Rechtsprechung / LAG Schleswig-Holstein / 3. Kammer / 2013

LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 11.12.2013 – 3 Ta 204/13

3. Kammer · ECLI:DE:LARBGSH:2013:1211.3TA204.13.0A

ArbeitsrechtSchleswig-HolsteinArbeitsrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt L... gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.10.2013 – 2 Ca 1051 c/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Randnummer1

Der Klägervertreter wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, in dem eine Wertfestsetzung abgelehnt worden ist.

Randnummer2

Der Kläger hat am 26.08.2013 Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte nicht befugt ist, gegenüber Entgeltansprüchen des Klägers mit eigenen Zahlungsansprüchen aufzurechnen.

Randnummer3

Nach dem Gütetermin vom 19.09.2013, in dem ein Auflagenbeschluss erging die Anberaumung eines Kammertermins von Amts wegen nach Ablauf der gesetzten Fristen angekündigt wurde, beantragte der Kläger am 23.9.2013 (Eingang) die Festsetzung des Streitwertes. Dies hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.10.2013 unter Hinweis auf das laufende Verfahren abgelehnt. Der Beschluss wurde am 24.10.2013 zugestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 28.10.2013, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Randnummer4

Die Beschwerde des Klägervertreters hat keinen Erfolg.

Randnummer5

1.Eine Wertfestsetzung kann noch nicht verlangt werden. Gem. § 33 Abs. 2 RVG ist der Antrag erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Die Fälligkeit ergibt sich aus § 8 RVG. Danach ist die Rechtsanwaltsvergütung erst fällig, wenn der Auftrag erledigt ist oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist, der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren mehr als 3 Monate geruht hat.

Randnummer6

2. Für § 32 RVG ergibt sich nichts anderes. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

Randnummer7

3. Die Voraussetzungen der §§ 33, 32, 8 RVG liegen nicht vor. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen. Es ist kein Urteil ergangen. Das Verfahren ruht auch nicht.

Randnummer8

4. Der Antrag kann auch nicht auf das Recht auf Vorschuss nach § 9 RVG gestützt werden (Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, Rn. 39 zu § 33 RVG). Zwar kann der Prozessvertreter einen Vorschuss verlangen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass bereits der Wert festgesetzt worden sein muss. Der Prozessbevollmächtigte kann den aus seiner Sicht zutreffenden Wert zugrunde legen und danach den Vorschuss verlangen. Aus dem Wesen des Vorschusses folgt, dass es sich nur um eine Abschlagszahlung handelt und später eine genaue Abrechnung erfolgt. Dies gilt schon deshalb, weil bis zum Abschluss des Verfahrens noch weitere Gebührentatbestände verwirklicht werden können, die bei der Bemessung des Vorschusses noch nicht berücksichtigt waren. (LAG Schleswig-Holstein vom 23.03.2016, Az. 2 Ta 54/06 – zitiert nach Juris).

Randnummer9

5. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Klägervertreter. Zwar ist der Antrag gebührenfrei, § 33 Abs. 9 RVG. Dies gilt aber nicht für die Beschwerde.

Randnummer10

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.