Rechtsprechung / LAG Mecklenburg-Vorpommern / 2014

LAG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 12.11.2014 – 3 TaBV 5/14

ArbeitsrechtMecklenburg-VorpommernArbeitsrecht Mecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund vom 12.05.2014 – 2 BV 10/13 – abgeändert.

Die Anträge des Beteiligten zu 1 aus der Antragsschrift gerichtet auf die Einsetzung einer Einigungsstelle werden zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_1

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit zur Errichtung einer Einigungsstelle, um die Person des/der Vorsitzenden sowie um die Anzahl der Beisitzer.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_2

Es bestehen insbesondere unterschiedliche Auffassungen zwischen den Betriebspartnern im Zusammenhang mit der Einführung und Installation, den Betrieb und die Nutzung der Attrappe einer Videokamera, welche die Beteiligte zu 2 am Hinterausgang des von ihr betriebenen Klinikgebäudes ohne vorherige Zustimmung des Beteiligten zu 1 anbringen ließ.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_3

Der Beteiligte zu 1 stellte daraufhin mit Schreiben vom 22.10.2013 bei dem Arbeitsgericht den Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle unter Vorsitz von Herrn A. L. verbunden mit dem Begehr, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_4

Zur Begründung der antragstattgebenden Entscheidung führt das Arbeitsgericht aus, von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 99 Abs. 1 Satz 2 ArbGG könne nicht ausgegangen werden. Nach dem Vorbringen der Beteiligten sei nicht sofort feststellbar, dass im Zusammenhang mit der installierten Videokamera ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage käme. In diesem Zusammenhang könne es dahinstehen, ob es sich vorliegend lediglich um eine Kameraattrappe handele. Denn jedenfalls könne von vornherein ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_5

Gegen diese am 19. Mai 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 02.06.2014 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2 nebst Begründung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_6

Dem Beteiligten zu 1 sei – nunmehr unstreitig – bekannt, dass es sich bei der in Rede stehenden Kamera lediglich um eine Attrappe handele. Mithin seien Mitbestimmungstatbestände von vornherein nicht ersichtlich, da nur über eine funktionsfähige Videokamera hätten Mitbestimmungstatbestände ausgelöst werden können.

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Die Beteiligte zu 2 beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_7

in Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund vom 12.05.2014 2 BV 10/13 – die Anträge aus der Antragsschrift des Beteiligten zu 1 gerichtet auf die Einsetzung einer Einigungsstelle zurückzuweisen.

9

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

10

die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_8

Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da die Begründungsschrift nicht die inhaltlichen Voraussetzungen an eine hinreichende Begründung erfülle. Die Beschwerde setze sich mit den dargestellten Gründen in der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht auseinander. Zudem sei die Beschwerde jedenfalls nicht begründet. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit im Sinne des § 99 ArbGG könne keine Rede sein. Auch eine Kameraattrappe sei geeignet, das Verhalten der Arbeitnehmer und die Ordnung im Betrieb zu steuern. Die Beteiligte zu 2 habe sich geweigert, die Belegschaft darüber aufzuklären, dass es sich um eine Attrappe handele. Mithin sei eine mittelbare Steuerung des Verhaltens der Mitarbeiter gegeben, so dass der Antrag des Beteiligten zu 1 begründet sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

13

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig und begründet.

1.

14

Die Beschwerde ist zulässig.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_9

Die Beschwerde kann sich sowohl auf Rechtsfehler des Arbeitsgerichts bei der Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit als auch darauf stützen, die Bestellung einer bestimmten Person zum Vorsitzenden oder die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer sei fehlerhaft (ErfK, 15. Auflage/Koch, Rn. 7 zu § 99 ArbGG).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_10

Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen an der Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedenken. Die Beteiligte zu 2 setzt sich mit ihrer Beschwerdeschrift in hinreichendem Umfang mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander und führt die eigenen Rechtspositionen hinsichtlich der Fragen der offensichtlichen Unzuständigkeit, der Eignung des eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden sowie der Anzahl der Beisitzer jeweils im Sinne von § 99 ArbGG hinreichend deutlich auf.

2.

17

Die Beschwerde ist auch begründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_11

Eine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne des § 99 ArbGG ist dann gegeben, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht auf festgestellter Tatsachengrundlage sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (ErfK, 15. Auflage/Koch, Rn. 3 zu § 99 ArbGG m. w. N.).

a)

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_12

Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG scheidet vorliegend bereits auf den ersten Blick ersichtlich aus, da die hier gegebene Kameraattrappe jedenfalls objektiv nicht geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (vgl. insoweit auch ErfK, 15. Auflage/Kania, Rn. 55 zu § 87 BetrVG m. w. N.).

b)

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_13

Eine analoge Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auf die vorliegende Fallkonstellation verbietet sich ebenfalls. Denn nach Sinn und Zweck von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers vor Eingriffen durch anonyme technische Kontrolleinrichtungen bezweckt (ErfK, 15. Auflage/Kania, Rn. 48 zu § 87 BetrVG). Derartige Eingriffe sind von einer Attrappe ersichtlich nicht zu erwarten.

c)

21

Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist hier ebenfalls nicht ersichtlich.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_14

Gegenstand von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer, welches der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen und Anordnungen beeinflussen und koordinieren kann. Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, die Arbeitnehmer an solchen Maßnahmen im Sinne einer gleichberechtigten Gestaltungsteilnahme zu beteiligen (BAG vom 25.09.2012 – 1 ABR 50/11 – juris Rn. 14).

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Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_15

Der Geltungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist vorliegend bereits deshalb nicht eröffnet, weil die Anbringung der Attrappe einer Videokamera im Außenbereich auf den ersten Blick keine Auswirkungen auf das innerbetriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 2 entfalten kann. Auch ist nicht erkennbar, welche konkreten (Mit-)Gestaltungsmöglichkeiten sich diesbezüglich ergeben sollen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass die Arbeitnehmer nach wie vor den betroffenen Eingang betreten und verlassen können, ohne neuen zusätzlichen Regelungen unterworfen zu sein. Durch die Attrappe wird gerade nicht kontrolliert, wann wer das Gebäude durch den betroffenen Zugang betritt oder verlässt (vgl. insoweit auch BAG vom 10.04.1984 – 1 ABR 69/82 – juris Rn. 16).

3.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_16

Dem Beteiligten zu 2 ist zwar zuzugestehen, dass in der Literatur vereinzelnd unter Hinweis auf den umfassenden Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eine weitergehende Auslegung zum Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vertreten wird (vgl. beispielsweise DKKWF/Klebe, 14. Auflage, Rn. 57 zu § 87 BetrVG). Jedoch ist auch nach dieser Ansicht die Feststellung einer objektiv tatsächlich vorgenommenen Kontrolle erforderlich, was sich insbesondere aus der folgenden Formulierung (DKKWF, a. a. O., Rn. 58) ergibt:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_17

„Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass alle Anforderungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig sind, wenn mittelbar oder direkt eine Reglementierung bzw. ein einheitliches Verhalten der Arbeitnehmer erreicht werden soll. Hierunter fällt auch jede abstrakt-generelle Regelung, die die Kontrolle der Arbeitnehmer beinhaltet und damit auf ihr Verhalten einwirkt.“

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2014-11-12/3-tabv-5-14#rd_18

Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben, da eine – wie hier - im Außenbereich angebrachte Attrappe einer Videokamera nicht in der Lage ist, eine tatsächliche Kontrollwirkung auszuüben und mithin die Persönlichkeitsrechte der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Arbeitnehmer objektiv nicht tangieren kann.

4.

28

Diese Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden allein (§ 98 Abs. 2 Satz 3 ArbGG).

29

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).