Rechtsprechung / LAG Schleswig-Holstein / 5. Kammer / 2013
LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.06.2013 – 5 Sa 367/12
5. Kammer · ECLI:DE:LARBGSH:2013:0613.5SA367.12.0A
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Leitsatz
1. Im Falle eines Betriebsteilübergangs führt der nach einer Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB erhobene Widerspruch des Arbeitnehmers nur dann zu dem Wegfall seines vorherigen Arbeitsplatzes, wenn der Arbeitnehmer dem übergegangenen Betriebsteil zuvor zugeordnet war.(Rn.33) 2. Die Zuordnung zu einem Arbeitsbereich obliegt grundsätzlich kraft seiner unternehmerischen Organisationsgewalt bzw. dem Direktionsrecht gemäß § 106 GewO dem Arbeitgeber.(Rn.34) Eine im Arbeitsvertrag hingegen bindend festgelegte Beschäftigung in einem bestimmten Bereich schließt nicht aus, dass die Parteien einvernehmlich ausdrücklich oder konkludent die Zuordnung zu dem Arbeitsbereich abändern.(Rn.35)
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.10.2012 - Az.: 1 Ca 2031 c/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
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Der am …1968 geborene Kläger ist verheiratet, drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet und seit dem 22.03.2006 einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Der Kläger absolvierte seit dem Jahr 1984 bei der Beklagten eine Ausbildung zum Bauschlosser und wurde sodann von der Beklagten mit Wirkung ab dem 28.08.1987 als „Bauschlosser im Bereich FK in K..“ eingestellt (Arbeitsvertrag vom 28.08.1987, Bl. 7 f. d. A.). Die Abkürzung „FK“ bezeichnet den Bereich Überwasserschiffbau bzw. Handelsschiffbau bei der Beklagten. Die Kürzel „MF“, „HU“, „FU“ sowie derzeit „TU“ standen bzw. stehen für den Bereich Unterwasserschiffbau bzw. U-Bootbau. Das Monatsgehalt des Klägers betrug zuletzt € 3.315,89.
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Der Kläger war zunächst bis 1996 in der Schiffsschlosserei im Überwasserschiffbau eingesetzt und arbeitete anschließend dort als Schiffbauer. Im März 2005 musste sich der Kläger einer Bandscheibenoperation mit anschließender Rehabilitation unterziehen. Anschließend wurde er aufgrund gesundheitlicher Probleme auf die Stelle eines Lageristen im Lager des Überwasserschiffbaus (Kostenstelle: 1607) versetzt. Ab dem 01.06.2010 wurde der Kläger im Lager des Stahlschiffbaus (Abteilung TUS) im Unterwasserschiffbau (im Folgenden: Lager TUS) eingesetzt. Zur gleichen Zeit herrschte im Bereich des Lagers im Überwasserschiffbau im größeren Umfang Kurzarbeit. Im Lager TUS werden die Teile für die stahlschiffbauliche Fertigung von U-Booten, d. h. im Wesentlichen die in der Brennerei zugeschnittenen Stahlplatten, bereitgestellt. Dort arbeiteten die Mitarbeiter D., K. und W.. Die Mitarbeiter D. und K. wurden zeitgleich mit der Umsetzung des Klägers in andere Abteilungen abgeordnet. Neben dem Lager TUS existiert im Bereich Unterwasserschiffbau noch ein Zentrallager (Abteilung TUP). Dort arbeiten 35 Mitarbeiter auf dem Niveau ausgebildeter Lagerfachkräfte.
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Wegen fehlender Aufträge im Überwasserschiffbau traf die Beklagte die unternehmerische Entscheidung, sich zukünftig primär auf den Unterwasserschiffbau zu konzentrieren. In Umsetzung dieser Unternehmerentscheidung verkaufte sie mit Kaufvertrag vom 13.04.2010 den Bereich Überwasserschiffbau (ehemals H. G. GmbH, im Folgenden: Betriebsteil G.) mit Wirkung zum 01.09.2011 an die A. D. M. K. GmbH (im Folgenden: A. K..). Im Hinblick auf die Übertragung des Betriebsteils G. auf die A. K. vereinbarten die Betriebsparteien am 13.07.2010 einen Interessenausgleich (Bl. 41 ff. d. A.). In § 1 Interessenausgleich legten die Betriebsparteien fest, welche Arbeitsplätze von dem Betriebsteilübergang betroffen sind, insgesamt 180 Arbeitsplätze, und darunter vier Arbeitsplätze der Kostenstelle 1607 (Lageristen im Lager Überwasserschiffbau). Ausweislich der Protokollnotizen zum Interessenausgleich wurde der ursprünglich geplante Vollzugstag (Ablauf des 31.08.2010) mit Wirkung zum Ablauf des 31.10.2011 verschoben.
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Die Beklagte unterrichtete den Kläger schriftlich im Juli 2011 über die bevorstehende Übertragung. Mit Schreiben vom 29.07.2011 widersprach der Kläger – zusammen mit weiteren 16 Mitarbeitern – dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A. K.. (Bl. 40 d. A.). Vom 01.08. bis zum 26.09.2011 hatte der Kläger Urlaub. Nach Urlaubsrückkehr meldete sich der Kläger am 29.08.2011 im Lager TUS, wurde jedoch mit Schleifarbeiten in einer anderen Abteilung betraut. Ab dem 30.08. bis zum 23.09.2011 war der Kläger arbeitsunfähig krank und wurde sodann ab dem 24.09.2011 von der Arbeit freigestellt.
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Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 19.09.2011 zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Wegen des Inhaltes des Anhörungsschreibens nebst Anlagen wird auf Bl. 36 - 39 d. A. verwiesen. Der Betriebsrat erklärte am 26.09.2011, dass er sich als abschließend gehört betrachte und gab keine weitere Stellungnahme ab. Nach Zustimmung des Amtes für Familie und Soziales der Landeshauptstadt K.. kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2011 das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2012. Der Kläger wurde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.
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Am 14.11.2011 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben.
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Der Kläger hat gemeint,
er sei vom Betriebsübergang nicht betroffen gewesen. Er habe von Juli 2010 bis zu seiner Freistellung im Lager TUS des Unterwasserschiffbaus gearbeitet. Er sei am 29.08.2011 nur kurzfristig für Schleifarbeiten in eine andere Abteilung geschickt worden. Von einem nur befristeten Einsatz im Lager TUS sei nicht die Rede gewesen. Vielmehr sei er als Ersatz für Herrn D. ins Lager TUS versetzt worden, der seinerseits dauerhaft in die Arbeitsvorbereitung versetzt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er auch mit den Lageristen im Bereich des Lagers TUS (Unterwasserschiffbau) vergleichbar. Er verfüge über die körperliche und geistige Eignung, besitze einen Führerschein für Flurförderfahrzeuge und funkgesteuerte Krane, er beherrsche das LFS-System zu 100 %. Das Bedienen von Transportleitsystemen sei Teil seiner Tätigkeit, genauso das Be- und Entladen von Fahrzeugen und Anhängern. Als ausgebildeter Schlosser könne er auch Bandsägen bedienen. Die Einarbeitungszeit für die im Übrigen gestellten Anforderungen betrage für den Kläger somit deutlich unter sechs Monaten. Zudem hat der Kläger die getroffene Sozialauswahl gerügt. Er sei mit sämtlichen Lageristen des Unterwasserschiffbaus, insbesondere Herrn S. W. und Herrn S. K. vergleichbar, da die Beklagte ihn sowohl im Überwasserschiffbau als auch im Unterwasserschiffbau eingesetzt habe. Sie könne sich damit nicht mehr auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag berufen. Schlussendlich habe sich die Beschäftigungssituation bei der Beklagten auch verbessert. Es seien freie Arbeitsplätze vorhanden, denn die Beklagte setzte Leiharbeitnehmer als Schlosser (= Konstruktionsmechaniker Ausrüstungstechnik), Maschinenschlosser (= Industriemechaniker Maschinenbau- & Systemtechnik) und Rohrschlosser (= Anlagenmechaniker Versorgungstechnik) ein. Als gelernter Bauschlosser könne er diese Arbeiten ebenfalls verrichten. Gesundheitliche Einschränkungen stünden dem nicht entgegen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 25.10.2011 – zugegangen am 25.10.2011 – nicht aufgelöst ist, sondern über den 31.05.2012 fortbesteht;
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1 als Lagerist weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet,
der Arbeitsplatz des Klägers sei infolge des Betriebsteilübergangs, dem er widersprochen habe, weggefallen. Der Kläger sei ausschließlich für den Bereich Überwasserschiffbau eingestellt worden, sodass ein Einsatz im Unterwasserschiffbau nicht vom Direktionsrecht gedeckt sei. Aus diesen Gründen scheide auch eine Sozialauswahl mit den Lageristen im TUS Lager aus. Ungeachtet dessen sei er mit diesen Lageristen wegen fehlender SAP-Kenntnisse auch nicht vergleichbar. Der Einsatz des Klägers im Lager TUS ab Juni 2010 sei nur vorübergehend gewesen, da seinerzeit im Lager des Überwasserschiffbaus Kurzarbeit herrschte. Dies sei ihm so auch mitgeteilt worden. Zudem habe er dort auch nur einfache Arbeiten wie das Ein- und Auslagern von Bauteilen, die Wareneingangsprüfung und das Einlagern von Unterlieferantenmaterial ausgeführt. Der Lagerist D. sei nur vorübergehend an die Abteilung Arbeitsvorbereitung ausgeliehen worden. Jetzt sei er wieder im Lager TUS tätig und nehme nur noch teilweise Aufgaben in der Arbeitsvorbereitung war. Ein freier Arbeitsplatz im Lager TUS sei mithin nicht vorhanden. Einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf für einen Lageristen im U-Bootbau bestehe nicht. Folglich sei der Kläger ab Juli 2011 nicht mehr im U-Bootbau eingeplant gewesen. Er habe an einer Schweißschulung teilnehmen sollen. Der Kläger könne auch nicht aufgrund seiner Ausbildung zum Bauschlosser anderweitig eingesetzt werden. Diesen Ausbildungsberuf gebe es nicht mehr. Bauschlosser seien früher vorrangig im Handelsschiffbau eingesetzt worden, da dort im größeren Umfang einfache Metallkonstruktionen (Geländer, Fenster und Leitern) anzufertigen waren. Die Tätigkeit der Schlosser, Rohrschlosser und Maschinenschlosser sei sehr viel komplexer. Ungeachtet dessen könne der Kläger auch aus gesundheitlichen Gründen infolge seines erlittenen Bandscheibenvorfalls die Tätigkeit eines Schlossers nicht mehr wahrnehmen. Dies ergebe sich aus der betriebsärztlichen Stellungnahme vom 15.08.2012 (Bl. 157 f. d. A.). Auch im Zentrallager (Abteilung TUP) könne der Kläger nicht eingesetzt werden. Dort würden 35 Mitarbeiter auf dem Niveau ausgebildeter Lagerfachkräfte arbeiten. Es bedürfe einer Einarbeitungszeit von mindestens 1,5 Jahren.
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Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 18.10.2012 stattgegeben. Die streitgegenständliche Kündigung sei sozialwidrig. Der Betriebsteilübergang habe nicht zum Wegfall des klägerischen Arbeitsplatzes geführt. Der Kläger sei aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Zuweisung zum Überwasserschiffbau nur formell vom Betriebsteilübergang betroffen, tatsächlich sei er dort zum Zeitpunkt des Übergangs indessen seit mehr als einem Jahr nicht beschäftigt worden. Der Betriebsteilübergang sei mithin nicht kausal für den Wegfall des klägerischen Arbeitsplatzes im Lager TUS geworden. Die Beklagte habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass zwischen den Parteien nur ein befristeter Einsatz im Lager TUS vereinbart worden sei. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger habe damit rechnen müssen, wieder in den Überwasserschiffbau zurückzukehren. Rein tatsächlich habe der Kläger zuletzt seit mehr als einem Jahr im Lager TUS gearbeitet. Der Betriebsteilübergang und der Widerspruch des Klägers hätten daher nicht kausal werden können für einen Arbeitskräfteüberhang bei der Beklagten. Die Beklagte habe aber auch nicht substantiiert dargelegt, dass der zuletzt besetzte Arbeitsplatz im Lager TUS entfallen sei. Insbesondere habe die Beklagte nicht vorgetragen, in welchem Umfang der Zeuge D. nunmehr wieder im Lager TUS arbeite, da dieser unstreitig auch weiterhin in der Arbeitsvorbereitung arbeite. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie den Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Klausel kraft Direktionsrecht nicht im Unterwasserschiffbau einsetzen könne. Der im Jahr 1988 geschlossene Arbeitsvertrag sei nicht mehr maßgeblich. Beide Parteien hätten das Arbeitsverhältnis über Jahre hinweg anders ausgeübt als vereinbart. Unstreitig sei der Kläger seit langem nicht mehr als Bauschlosser beschäftigt worden. Auf die strittigen Fragen vorhandener freier und vergleichbarer Arbeitsplätze sowie der Sozialauswahl komme es nicht mehr an.
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Gegen dieses ihr am 15.11.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.11.2012 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 15.02.2013 am 15.02.2013 begründet.
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Die Beklagte wiederholt
und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts. Der klägerische Einsatz im Lager TUS sei einvernehmlich und im Interesse des Klägers nur vorübergehend gewesen. Folglich sei der Kläger bis zuletzt dem Überwasserschiffbau zugeordnet gewesen. Er sei buchhalterisch nach wie vor auf der Kostenstelle 1607 geführt worden. Es habe weder eine Vertragsänderung noch eine dauerhafte Versetzung in den Unterwasserschiffbau gegeben. Vielmehr habe der Zeuge K. dem Kläger zur Minderung der sozialen Nachteile aus der Kurzarbeit das Angebot unterbreitet, anstelle in Kurzarbeit zu gehen vorübergehend im Lager TUS zu arbeiten. Dabei sei beiden Seiten bewusst gewesen, dass der dortige Einsatz aufgrund des Kaufvertrages vom 13.04.2010 mit dem Betriebsübergang des Bereichs Überwasserschiffbau auf die A. Kiel enden würde. Das Angebot des vorübergehenden Einsatzes im Unterwasserschiffbau habe der Kläger konkludent angenommen. Der Kläger sei nur bis Ende Juli 2011 tatsächlich im Lager TUS tätig gewesen. Nach Urlaubsrückkehr am 29.08.2011 habe sie eine weitere Beschäftigung des Klägers im Lager TUS abgelehnt und ihn in einer anderen Abteilung mit Schleifarbeiten betraut. Danach sei er ab dem 30.08.2011 krank gewesen und danach freigestellt worden. Der Kläger sei mithin zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gar nicht mehr tatsächlich im Lager TUS beschäftigt gewesen. Ungeachtet dessen komme es im Rahmen des Betriebsübergangs auch nicht auf die tatsächliche Beschäftigung sondern auf die organisatorische Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes an. Es sei auch kein freier Arbeitsplatz bzw. Beschäftigungsbedarf im Lager TUS vorhanden. Der dortige Einsatz des Klägers sei durch einen Ringtausch möglich geworden. Die qualifizierten Lageristen D. und G. seien wegen kapazitätsbedingter Unterauslastung im Lager TUS vorübergehend in anderen Bereichen eingesetzt worden, sodass die Beschäftigung des Klägers mit Hilfstätigkeiten möglich gewesen sei. Erst zum 01.01.2012 sei der Zeuge G. ins Lager TUS zurückgekehrt. Wegen der auftragsbedingt ohnehin geringen Auslastung im Lager TUS sei für den Kläger kein Ersatz eingestellt worden. Von Anfang September 2011 bis Ende 2012 sei dort ein Arbeitskräfteüberhang zu verzeichnen. Dies ergebe sich aus der graphischen Darstellung der Anlage B10 (Bl. 244 d. A.).
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.10.2012, Az. 1 Ca 2031 c/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt
das angefochtene Urteil. Sein Einsatz im Lager TUS sei gerade nicht vorübergehend gewesen, da von Anfang an unklar gewesen sei, wann dieser beendet werden sollte. Es habe keine konkrete Vereinbarung geben, bis wann sein Einsatz im Lager TUS befristet werden sollte. Er habe im Lager TUS auch nicht nur Hilfsarbeiten verrichtet. Dass er die SAP nicht vollends beherrsche, liege nur daran, dass die Beklagte ihm eine entsprechende Schulung verwehrt habe.
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Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der Erste Werker K. habe dem Kläger bei Beginn seiner Tätigkeit im TUS Lager erklärt, dass sein dortiger Einsatz nur vorübergehend sei, durch Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.06.2013 verwiesen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 13.06.2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und rechtzeitig sowie ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 c), 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 2, 520 ZPO.
I.
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Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass der klägerische Arbeitsplatz nicht durch den Betriebsteilübergang in Wegfall geraten ist. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs nicht mehr dem Betriebsteil Überwasserschiffbau zugeordnet (1.). Die Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass der Arbeitsplatz des Klägers im TUS Lager weggefallen ist (2.).
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Der Kündigungsschutzantrag des Klägers ist begründet. Die streitgegenständliche Kündigung vom 25.10.2011 ist nicht durch dringende betriebliche Gründe gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.
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