Rechtsprechung / LAG Schleswig-Holstein / 1. Kammer / 2017
LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 27.04.2017 – 1 Sa 293/16
1. Kammer · ECLI:DE:LARBGSH:2017:0427.1SA293.16.0A
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Leitsatz
1. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umdeutung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung kommt es auf den hypothetischen Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an.(Rn.21) 2. Hat der Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, spricht eine Vermutung für das Vorliegen eines entsprechenden Willens des Erklärenden.(Rn.21) 3. Wird die fristlose Kündigung im Kündigungsschreiben auf Unterschlagungshandlungen der Arbeitnehmerin gestützt, spricht dies deutlich für einen hypothetischen Willen zur Umdeutung.(Rn.26) 4. Ob die Arbeitnehmerin "unschuldig" ist, ist für die Möglichkeit der Umdeutung unerheblich.(Rn.26)
Tenor§
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
A.
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Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihres Berufungsverfahrens.
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Sie ist seit dem 01.02.2016 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 6 - 9 d. A.) bei der Beklagten als Spielhallenaufsicht in einer von der Beklagten betriebenen Spielhalle in M… beschäftigt. Mit Schreiben vom 17.05.2016, das der Klägerin am 18.05.2016 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „außerordentlich zum 18.05.2016“ und warf dabei der Klägerin im Kündigungsschreiben (Bl. 11 d. A.) vor, diese habe am 18., 21. und 26.04. insgesamt 600,-- € als Auffüllungsbetrag für die Spielgeräte der Kasse entnommen. Das Geld sei nicht in die Geräte gefüllt worden.
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Gegen die Kündigung hat die Klägerin fristgerecht Kündigungsschutzklage eingereicht und den ihr gegenüber erhobenen Unterschlagungsvorwurf zurückgewiesen. Die Beklagte hat die fristlose Kündigung mit an insgesamt fünf Tagen begangenen Unterschlagungshandlungen der Klägerin begründet.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage gegen die außerordentliche Kündigung stattgegeben und den Kündigungsschutzantrag abgewiesen, soweit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 01.06.2016 hinaus geltend gemacht worden ist. Soweit hier von Interesse, hat das Arbeitsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die außerordentliche Kündigung sei gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Mangels Kündigungsschutzes für die Klägerin sei diese ordentliche Kündigung wirksam. Ein Verstoß gegen § 242 BGB sei nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist in der Probezeit endet das Arbeitsverhältnis damit am 01.06.2016.
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Gegen das am 27.10.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.11.2016 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.01.2017 - am 27.01.2017 begründet. Außerdem hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt.
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Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie vor:
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Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von der Möglichkeit der Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung ausgegangen. Im Kündigungsschreiben werde ausschließlich die außerordentliche fristlose Kündigung wörtlich erwähnt. Die Beklagte habe insbesondere nicht fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin gekündigt. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens habe die Beklagte bzw. deren Vertreter keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass sie sich in jedem Fall von ihr - Klägerin - trennen wollten. Dies sei selbst in der Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts nicht geschehen. An eine „inzident“ abgegebene Erklärung durch Mitteilung der Bereitschaft zum Vergleichsschluss mit fristgerechter Kündigung, könne sie sich nicht erinnern. Hierüber sei auch im Protokoll des Arbeitsgerichts nichts vermerkt.
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Im Hinblick auf den gesetzgeberischen Grundgedanken bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, der in § 623 BGB zum Ausdruck komme, sei auch zu beachten, dass bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform einzuhalten sei. Bei Zugang der streitgegenständlichen Kündigung sei ihr ein Wille der Beklagten zur Kündigung innerhalb der Probezeit nicht erkennbar gewesen. Dagegen spreche bereits der klare Wortlaut des Kündigungsschreibens. Nach Ablauf der Probezeit sei eine ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses auch unwirksam. Die vom Arbeitsgericht herangezogenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein seien nicht einschlägig. Jedenfalls sei die Revision zuzulassen, da höchstrichterliche Rechtsprechung zur Umdeutung einer während einer Probezeit ausschließlich fristlos ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitgebers nicht gefunden worden sei. Sie sei bis heute Anfeindungen, üblen Nachreden und Verleumdungen ausgesetzt. Es bleibe ein Makel an ihr haften. In einem etwaigen strafrechtlichen Verfahren wäre sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit freigesprochen worden. Sie fühle sich in ihren „subjektiv-öffentlichen Rechten“ verletzt und diskriminiert und rüge insoweit einen Verstoß gegen Treu und Glauben.
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Die Klägerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn, Kammer Meldorf, vom 29.09.2016 - 5 Ca 781 d/16 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten durch die schriftliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.05.2016, zugegangen am 18.05.2016, zum 01.06.2016 nicht aufgelöst wurde.
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Die Beklagte hat den Antrag angekündigt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt aus:
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Für sie stehe eindeutig fest, dass die Klägerin Geld entwendet habe. Es liege auf der Hand, dass sie bei diesem Sachverhalt, wenn ihn das Gericht nicht für hinreichend bewiesen halte, einer Umdeutung zustimme. Sie habe dies als „kleineres Übel“ durch das erstinstanzliche Urteil akzeptiert.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
B.
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Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren liegen nicht vor.
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Gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und im Übrigen die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.
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Der von der Klägerin beabsichtigten Berufung fehlen die hinreichenden Erfolgsaussichten. Aller Voraussicht nach ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat über ihre Klage, soweit sie in die Berufungsinstanz gelangt ist, zutreffend entschieden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete infolge der Kündigung der Beklagten vom 17.05.2016, der Klägerin am 18.05.2016 zugegangen, mit Ablauf der Kündigungsfrist am 01.06.2016. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser ordentlichen Kündigung sind nicht ersichtlich.
I.
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Die unter dem 17.05.2016 von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung, die mit dem Betreff „fristlose Kündigung“ überschrieben ist, ist in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Gemäß § 140 BGB gilt Folgendes: Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das Letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
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