Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2008

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.02.2008 – 8 Ta 14/08

ECLI:DE:LAGRLP:2008:0206.8TA14.08.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.10.2007, Az.: 9 Ca 1759/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-02-06/8-ta-14-08#rd_1

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde gegen den PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 25.10.2007 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dahingehend eingeschränkt, dass diese zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-02-06/8-ta-14-08#rd_2

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sehr ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2007 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Beschwerdebegründung bietet keinen Anlass, den sorgfältig dargestellten Gründen des Nichtabhilfebeschlusses etwas hinzuzufügen.

3

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.