habe, habe möglicherweise das Fahrzeug bereits online gestellt, spricht nicht gegen eine Vermietungsabsicht der Klägerin zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages. Denn schließlich muss die Klägerin die Daten, das Foto und die Vermietungsabsicht selbst an einen solchen Dienstleister weitergegeben haben. Im übrigen handelt es sich hier lediglich um einen Instagram-Betrag, nicht um eine aufwändige Homepage, so dass überhaupt fraglich ist, ob ein solcher Dienstleister bezüglich des Instagram-Accounts überhaupt existiert. Da die Klägerseite dies aber lediglich als Vermutung, nicht als Tatsachenbehauptung formuliert hat, war dem ohnehin nicht nachzugehen.

Randnummer35

Dass geplant war, das Fahrzeug erst zu vermieten, wenn eine andere Versicherung gefunden worden sei, ist auch nicht schlüssig und als Schutzbehauptung zu werten, da der Vertrag mit der Beklagten vom 28.9.22 datiert, das Fahrzeug also erst kürzlich, nämlich einen Tag vor dem Unfall versichert worden ist. Aus welchem Grunde die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine andere Versicherung beabsichtigt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar und fern von jeglicher Wahrscheinlichkeit. So fragt sich, aus welchem Grunde sie den Vertrag mit der Beklagten nicht von vornherein mit Vermietungsmöglichkeit abgeschlossen hat.

Randnummer36

Aus den genannten Gründen ist auch der Antrag zu Ziffer 2 nicht gerechtfertigt.

Randnummer37

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.