Rechtsprechung / LAG Köln / 2012

LAG Köln Urteil vom 06.03.2012 – 11 Sa 852/10

ECLI:DE:LAGK:2012:0306.11SA852.10.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2010 – 3 Ca 3061/06 – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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Tat b e s t a n d

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Die Parteien streiten über die Höhe der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_2

Der am 1949 geborene Kläger war seit dem 01.11.1977 für die am 01.02.2005 in Insolvenz gefallene R GmbH bzw. der Rechtsvorgängerin, die F & Co. tätig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_3

Nach § 4 des Anstellungsvertrages vom 14.04.1990 (Bl. 174 ff. d. A.) erhielt er eine Versorgungszusage nach den Richtlinien des Versorgungswerks F & Co. (VRL) aus dem Jahre 1982, die auf einer Gesamtbetriebsvereinbarung basieren. Diese Richtlinien (Bl. 52 ff. d. A.) bestimmen das rentenfähige Einkommen wie folgt:

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"(...) § 5

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Berechnungsgrundlagen/Bezugsgrößen

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(2) Rentenfähiges Einkommen (s. a. Anlage 2)

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_4

a) Alle rentenfähiges Einkommen gelten die pro Geschäftsjahr ermittelten monatlichen Grundbezüge auf Basis der vertraglich vereinbarten Wochenstundenrichtzahl.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_5

Grundbezüge sind die tariflichen monatlichen Löhne und Gehälter, frei vereinbarte Gehälter sowie betrieblich freiwillige, persönlich freiwillige und Stellenzulagen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_6

b) Mehrarbeitsvergütungen, Gratifikationen, Jubiläumsgaben, vermögenswirksame Leistungen und sonstige einmalige oder in der Höhe schwankenden Zuwendungen werden bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens nicht berücksichtigt."

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Die in der Überschrift des § 5 Abs. 2 in Bezug genommene Anlage 2 der Versorgungsrichtlinien lautet wie folgt:

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"Das rentenfähige Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 a des Versorgungswerks umfasst nachstehende Einkommensbestandteile:

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Berechnung Bezugsschlüssel

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Grundbezüge 100

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Tarifliche Entlohnung 101

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Betrieblich freiwillige Zulage 102

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Persönlich freiwillige Zulage 103

18

Stellenzulage 104

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Akkordlohn 139/153/154

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Haushaltszulage 113

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Verkäuferprämie 160/162

22

Leistungsprämie (sofern nach

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arbeitswissenschaftlichen Methoden

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ermittelt) 163

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(...)"

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_7

Die Übergangsregelung zu den VRL vom 01.02.1982 (Bl. 58 ff. d. A.) enthält unter Abweichung von § 5 des Versorgungswerks vom 01.02.1982 u. a. in B. Gruppe 2 I Sonderregelungen zur Rentenbemessung für die Zeit bis zum 01.02.1982 und bestimmt, dass erst für Dienstzeiten ab dem 01.02.1982 weitere Rentensteigerungen nach dem beitragsorientierten System des Versorgungswerks erfolgen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_8

Mit Betriebsvereinbarung vom 17.04.2003 (Bl. 124 ff. d. A.) ordneten die Betriebsparteien die Versorgung neu. Dabei sollten bis zur Neuordnung (01.01.2003) erworbene Besitzstände nach dem bisher geltenden Versorgungswerk garantiert werden und Versorgungszuwächse nach dem 31.12.2002 über die V Pensionskasse AG erfolgen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_9

Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 25.07.2005 einen Anwartschaftsausweis (Bl. 10 ff. d. A.) und bezifferte die unverfallbare Anwartschaft auf Altersleistung auf 121.964,-- €. Mit Anwartschaftsausweis vom 03.03.2006 (Bl. 4 ff. d. A.) reduzierte er die unverfallbare Anwartschaft auf Altersleistung auf 117.140,-- €.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_10

Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger insbesondere die Berücksichtigung jährlicher Sonderzahlungen begehrt, mit Urteil vom 13.01.2010 (Bl. 212 ff. d. A.) entsprochen. Wegen der Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie deren Antragstellung wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_11

Gegen das ihm am 16.07.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 01.07.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.09.2010 begründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_12

Der Beklagte verweist darauf, dass die am Jahresende fällige Sonderzahlung nicht in den VRL und der in Bezug genommenen Anlage 2 genannt werde. Entscheidend seien die periodischen, monatlichen Grundbezüge, das Kriterium der Freiwilligkeit sei kein in der Versorgungsordnung angelegtes Differenzierungsmerkmal. So enthalte auch die Anlage 2 freiwillige Zulagen, die als versorgungsfähig anerkannt seien. Die Nichtberücksichtigung der Sonderzahlung bei der Berechnung des rentenfähigen Einkommens entspreche jahrzehntelanger Handhabung bei der Firma Q und ihrer Rechtsnachfolgerin. Sinn und Zweck der Differenzierung zwischen den Grundbezügen und der Sonderzahlung sei die Begrenzung des versorgungsfähigen Einkommens. Zudem sei die Sonderzahlung aufgrund eines Anrechnungsvorbehalt vertraglich schwächer ausgestaltet als die Grundbezüge. Schließlich sei der Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen, da der Kläger das von ihm verlangte Versorgungskapital unmittelbar proportional aus der nach seiner Ansicht vorzunehmenden Erhöhung des versorgungsfähigen Einkommens ableite.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2010 - 3 Ca 3061/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_13

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er habe gemäß § 2 des Anstellungsvertrages einen festen Jahresbezug erhalten, der lediglich nicht gleichbleibend, sondern 11 X im Jahr 6.800,--- € brutto und einmal 25.200,-- € brutto betragen habe. Die vorgesehene Anrechnung künftiger gesetzlicher und tariflicher Ansprüche sei beim Kläger nicht praktiziert worden. Soweit § 5 Abs. 2 a) der VRL auf den monatlichen Gehaltsbezug Bezug genommen werde, beziehe sich dies nicht auf die Vergütung außertariflicher Arbeitnehmer, da bei diesen die Arbeitsvertragsparteien frei seien, in welcher Stückelung das Gehalt gezahlt werde. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 b) VRL beziehe sich lediglich auf freiwillige, über das vertragliche Maß hinaus gehende Leistungen. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs werde auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 13.09.2010, 28.09.2010 und 01.10.2010 Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_15

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_16

II. Die Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Die Berufungskammer teilt die Rechtsansicht des Beklagten zur Auslegung der VRL und zur mangelnden Schlüssigkeit der Höhe des geltend gemachten Klageanspruchs.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_17

1. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Anwartschaftsausweis vom 25.07.2005 nicht um eine den Beklagten bindende rechtsverbindliche Erklärung.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_18

a) Die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BetrAVG dient dazu, Ansprüche nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festzustellen. Der Träger der Insolvenzsicherung hat den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitzuteilen (BAG, Urteil vom 28.06.2011 - 3 AZR 385/09 -). Die Mitteilung entfaltet regelmäßig keine Bindungswirkung, denn sie stellt lediglich eine deklaratorische Wissenserklärung und keine Willenserklärung dar. Ansprüche des Versorgungsempfängers, die über die gesetzliche Einstandspflicht hinausgehen, können daraus grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Ausnahmsweise kann dies aus Gründen des Vertrauensschutzes anders zu bewerten sein, wenn der Mittelungsempfänger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er auch für die Zukunft nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen bzw. nachholen kann (BAG, Urt. v. 29.09.2010 - 3 AZR 546/08 - m. w. N.).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_19

b) Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass er aufgrund der angeblichen Fehlerhaftigkeit der Mitteilung vom 25.07.2005 nachteilige Vermögensdispositionen getroffen oder unterlassen hat, kann er sich nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den die genannte Mitteilung des Beklagten berufen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_20

2. Maßgebend für die Höhe des Versorgungsanspruchs des Klägers ist § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 14.12.1990 i. V. m. § 5 Abs. 2 VRL. Nur in diesem Umfang trifft den Beklagten eine Eintrittspflicht aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_21

Zu den zu berücksichtigenden Berechnungsfaktoren gehört nicht die Sonderzahlung nach § 2 des Anstellungsvertrages. Dies folgt aus einer Auslegung der maßgebenden Versorgungsbestimmungen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_22

a) Die Versorgungsordnung basiert auf einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Sie ist daher nach den für die Auslegung von Tarifverträgen und Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Regelungen auszugehen, wobei es nicht auf den buchstäblichen Wortsinn ankommt. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelungen zu berücksichtigen, sofern dies erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Zu beachten ist der Gesamtzusammenhang der Regelung, weil er auf den wirklichen Willen und damit den Zweck der Regelung schließen lassen kann (BAG, Urteil vom 21.08.2007 - 3 AZR 269/06 – m. w. N.).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_23

b) Was als rentenfähiges Einkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 VRL. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VRL gelten als rentenfähiges Einkommen die pro Geschäftsjahr ermittelten "monatlichen Grundbezüge". Welche Bezüge hierunter zu verstehen sind, wird sodann in § 5 Abs. 2 a) Satz 2 VRL näher definiert. Bei den "frei vereinbarten Gehältern" wird zwar nicht erneut die Monatlichkeit erwähnt, jedoch bedurfte es dies auch nicht, weil bereits der Obersatz dieses Kriterium enthält.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_24

Die Versorgungsordnung knüpft nach ihrem Wortlaut entscheidend an das Kriterium der "Monatlichkeit" an, nicht aber an den Aspekt der Freiwilligkeit, was sich bereits daraus ergibt, dass auch "betrieblich freiwillige" und "persönlich freiwillige" Zulagen als Grundbezug nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VRL gelten. Monatliche Leistungen sind diejenigen, die regelmäßig jeden Monat anfallen. In diesem Sinne nimmt § 5 Abs. 2 b) VRL ausdrücklich neben den aufgezählten Ausnahmen "sonstige einmalige oder in der Höhe schwankende Zuwendungen" bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens aus. Bestätigt wird dies durch die Anlage 2, auf die die VRL ausdrücklich verweisen. Eine jährliche, nicht monatlich anfallende Sonderzahlung ist hiernach kein vom Versorgungswerk erfasster Einkommensbestandteil. Anders als die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (vgl. BAG, Urt. v. 19.01.2011 – 3 AZR 6/09 -) stellen die VRL nicht auf durchschnittliche Einkünfte in einem bestimmten Referenzzeitraum ab.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_25

c) Selbst nach der Arbeitsvertragsgestaltung handelt es sich bei der Sonderzahlung nicht um einen Grundbezug im Sinne des § 5 Abs. 2 a) VRL. Zwar trifft es zu, dass die Parteien "feste Jahresbezüge" vereinbart haben. Jedoch haben sie den Jahresbetrag gesondert aufgespalten in monatliche, regelmäßig wiederkehrende Beträge, die explizit als "Grundgehalt" bezeichnet werden sowie eine einmalige Sonderzahlung, die jeweils zum Jahresende fällig wird. Dabei handelt es sich im Übrigen nicht um eine bloße Fälligkeitsregelung, sondern um eine bewusste Trennung und Unterscheidung von Gehaltsbestandteilen, was sich daran zeigt, dass ausschließlich für die Sonderzahlung eine Anrechnungsregelung vorgesehen ist.

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3) Schließlich erweist sich die Klage auch der Höhe nach als unschlüssig.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-03-06/11-sa-852-10#rd_26

Der Kläger vergleicht in seiner Berechnung (Bl. 189 ff. d. A.) lediglich den Jahresbezug der Jahre 2001 bis 2003 mit und ohne Sonderzahlung und kommt so zu dem Ergebnis, dass die Kaptalleistung um 29,58 % zu erhöhen ist. Er beachtet dabei nicht, dass für den Zeitraum ab dem 01.02.1982 bis 2002 nach der Übergangsregelung der VRL Rentenbausteine zu bilden sind, ausgehend von dem jährlichen rentenfähigen Einkommen und den nach dem jeweiligen Alter maßgeblichen Verrentungssätzen (§ 5 Abs. 1, 3 VRL i.V.m. der Anlage 1). Zudem ist die Sonderzahlung 2003 unmaßgeblich, da das Versorgungswerk zum 31.12.2002 geschlossen wurde und Versorgungszuwächse ab diesem Zeitpunkt über die Victoria Pensionskasse AG erfolgten.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.

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Weyergraf Fuchs Gerhardt