nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2008 – 8 Ta 14/08

ECLI:DE:LAGRLP:2008:0206.8TA14.08.0A

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.10.2007, Az.: 9 Ca 1759/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde gegen den PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 25.10.2007 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dahingehend eingeschränkt, dass diese zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgt.

**Rn. 2**

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sehr ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2007 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Beschwerdebegründung bietet keinen Anlass, den sorgfältig dargestellten Gründen des Nichtabhilfebeschlusses etwas hinzuzufügen.

**Rn. 3**

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

**Rn. 4**

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

---

Zitiervorschlag: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2008 – 8 Ta 14/08, ECLI:DE:LAGRLP:2008:0206.8TA14.08.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-02-06/8-ta-14-08

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
