Rechtsprechung / LG Aachen / 11. Zivilkammer / 2022

LG Aachen Beschluss vom 22.04.2022 – 11 O 10/20

11. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAC:2022:0422.11O10.20.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt zu 75 Prozent die Beklagte; im Übrigen findet bezüglich der Nebenintervenientin keine Kostenerstattung statt.

Gründe§

Auf ihren Antrag hin waren in analoger Anwendung des § 91a ZPO die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin der Beklagten aufzuerlegen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beendet und herbei eine Kostenregelung dahingehend getroffen, dass die klagende Partei mit 25 Prozent der Kosten des Rechtsstreits belastet ist, die Beklagte mit 75 Prozent.

Eine Regelung bezüglich der Kosten der Nebenintervenientin haben die Parteien nicht getroffen.

Sparen die Parteien eine Kostenregelung bezüglich der Nebenintervenientin aus, hat das Gericht auf deren Antrag durch Beschluss über deren gesetzlich entstandenen Kostenerstattungsanspruch zu befinden und diesen zu titulieren (vgl. Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 101 ZPO, Rn. 6 ff.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Kostenquote dabei der zu folgen, welche die Parteien bezüglich der außergerichtlichen Kosten für sich getroffen haben (vgl. nochmals Zöller, a.a.O, Rn. 10 m.w.N.).

Dr. K