Rechtsprechung / LG Aachen / 2025

LG Aachen Beschluss vom 02.05.2025 – 10 O 257/24

ECLI:DE:LGAC:2025:0502.10O257.24.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 20.03.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 6 gestrichen wird. auf Seite 2 in Absatz 2 6 folgendes eingefügt wird:

Die Klägerin entschied sich für die kostenfreie Version.

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine

Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

Die von der Beklagtenseite im Übrigen erwünschten Ergänzungen finden sich bereits im streitigen Teil des Beklagtenvortrages. Dass weitere Einzelheiten nicht enthalten sind,  wird durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2025-05-02/10-o-257-24#rd_3

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 20.03.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 6 gestrichen wird. auf Seite 2 in Absatz 2 6 folgendes eingefügt wird:

2

Die Klägerin entschied sich für die kostenfreie Version.

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Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine

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Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2025-05-02/10-o-257-24#rd_4

Die von der Beklagtenseite im Übrigen erwünschten Ergänzungen finden sich bereits im streitigen Teil des Beklagtenvortrages. Dass weitere Einzelheiten nicht enthalten sind,  wird durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).