Rechtsprechung / LAG Köln / 2017

LAG Köln Urteil vom 16.11.2017 – 7 Sa 267/17

ECLI:DE:LAGK:2017:1116.7SA267.17.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2017 in Sachen 19 Ca 6718/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers in die Gehaltsgruppen des Entgeltrahmen-Abkommens des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes NRW (im Folgenden ERA).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_3

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und   wegen der Gründe, die die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteils vom 18.01.2017 Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_4

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 21.02.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 21.03.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 22.05.2017 begründet.

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Der Kläger behauptet, Voraussetzung für die Garantiesachbearbeitung sei eine Qualifikation als Meister. Bei der Garantiesachbearbeitung handele  es sich um eine qualifizierte Tätigkeit im engeren Sinne. Die Garantiesachbearbeitung stelle eine eigenständige Abteilung dar. Er, der Kläger, sei weder weisungsgebunden an die Vorgaben aus der Werkstatt, noch aus der Buchhaltung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_6

Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle sowohl die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 wie auch diejenigen der Entgeltgruppe 6; denn er führe die qualifizierte Tätigkeit der Garantiesachbearbeitung völlig selbständig aus. Des Weiteren macht der Kläger geltend, er verfüge über die Befähigung, andere Mitarbeiter anzuleiten, wie in Entgeltgruppe 7 vorausgesetzt. Darüber hinaus handele es sich bei der Garantiesachbearbeitung um ein allgemeines Sachgebiet, dessen Tätigkeiten er selbständig in Alleinverantwortung ausführe. Er übernehme nicht irgendwelche Tätigkeiten aus der Werkstatt, sondern seine Tätigkeit beginne erst, nachdem die Tätigkeit in der Werkstatt beendet sei. Der Alleinverantwortung stehe nicht entgegen, dass er bei Schwierigkeiten mit der Zahlungsabwicklung Rücksprache mit der Buchhaltung und   dem Serviceleiter halten müsse. Indem er sich für seine Tätigkeit in ständiger Verbindung mit der Buchhaltung und der Werkstatt befinde, nehme er eine Koordination der Sachbearbeitung vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_7

Darüber hinaus meint der Kläger, auch die Merkmale der Entgeltgruppe 8 seien erfüllt. Er müsse aus zwei Arbeitsbereichen Fachkenntnisse besitzen, nämlich für die Garantiesachbearbeitung und über Reparaturvorgänge. Damit erwiesen sich die benötigten Fachkenntnisse als höherwertig. Auch handele es sich bei der Garantiesachbearbeitung um eine spezielle Funktion innerhalb des betrieblichen Gefüges.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_8

Letztlich meint der Kläger jedoch weiterhin, zutreffend in Entgeltgruppe 9 eingruppiert zu sein. Er verrichte eine Tätigkeit mit begrenzten Führungsaufgaben; denn er habe die Werkstatt und die Buchhaltung so zu instruieren, dass die Garantiesachbearbeitung entsprechend der Richtlinien der Hersteller durchgeführt wird. Eine solche Tätigkeit gehe auch über die Teamleitung hinaus, da er disziplinübergreifend  innerhalb des Betriebs tätig werden müsse und die Garantiesachbearbeitung innerhalb des Hauses abzustimmen habe.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 22.05.2017 Bezug genommen.

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Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

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unter Abänderung des am 18.01.2017 verkündeten Urteils

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des Arbeitsgerichts Köln, 19 Ca 6718/15, die Beklagte zu

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1.              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger

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beginnend zum 01.01.2012 in die Entgeltgruppe 9 des

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_16

tariflichen Entgeltrahmenabkommens Deutsches Kraft-

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fahrzeuggewerbe NRW zu vergüten und dem Kläger

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hieraus zustehende Differenzzahlungen zu leisten,

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2.              die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.795,00 EUR

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brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

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liegende Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit   sowie

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weitere 3.748,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte über

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dem Basiszinssatz liegende Verzugszinsen aus jeweils

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937,00 EUR seit dem 01.11., 01.12.2015, 01.01. und

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01.02.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_27

die Berufung zurückzuweisen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_28

Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für zutreffend und verteidigt seine Begründung. Sie tritt den Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz im Einzelnen mit eigenen Ausführungen entgegen. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderung vom 12.06.2017 wird Bezug genommen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_29

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_30

I.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2017 in Sachen 19 Ca 6718/15 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_31

II.              Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die Voraussetzungen dafür darzulegen, dass er richtigerweise in eine höhere Entgeltgruppe des Entgeltrahmenabkommens des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes NRW eingruppiert ist als die ihm von der Beklagten zugebilligte Entgeltgruppe 4. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz ändern hieran nichts.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_32

An Abschnitt B I der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe anknüpfend ist hierzu zusammenfassend und ergänzend das Folgende auszuführen:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_33

1.              In erster Linie begehrt der Kläger festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe 9 ERA eingruppiert sei. Objektiv betrachtet ist jedoch auch zweitinstanzlich nicht ansatzweise erkennbar geworden, dass die Tätigkeit des Klägers eines der Tätigkeitsmerkmale der tariflichen Entgeltgruppe 9 erfüllt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_34

a.              Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 lauten bekanntlich wie folgt:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_35

„Tätigkeiten mit begrenzten Führungsaufgaben oder Tätigkeiten

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_36

mit Alleinverantwortung in geschäftspolitisch wichtigen Sachge-

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_38

b.              Das Arbeitsgericht  hat begründet verneint, dass die Tätigkeit des Klägers als Garantiesachbearbeiter eine Alleinverantwortung in einem geschäftspolitisch wichtigen Sachgebiet im Sinne der Tarifmerkmale der EG 9 beinhaltet. In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger mit diesem Teil der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe nicht mehr auseinandergesetzt. Es hat daher bei den zutreffenden Feststellungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe zu verbleiben.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_39

c.              Der Kläger vertritt hingegen die Auffassung, dass seine Tätigkeit „begrenzte Führungsaufgaben“ im Sinne der Tarifnorm verwirklichten. Auch dies  hat das Arbeitsgericht zutreffend verneint.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_40

aa.              Eine Führungsaufgabe setzt, auch wenn sie sachbezogen begrenzt sein mag, grundsätzlich eine Vorgesetztenstellung  voraus. Ein bloßes Weisungsrecht in fachlichen Einzelfragen reicht hierfür nicht aus. Nicht einmal die Befugnis, andere Mitarbeiter bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zu koordinieren, genügte den Anforderungen, da Koordinationsaufgaben bereits Wesensmerkmal der Entgeltgruppe 7 darstellen (LAG Hamm vom 10.02.2004, 19 Sa 1696/03).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_41

bb.              Der Kläger ist im Betrieb der Beklagten niemandes Vorgesetzter. Das vom Kläger für sich in Anspruch genommene ‚Sachgebiet‘ der Garantiebearbeitung besteht nur aus seiner Person. Eine Vorgesetztenstellung des Klägers gegenüber Mitarbeitern der Buchhaltung und/oder der Werkstatt ist ebenfalls nicht gegeben. Soweit der Kläger den Mitarbeitern der Buchhaltung und/oder der Werkstatt es nahebringt, bei deren Aufgabenerfüllung (auch) die Bedürfnisse der Garantiesachbearbeitung zu beachten, liegt hierin keine „Führungsaufgabe,“ zumal und gerade weil die Position des Klägers als Garantiesachbearbeiter nicht mit disziplinarischer Durchsetzungsgewalt ausgestattet                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          ist.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_42

2.              Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch nicht die Tarifmerkmale der von ihm in zweiter Linie für zutreffend gehaltenen Entgeltgruppe 8.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_43

a.              Die Entgeltgruppe 8 setzt Folgendes voraus:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_44

„ – Qualifikationsmerkmale:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_45

a)              umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_46

bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept oder

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_47

b)              durch mehrjährige Berufspraxis oder durch andere

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_48

Bildungsabschlüsse erworbene gleichwertige Qualifika-

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_49

tionen, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_50

a) gleichwertig sind.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_51

- Tätigkeitsmerkmale:

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_52

spezielle Funktionen / Tätigkeiten mit höherwertigen Fach-

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_53

kenntnissen, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_54

völlig selbständig ausgeführt werden“.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_55

b.              Wenn der Kläger darauf hinaus will, dass seine Stellung als Garantiesachbearbeiter eine „spezielle Funktion“ im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 darstellt, so fehlt es doch hierfür an dem Qualifikationsmerkmal der „umfangreichen Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept“ oder eine durch mehrjährige Berufspraxis erworbenen hierzu gleichwertige Qualifikation.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_56

aa.              Das in der Entgeltgruppe 8 angelegte Zusammenspiel von Qualifikationsmerkmalen und Tätigkeitsmerkmalen macht nur Sinn, wenn sich die als Qualifikationsmerkmal geforderte „umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept“ bzw. die dazu gleichwertige Qualifikation sich gerade auf die „speziellen Funktionen“ bzw. „Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen….“ bezieht, die in den Tätigkeitsmerkmalen angesprochen werden.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_57

bb.              Der Kläger hat nicht darlegen können, dass er als Ergebnis einer „umfangreichen Weiterbildung“ eine „Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept“ abgelegt hätte, die es ihm erst ermöglicht hätte, die Funktion bzw. Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters ausüben zu können. Es ist nicht ersichtlich geworden, dass die vom Kläger vorgelegten diversen Certificates of Completion über web-basierte E-Learning-Trainings mit der in den Qualifikationsmerkmalen in Entgeltgruppe 8 vorausgesetzten Prüfung   gleichgesetzt werden   könnten. Es ist dabei schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine „Prüfung“ stattgefunden hat.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_58

cc.              Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, welche „umfangreiche Weiterbildung“ mit abgelegter Prüfung nach „bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept“ als Vergleichsmaßstab existiert, die der Kläger dann durch mehrjährige Berufspraxis oder andere Bildungsabschlüsse gleichwertig erworben haben könnte.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_59

3.              Zu Recht hat das Arbeitsgericht ferner erkannt, dass auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers auch die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 nicht als erfüllt angesehen werden können.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_60

a.              Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 lauten:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_61

„Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverant-

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_62

wortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_63

Richtlinien selbständig ausgeführt werden“.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_64

b.              Der Kläger übt als Garantiesachbearbeiter keine „Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben“ aus. Wie das Arbeitsgericht zutreffend beachtet   hat, versteht der Tarifvertrag unter „Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben“ eine Tätigkeit, bei der der „Koordinator“ die Arbeit verschiedener Mitarbeiter/-innen im Hinblick auf ein gemeinsam zu erreichendes Ziel in Einklang zu bringen (zu koordinieren) hat. Die Koordinationsaufgabe im Sinne des Tarifvertrages setzt somit eine zumindest   partielle Personalführungskompetenz voraus, die der Kläger nicht hat.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_65

c.              Der Bezug zur Personalkompetenz wird auch daran deutlich, dass die bei dem in EG 7 eingruppierten Mitarbeiter vorausgesetzte Qualifikation ausdrücklich darauf angelegt sein muss, ihn zu „befähigen, andere Mitarbeiter (ohne Auszubildende) anzuleiten“. Wäre unter dem Begriff „Koordinationsaufgaben“ bei den Tätigkeitsmerkmalen nur eine Koordination von Sachen oder Vorgängen zu verstehen, die nichts mit der Gestaltung von Arbeitsabläufen anderer Mitarbeiter zu tun hätten, wäre die Qualifikationsvoraussetzung der „Befähigung, andere Mitarbeiter anzuleiten“, überflüssig.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_66

d.              Zudem steht auch das eigene Vorbringen des Klägers zu den Arbeitsabläufen der Annahme entgegen, er verrichte Koordinationsaufgaben im Sinne der Entgeltgruppe 7. So führt der Kläger in seiner Berufungsbegründung (dort Seite 7 vorletzter Absatz) ausdrücklich aus, dass seine Tätigkeit „erst beginnt, nachdem die Tätigkeit in der Werkstatt beendet ist“. Dies stimmt in vollem Umfang auch mit der Darstellung der Beklagten überein. Wenn die Tätigkeit des Klägers aber erst beginnt, wenn diejenige der Werkstatt beendet ist, kann es in Bezug auf die Werkstatt auch nichts mehr zu koordinieren geben.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_67

e.              Auch die zweite Variante der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 („Alleinverantwortung im Sachgebiet“) hat das Arbeitsgericht zu Recht als nicht erfüllt erachtet.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_68

aa.              Es kann dabei aus Sicht des Berufungsgerichts dahingestellt bleiben, ob man bereits mit dem Arbeitsgericht das Merkmal des ‚Sachgebiets‘ als nicht gegeben erachtet.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_69

bb.              Auch wenn man, wie der Kläger, die Garantiesachbearbeitung als eigenes ‚Sachgebiet‘ ansehen wollte - letzten Endes dürfte dies von der konkreten innerbetrieblichen Organisation bei der Beklagten abhängen - , so handelte es sich aber unstreitig um ein nur mit der Person des Klägers besetztes Ein-Mann-Sachgebiet, in dem sich die Frage nach einer Personalverantwortung nicht stellt. Der Kläger ist innerhalb seines – möglicherweise als solches anzuerkennenden – Sachgebiets ‚Garantiesachbearbeitung‘ so gesehen nur für sich allein verantwortlich.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_70

cc.              Darin besteht aber gerade nicht die „Alleinverantwortung im Sachgebiet“, die in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 7 gemeint ist. Wenn die Entgeltgruppe ausweislich ihrer Qualifikationsmerkmale nur für Mitarbeiter/innen in Frage kommt, die befähigt sind, „andere Mitarbeiter…anzuleiten“, so spricht das Tätigkeitsmerkmal „Alleinverantwortung im Sachgebiet“ ersichtlich nur einen Sachgebietsleiter an, der im Sachgebiet zusammen mit anderen Mitarbeitern tätig ist, im Verhältnis zu diesen aber die alleinige Verantwortung trägt.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_71

dd.              Mit anderen Worten erfüllt der Kläger das Tätigkeitsmerkmal „Alleinverantwortung im Sachgebiet“ der Entgeltgruppe 7 deshalb nicht, weil entweder, wie es das Arbeitsgericht für richtig gehalten hat, die Garantiesachbearbeitung kein eigenes Sachgebiet darstellt, oder aber, weil jedenfalls ein Ein-Mann-Sachgebiet die Tarifvoraussetzung der „Alleinverantwortung im Sachgebiet“ nach Sinn und Zweck nicht begründen kann.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_72

f.              Unabhängig davon kann der Kläger das Tarifmerkmal „Alleinverantwortung“ aber auch aus dem vom Arbeitsgericht angeführten Grund nicht erfüllen.. Wenn der Kläger sich nach eigenem Vortrag bei Schwierigkeiten mit der Zahlungsabwicklung mit dem Serviceleiter bzw. der Buchhaltung abstimmen muss, so trägt er eben nicht die alleinige Verantwortung dafür, inwieweit die abzurechnenden Garantiefälle tatsächlich gezahlt werden oder nicht. Was an dieser Überlegung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein soll, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_73

4.              Schließlich kommt auch eine Höhergruppierung des Klägers in die Entgeltgruppen 5 oder 6 nach Lage der Dinge nicht in Betracht, wie das Arbeitsgericht ebenfalls richtig erkannt hat.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_74

a.              Beiden Entgeltgruppen ist gemeinsam, dass sie „Tätigkeiten qualifizierter Art“ erfordern.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_75

b.              Wenn der Kläger darauf besteht, dass es sich bei der Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters um eine qualifizierte Tätigkeit in diesem Sinne handelt, so verkennt er, dass dem Wort „qualifiziert“ im tariflichen Zusammenhang der Entgeltgruppen 4, 5 und 6 eine spezifische Bedeutung zukommt, die enger ist als die Verwendung des Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_76

aa.              So kann im allgemeinen Sprachgebrauch eine Person als qualifiziert bezeichnet werden, wenn sie über eine bestimmte Sachkunde verfügt, eine Arbeit als qualifiziert, wenn sie eine bestimmte Sachkunde voraussetzt.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_77

bb.              Der Begriff „qualifiziert“ kann aber auch ein relatives Verhältnis   zwischen verschiedenen Graden an Sachkunde bezeichnen. In diesem Sinne ist die Verwendung des Begriffs „Tätigkeiten qualifizierter Art“ in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 5 und 6 zu verstehen. Den Vergleichsmaßstab bilden die in den Entgeltgruppen 3 und 4 vorausgesetzten Tätigkeiten, die eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen und eine entsprechende Tätigkeit nach abgeschlossener Einarbeitung. Im Vergleich hierzu müsste sich die Tätigkeit des Klägers als Garantiesachbearbeiter qualitativ herausheben.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_78

cc.              Inwiefern das der Fall sein soll, lässt sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht ausreichend entnehmen. Inwieweit die an festgelegten Herstellerrichtlinien orientierte, EDV-gestützt durchzuführende interne Abwicklung eines von der Werkstatt angenommenen, analysierten und durchgeführten Reparaturvorgangs als Garantie- oder Kulanzfall im tariflichen Sinne höher qualifiziert sein soll als beispielsweise die Tätigkeit in der Werkstatt selbst, hat der Kläger nicht ausreichend plausibel machen können.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_79

5.              Weder der Feststellungsantrag noch die Zahlungsanträge des Klägers konnten daher Erfolg haben.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_80

Wegen der Zahlungsanträge wird ergänzend auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B II der Entscheidungsgründe Bezug genommen, die sich das Berufungsgericht ebenfalls zu eigen macht.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_81

III.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2017-11-16/7-sa-267-17#rd_82

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.