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# Landgericht Aachen, Beschluss vom 02.05.2025 – 10 O 257/24

ECLI:DE:LGAC:2025:0502.10O257.24.00

## Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 20.03.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 6 gestrichen wird. auf Seite 2 in Absatz 2 6 folgendes eingefügt wird:

Die Klägerin entschied sich für die kostenfreie Version.

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine

Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

Die von der Beklagtenseite im Übrigen erwünschten Ergänzungen finden sich bereits im streitigen Teil des Beklagtenvortrages. Dass weitere Einzelheiten nicht enthalten sind, wird durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

**Rn. 1**

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 20.03.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 6 gestrichen wird. auf Seite 2 in Absatz 2 6 folgendes eingefügt wird:

**Rn. 2**

Die Klägerin entschied sich für die kostenfreie Version.

**Rn. 3**

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine

**Rn. 4**

Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

**Rn. 5**

Die von der Beklagtenseite im Übrigen erwünschten Ergänzungen finden sich bereits im streitigen Teil des Beklagtenvortrages. Dass weitere Einzelheiten nicht enthalten sind, wird durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

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Zitiervorschlag: Landgericht Aachen, Beschluss vom 02.05.2025 – 10 O 257/24, ECLI:DE:LGAC:2025:0502.10O257.24.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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