Rechtsprechung / LAG Schleswig-Holstein / 5. Kammer / 2014
LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 03.07.2014 – 5 Sa 27/14
5. Kammer · ECLI:DE:LARBGSH:2014:0703.5SA27.14.0A
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Leitsatz
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt erfolgte.(Rn.22) 2. Dieser Grundsatz ist auf eine Maklerbetreuerin einer Versicherungsgesellschaft nicht übertragbar, wenn dieser zwar ein Dienstfahrzeug für die Besuchsfahrten zu den Maklern zur Verfügung gestellt worden ist, der Nutzungsvertrag es jedoch zulässt, dass das Firmenfahrzeug von Dritten gefahren werden darf und die Arbeitnehmerin während der Sperrzeit angeboten hat, sich von einem Verwandten fahren zu lassen.(Rn.24)
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12. Dezember 2013, Az.: 4 Ca 1130 b/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
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Im Berufungsverfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgerecht seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung der Klägerin.
Randnummer2
Die 36-jährige Klägerin ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist bei der Beklagten seit dem 14.09.1998 als Versicherungskauffrau, zuletzt seit dem 01.07.2013 in der Position einer Maklerbetreuerin zu einem Monatsgehalt von € 5.300,00 brutto beschäftigt. Es gilt der geänderte Arbeitsvertrag vom 18.03.2013 (Bl. 7-13 d. A.) nebst dem Anforderungsprofil „Maklerbetreuerin“ (Bl. 14-18 d. A.). Zu den Aufgaben der Klägerin als Maklerbetreuerin gehört die Zusammenarbeit mit den für die Beklagte tätigen Maklern in Hamburg, Schleswig-Holstein und Teilen Mecklenburg-Vorpommerns und der gewinnbringende Ausbau, deren regelmäßige Kontrolle sowie die Unterstützung und Schulung der Makler vor Ort. Die zu betreuenden Makler sind regelmäßig zu besuchen. Im Anforderungsprofil ist für Erreichung eines guten Leistungsstandards eine Besuchsfrequenz von sieben Besuchen je Woche bei 30 durchschnittlichen Jahreswochen zugrundegelegt. Daneben zählen auch planerische und dokumentarische Aufbereitung der Betreuungsarbeit zu den Aufgaben der Klägerin, die sie im Homeoffice erledigt, sowie die Akquise von Maklern. Seit 23.07.2013 steht der Klägerin aufgrund Nutzungsvertrages vom 22.07.2013 ein Dienstfahrzeug zur Verfügung (Bl. 98 - 100 d. A.).
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Infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt mit dem Dienstfahrzeug beschädigte sie dieses leicht. Anlässlich der daraufhin durchgeführten polizeilichen Kontrolle wurde bei ihr ein Atemalkoholwert von 2,08 Promille festgestellt. Ihr Führerschein wurde sogleich beschlagnahmt. Die nachfolgende Blutalkoholkontrolle ergab zumindest 1,9 Promille. Später wurde ihr die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist bis November 2014 entzogen.
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Die Klägerin informierte noch am 14.08.2013 ihren Vorgesetzten Herrn D. über den Vorfall und über den Verlust des Führerscheins. In den folgenden Tagen rief der Zeuge D. die Klägerin noch mehrmals an und fragte nach dem Sachstand. Die Klägerin zeigte sich jedes Mal ihm gegenüber sowie in einem Personalgespräch mit dem Vorstandsmitglied B., dem Personalleiter G. und dem Zeugen D. am 23.08.2013 zuversichtlich, ihren Führerschein kurzfristig zurück zu erhalten. Während eines weiteren Personalgesprächs am 02.09.2013 wurde der Beklagten klar, dass bei einem Blutalkoholwert von über 1,1 Promille nicht nur die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist, sondern dass die Wiedererteilung auch frühestens nach einem Jahr und erfolgreicher MPU erfolgen kann. Sie bot der Klägerin daraufhin einen Aufhebungsvertrag an, den diese jedoch ablehnte. Mit Schreiben vom 03.09.2013 kündigte die Beklagte der Klägerin sodann fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.03.2014.
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Hiergegen hat die Klägerin – vertreten durch Rechtsanwälte L. und B. - am 10.09.2013 vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 17.10.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass die Parteien erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen führten und mit Schriftsatz vom 24.10.2013, dass sich die Parteien zwischenzeitlich auf die Eckpunkte eines Beendigungsvergleichs geeinigt hätte.
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Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis sei weder durch die fristlose noch durch die ordentliche Kündigung beendet worden. Als Kündigungsgrund berufe sich die Beklagte auf den Entzug der Fahrerlaubnis. Indessen gehörten der Besitz der Fahrerlaubnis und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung der Klägerin. Eine solche Verpflichtung sei weder dem Arbeitsvertrag vom 18.03.2013 noch dem Anforderungsprofil zu entnehmen. Zwar müsse die Klägerin regelmäßig die Makler besuchen, indessen sei es ihre Sache, wie sie dorthin komme, um ihre Hauptpflichten zu erfüllen. Die Hauptleistungspflicht der Klägerin liege in der Betreuung der Makler und nicht in der Ableistung der Wege zwischen den Maklern. Da bereits ein personenbedingter Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ausscheide, liege auch kein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vor. Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht durch Aufhebungsvertrag beendet worden. Das Schriftformerfordernis liege unstreitig nicht vor.
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Gegen das ihr am 27.12.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.01.2014 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 27.03.2014 am 27.03.2014 begründet.
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Die Beklagte trägt vor,
das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Klägerin durch den Entzug der Fahrerlaubnis die Arbeitsleistung unmöglich geworden sei. Ebenso wie bei einem Außendienstmitarbeiter gehöre es auch bei einer Maklerbetreuerin zu deren Hauptleistungspflichten, die Wege zwischen den einzelnen Kunden zurückzulegen. Gerade deshalb sei der Klägerin, die zuvor im Innendienst tätig gewesen sei, ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin das Fahrzeug zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigt und die Nutzung des Dienstwagens zu ihren Pflichten zähle. Zudem habe das Arbeitsgericht ihren Vortrag zur Arbeitszeit missverstanden. Bei den ca. 210 Besuchen im Jahr sei es erforderlich, die so zusammenzufassen, dass durchschnittlich wöchentlich zwei bis drei Reisetage anfallen, damit noch ausreichend Zeit verbleibe, die Nachbearbeitung im Home Office zu erledigen. Vor diesem Hintergrund sei es gerade nicht möglich, die Besuche mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzustatten. Dies werde auch an Hand der Tatsache deutlich, dass die Klägerin in dem ihr zugewiesenen Gebiet insgesamt 189 Makler zu betreuen habe und hierdurch durchschnittlich im Jahr 40.000 bis 50.000 km zurücklegen müsse. Kündigungsrelevant sei auch, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Fahrerlaubnis bewusst unrichtige Angaben gemacht habe. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei auch kein freier Arbeitsplatz im Innendienst vorhanden gewesen, auf dem die Klägerin hätte beschäftigt werden können. Ungeachtet dessen habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt angeboten, zu geringeren Beschäftigungsmodalitäten weiterbeschäftigt zu werden. Im Personalgespräch vom 02.09.2013 habe sie ausdrücklich erklärt, dass eine Beschäftigung in der Abteilung Kundencenter für sie nicht mehr in Betracht komme.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.12.2014, Az. 4 Ca 1130 b/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere habe sie die Beklagte nicht bewusst über die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis getäuscht. Sie habe nur die rechtliche Einschätzung ihres damaligen Prozessbevollmächtigten weitergegeben. Sie sei auch nicht – wie die Beklagte meine – mit einem Außendienstmitarbeiter vergleichbar. Seit ihrem Eintritt im September 1998 sei sie über Jahre hinweg unverändert als Versicherungskauffrau tätig gewesen. Insoweit nimmt sie Bezug auf den Arbeitsvertrag vom 21.03.2011 (Bl. 200 ff. d. A.) sowie die Stellenbeschreibung „Teamleiter/in Kundencenter“ (Bl. 207 ff. d. A.). Von irgendeiner Reisetätigkeit sei dort keine Rede. Dieses Arbeitsverhältnis sei nahtlos mit dem Anstellungsvertrag vom 18.03.2013 fortgesetzt worden. Auch dort sei ebenso wenig wie in dem Anforderungsprofil von einer Reisetätigkeit oder gar dem Besitz einer Fahrerlaubnis die Rede. Ihr sei auch kein bestimmtes Gebiet zugewiesen worden. Der Verlust ihrer Fahrerlaubnis verhindere mithin nicht ihren weiteren Einsatz im Betrieb der Beklagten. Ihr sei der Dienstwagen auch ganz unvermittelt zur Verfügung gestellt worden. Bis zu ihrem faktischen Ausscheiden habe sie auch nur eine Dienstfahrt zu einer Fortbildungsveranstaltung nach B. unternommen. Diese hätte sie problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln absolvieren können. Die Klägerin bestreitet, dass sie im Jahr ca. 210 Besuche bei 189 Maklern durchzuführen habe, dass sie hierfür ca. 40.000 bis 50.000 km zurückzulegen habe. Schließlich sei es der Beklagten erst zum 01.08.2013 gelungen, ihre, der Klägerin, alte Position im Kundencenter mit einer neuen Mitarbeiterin zu besetzten. Diese neue Mitarbeiterin habe noch während der Probezeit gekündigt, sodass ihre alte Stelle wieder vakant sei. Die Beklagte könne sie mithin problemlos wieder als Teamleiterin im Kundencenter beschäftigen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der wechselseitigen Berufungsschriftsätze sowie der Sitzungsniederschrift vom 03.07.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.
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In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage zu Recht stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten in der Berufungsbegründung erhobenen Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete weder durch die fristlose (I.) noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung (II.).
I.
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Der Entzug der Fahrerlaubnis stellt vorliegend keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
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