Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2009

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.03.2009 – 10 Ta 35/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0323.10TA35.09.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Diese Entscheidung wird zitiert

Tenor§

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. Februar 2009, Az.: 8 Ca 1729/08, aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. Januar 2009, Az.: 8 Ca 1729/08, wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Januar 2009 wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug rückwirkend ab dem 05.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsstreit Herr Rechtsanwalt W. W., A-Stadt, beigeordnet.

Der Kläger hat ab dem

15. April 2009

monatliche Raten in Höhe von

€ 200,00

an die Landeskasse zu leisten.

III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2008 zum 31.01.2009 sowie für den Vergleichsmehrwert.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_2

Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin mit Beschluss vom 09.01.2009 (Bl. 60 d. A.) dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit monatlichen Raten in Höhe von € 200,00 bewilligt. Der Beschluss ist nicht begründet und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 12.01.2009 von der Geschäftsstelle zur Ratenzahlung aufgefordert.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_3

Mit Beschluss vom 03.02.2009 (Bl. 63-64 d. A.) hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger verfüge über einsetzbares Vermögen, denn er besitze neben einem Wohnhaus, das er mit seiner zweiten Ehefrau bewohne, gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau ein zweites Haus, das er vermietet habe. Es sei ihm zumutbar, dieses Vermögen einzusetzen bzw. zu belasten, um die Prozesskosten zu bestreiten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_4

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 04.02.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2009, der am 09.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.02.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung führte das Arbeitsgericht aus, dem Kläger gehöre zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau ein vermietetes Haus. Eine Verwertung dieses Hauses dürfte angesichts der Ehescheidung ohnehin ausstehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_5

Der Kläger macht geltend, er verfüge über kein einsetzbares Vermögen. Das im Jahr 2000 erbaute, vermietete Wohnhaus in der S.-Straße in K. (bei A-Stadt) sei noch mit € 162.000,00 belastet. Er zahle die Darlehensraten in Höhe von monatlich € 1.060,93 allein. Seine geschiedene Ehefrau beteilige sich als Miteigentümerin nicht. Er habe das Haus 2007 an Amerikaner zu einer Monatsmiete von € 1.070,00 vermieten können, die jedoch Deutschland im kommenden Sommer verlassen wollen. Bei einem Verkauf oder einer Versteigerung des Anwesens fielen alle Unkosten zu seinen Lasten. Das im Jahr 2006 erbaute, selbst genutzte Wohnhaus in der B.-Straße in K. sei noch mit € 156.000,00 belastet. Für dieses Darlehen zahle er monatlich € 700,00. Im Moment stünden ihm nur seine Altersversorgungsbezüge von monatlich € 1.090,00 netto zur Verfügung. Seine zweite Ehefrau verfüge über monatliche Einnahmen in Höhe von lediglich € 300,00.

6

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_6

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_7

Der Beschluss vom 03.02.2009 ist aufzuheben. Zwar erfüllt der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger jedoch mit Beschluss vom 09.01.2009 - wenn auch ohne Begründung - Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Hinsichtlich der Ratenzahlungsbewilligung im Prozesskostenhilfeverfahren gilt für das Beschwerdegericht das Verschlechterungsverbot (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 31.10.2007 - 10 Ta 231/07, LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.07.2008 - 21 Ta 1105/08, beide dokumentiert in Juris), so dass auf die sofortige Beschwerde des Klägers, die sich auch gegen die Ratenzahlungsverpflichtung richtet, der Beschluss vom 09.01.2009 nicht aufgehoben werden kann. Eine Beschwerdemöglichkeit für die Landeskasse besteht nicht. Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO findet gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Landeskasse ist deshalb nur beschwerdeberechtigt, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt wird (Zöller/ Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 127 Rz. 17).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_8

Nach § 115 ZPO hat die Partei grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen (Abs. 1) und ihr Vermögen (Abs. 3) einzusetzen, soweit dessen Verwertung zumutbar ist. Dem Kläger ist zuzumuten, die bei einem Streitwert von € 702,00 für das Verfahren und € 1.544,00 für den Vergleich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von ca. € 430,00 aus seinem Vermögen aufzubringen (§ 115 Abs. 3 ZPO).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_9

Der Kläger ist gehalten, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Veräußerung oder Belastung des in seinem Miteigentum stehenden Wohnhauses in der S.-Straße in K. zu verschaffen. Diese Immobilie ist nicht als sogenanntes Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt, weil das Haus nicht vom Kläger bewohnt wird.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_10

Der Kläger hat zum Verkehrswert des Hausgrundstückes in seiner Prozesskostenhilfeerklärung keine Angaben gemacht. Aus seinen Angaben ergibt sich indessen, dass es sich um einen Neubau aus dem Jahr 2000 handelt. Die Immobilie wurde ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs im Juni 2000 mit einer Grundschuld in Höhe von DM 350.000,00 (= € 178.952,00) belastet. Da die Beleihungsgrenze (Maximalwert, den eine Bank als Darlehen abgesichert auf der finanzierten Immobilie zur Verfügung stellt) in der Regel zwischen 60 % und 80 % vom Beleihungswert liegt, ist der Wert des Hausgrundstücks höher als die Belastungen, so dass ein zur Deckung der Rechtsanwaltskosten hinreichender Veräußerungserlös zu erwarten ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_11

Dem Einsatz der vermieteten und nicht als Schonvermögen geschützten Immobilie zur Bestreitung der Prozesskosten stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Das Haus steht zwar im Miteigentum der geschiedenen Ehefrau des Klägers. Dem Argument des Arbeitsgerichts, dass eine Verwertung des Hauses im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung aufgrund der Ehescheidung ohnehin ausstehen dürfte, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Grundvermögen, dass nicht durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt ist, muss zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_12

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.01.2009 daher zurückzuweisen. Da dieser Beschluss nicht zu Lasten des beschwerdeführenden Klägers abgeändert werden kann, verbleibt es bei der Ratenzahlungsverpflichtung von € 200,00 monatlich, obwohl der Kläger über Vermögen verfügt und die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-03-23/10-ta-35-09#rd_13

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.