Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2004

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.01.2004 – 8 Ta 8/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0130.8TA8.04.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.12.2003 - 10 BV 1687/03 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 400,00 festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-01-30/8-ta-8-04#rd_1

I. In dem am 04.06.2003 beim Arbeitsgericht Mainz vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren stritten die Beteiligten u. a. über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verlängerung von Arbeitszeit von Arbeitnehmern mit folgenden Anträgen:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-01-30/8-ta-8-04#rd_2

1. der Arbeitgeberin zu untersagen, in ihrem Betrieb Verwaltung A-Stadt Mehrarbeit anzuordnen, zu dulden oder entgegen zu nehmen. ohne dass der Betriebsrat vorher seine Zustimmung erteilt hat oder ein entsprechender rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle vorliegt, soweit die Mehrarbeit über fünfzehn aufgelaufene Mehrarbeitsstunden der jeweiligen Arbeitnehmerin bzw. des jeweiligen Arbeitnehmers im Abrechnungszeitraum hinausgeht,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-01-30/8-ta-8-04#rd_3

2. die Arbeitgeberin zu verurteilen, hilfsweise, ihr zu gebieten, beantragte und genehmigte Mehrarbeitsstunden mit der Abrechnung des Folgemonats nach der Ableistung an die jeweilige Arbeitnehmerin bzw. den jeweiligen Arbeitnehmer auszuzahlen, soweit statt Auszahlung Freizeitausgleich vereinbart ist, diesen bis zum Ende der letzten vollen Kalenderwoche des zweiten Monats nach der Ableistung dieser Mehrarbeit / Überstunden durch die jeweilige Arbeitnehmerin bzw. den jeweiligen Arbeitnehmer zu gewähren und soweit dies nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, dem jeweiligen Arbeitnehmer die Mehrarbeitsstunden im folgenden Monat auszuzahlen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-01-30/8-ta-8-04#rd_4

3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1) und Ziffer 2) der Arbeitgeberin jeweils ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, hilfsweise Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,00 anzudrohen.

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Das Arbeitsgericht wies das Begehren des Betriebsrats mit Beschluss vom 01.10.2003 - 10 BV 1687/03 - mit umfassender Begründung zurück.

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Hinsichtlich der Gründe wird auf Seite 6 bis 13 (= Blatt 99 bis 106 d. A.) Bezug genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-01-30/8-ta-8-04#rd_5

Auf über die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gestellten Antrages vom 03.11.2003 setzte das Arbeitsgericht nach erfolgter Anhörung den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten auf EUR 8.000,00 fest.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-01-30/8-ta-8-04#rd_6

Gegen den am 11.12.2003 der Arbeitgeberin zustellten Beschluss richtet sich ihre am 17.12.2003 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, in welcher die Auffassung vertreten wurde, der Gegenstandswert sei nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO mit EUR 4.000,00 zu bemessen.

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Der Betriebsrat trat der Beschwerde entgegen.

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Das Arbeitsgericht half nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vor.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-01-30/8-ta-8-04#rd_7

Der Arbeitgeberin war Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Auf den diesbezüglichen Schriftsatz vom 28.01.2004 (Bl. 128 d. A.) wird Bezug genommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-01-30/8-ta-8-04#rd_8

II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nach §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 10 Abs. 3 BRAGO 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und überschreitet den Beschwerdewert (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, 567 Abs. 2 ZPO).

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In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-01-30/8-ta-8-04#rd_9

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zu Recht auf EUR 8.000,00 festgesetzt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-01-30/8-ta-8-04#rd_10

Grundsätzlich richtet sich - wie die Beschwerde im Ansatz richtig sieht - die Bemessung des Gegenstandswerts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG nach § 8 Abs. 2 BRAGO (zutreffend: Germelmann/ Matthes/ Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage § 12 Rz 135). Soweit sich ein Gegenstandswert nach dieser Vorschrift nicht ermitteln lässt, und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierbei kann in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ein Wert angenommen werden, der nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen ist. Unter dem Begriff "nach Lage des Falles" sind sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache oder tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten nicht aber die mit dem Verfahren verbundenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien einzuordnen (zutreffend: LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 07.12.2000 - 2 Ta 127/00 = LAGE § 8 BRAGO Nr. 48).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-01-30/8-ta-8-04#rd_11

Im vorliegenden Beschlussverfahren ist ausgehend von den oben dargestellten Anträgen von zwei verschiedenen Streitgegenständen auszugehen. Der erste bezieht sich auf einen Unterlassungsanspruch, im Betrieb Verwaltung A-Stadt der Arbeitgeberin Mehrarbeit anzuordnen, zu dulden oder entgegenzunehmen, ohne dass der Betriebsrat vorher seine Zustimmung erteilt oder ein rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle vorliegt, soweit die Mehrarbeit über 15 aufgelaufene Mehrarbeitsstunden der jeweiligen Arbeitnehmerin im Abrechnungszeitraum hinausgeht. Der zweite Streitgegenstand richtet sich auf ein Auszahlungsbegehren des Betriebsrats und soweit statt Auszahlung Freizeitausgleich vereinbart ist, die Gewährung desselben. Es handelt sich um zwei unterschiedliche, auch betriebsverfassungsrechtlich getrennt zu bewertende Fragen, die, wie die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zeigen, rechtlich nicht einfach zu beantworten waren. Auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.10.2003 - 10 BV 1687/03 - (Bl. 94 - 106 d. A.) wird insoweit Bezug genommen.

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Die Arbeitgeberin hat als Beschwerdeführerin nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres unbegründeten Rechtsmittels zu tragen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-01-30/8-ta-8-04#rd_12

Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der Gebührendifferenz die sich aus dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde verfolgten Wert ergibt.

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Eine Zulassung einer weiteren Beschwerde kommt mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.