Rechtsprechung / LAG Köln / 2012

LAG Köln Beschluss vom 19.11.2012 – 5 Ta 287/12

ECLI:DE:LAGK:2012:1119.5TA287.12.00

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Tenor§

Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16. August 2012 – 6 Ca 282/12 – in der Ausgestaltung des Beschlusses vom 6. September 2012 wird abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 14.580,- € festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_2

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Beschluss vom 6. September 2012 zu hoch auf 24.703,50 EUR festgesetzt.  Der Streitwert für das Verfahren beträgt 14.580 EUR.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_3

1.              Die Streitwertfestsetzung hat nach § 32 RVG zu erfolgen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_4

Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen (vgl. LAG Düsseldorf 14. März 2012 – 2 Ta 83712 – juris; 5. Dezember 2006 – 6 Ta 583/06 – juris).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_5

Dies ist hier nicht der Fall (vgl. Anlage 1 zu § 34 GKG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_6

2.              Der Streitwert konnte vom Beschwerdegericht niedriger festgesetzt werden als vom Arbeitsgericht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_7

Bei der Wertfestsetzung gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Grundsatz der "reformatio in peius" nicht anzuwenden, denn gem. § 63 Abs. 3. S. 1 GKG 2004 kann die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird (vgl. LAG Düsseldorf 5. Dezember 2006 – 6 Ta 583/06 – juris).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_8

3.              Für die beiden Kündigungsschutzanträge sind sechs Monatsgehälter anzusetzen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG). Danach ergibt sich bei einem Monatsgehalt in Höhe von 2.430 EUR ein Streitwert in Höhe von 14.580 EUR.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_9

4.              Der abgetrennte Antrag ist in dem hiesigen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Für diesen ist eine gesonderte Akte mit einem gesonderten Aktenzeichen (ArbG Köln 6 Ca 5380/12) angelegt worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_10

In dem dortigen Verfahren kann gesondert die Festsetzung des Streitwerts beantragt werden. Dies schließt eine Festsetzung im hiesigen Verfahren aus. Andernfalls würde  der Antrag doppelt berücksichtigt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_11

5.              Der Hilfsantrag führt nicht zu einer Streitwerterhöhung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_12

Hilfsanträge sind nur streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über sie entschieden wurde oder in einem Vergleich über ihren Gegenstand eine Regelung getroffen wurde (vgl. LAG Düsseldorf 14. März 2012 – 2 Ta 83712 – juris; 5. Dezember 2006 – 6 Ta 583/06 – juris).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_13

Beides ist nicht der Fall.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_14

6.              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-11-19/5-ta-287-12#rd_15

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).