Rechtsprechung / LAG Köln / 2008

LAG Köln Urteil vom 22.04.2008 – 9 Sa 122/08

ECLI:DE:LAGK:2008:0422.9SA122.08.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.12.2007 – 2 Ca 2931/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_2

Die Parteien streiten um die Frage, ob der bei Arbeitszeitverschiebungen zu gewährende tarifliche Zuschlag von 60 % bzw. 62,5 % nach der Monatsgrundvergütung der Vergütungsgruppe und der Vergütungsstufe, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist, zu bemessen ist, oder ob dabei die Anfangsvergütungsstufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe maßgebend ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_3

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1988 als Busfahrer beschäftigt.

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Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die mit der Beklagten in der Vergangenheit einen Rahmentarifvertrag (RTV A ) abgeschlossen hatte. In der Fassung vom 3. April 2003 lautete dieser u. a. wie folgt:

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Ziff. 7: Der Dienstplan muss alle planmäßigen Arbeitszeiten und freien Tage erhalten ... Veränderungen des Dienstplanes (Arbeitszeitverschiebungen) sind nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich...

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_8

§ 7 Arbeitsentgelte

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Ziff. 1: Es wird eine Monatsvergütung für Arbeitnehmer und Auszubildende gezahlt. Monatstabellenvergütungen für Arbeitnehmer werden durch einen besonderen Vergütungstarifvertrag vereinbart ....

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Ziff. 11: Bei Arbeitszeitverschiebungen gemäß § 6 Abs. 7, die

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a) auf einen arbeitsfreien Tag fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 60 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt,

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b) in die Zeit 21 Uhr bis 6 Uhr fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 62,5 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt...

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_13

§ 10 Zeitzuschläge

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Ziff. 1 Die Zeitzuschläge betragen

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c) für Überstunden an Sonntagen 55 %

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für Überstunden an dienstplanmäßig freien Werktagen 60 %

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der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung der Stufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe....

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§ 26 Begriffsbestimmungen

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Ziff. 15 Monatsgrundvergütung

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Monatsgrundvergütung ist die Summe der Monatstabellenvergütung, der Ausgleichszuschläge sowie der für den Kalendermonat zustehenden Vorhandwerker-, Vorarbeiter-, Kolonnen- oder Schichtführerzulage.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_24

Ziff. 16 Monatstabellenvergütung

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Monatstabellenvergütung ist die nach der einheitlichen Vergütungsordnung für die Arbeitnehmer der A festgesetzte und in der vereinbarten Vergütungstabelle ausgewiesene Vergütung."

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_26

Nach dem damals geltenden Tarifvertrag über eine einheitliche Vergütungsordnung für Arbeitnehmer der A enthielt die Vergütungstabelle aufbauend auf der Anfangsvergütung (1. Stufe) der betreffenden Vergütungsgruppe sieben Steigerungsstufen, die jeweils nach zwei Gruppenjahren bis zum Erreichen der Endvergütung gewährt wurden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_27

Am 4. August 2006 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Überleitungstarifvertrag zur Ablösung des bisherigen Tarifrechts bei der A (ÜLT), mit dem ausweislich der Präambel der schwierigen Finanzsituation der kommunalen Anteilseigner bzw. Aufgabenträger sowie der sich abzeichnenden existenziellen Risiken für Nahverkehrsunternehmen in Folge sich eventuell verändernden Wettbewerbs Rechnung getragen werden sollte. Dieser hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass bisheriges Tarifrecht u. a. nach dem Rahmentarifvertrag, dem Vergütungstarifvertrag und dem Tarifvertrag über die einheitliche Vergütungsordnung ersetzt wird durch die Regelungen des Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe für Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2001 (TV-N NW).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_28

Unter § 4 des ÜLT wurde allerdings vereinbart, dass dies für bestimmte Regelungen des TV-N NW nicht gelten sollte.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_29

So heißt es unter § 4 Ziff. 7 ÜLT wie folgt:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_30

"Abweichend von § 10 Abs. 9 Abschnitt 2 und 3 "Leistungsverschiebung" und "Nachleistung" von ausgefallenen Diensten TV-N NW findet folgende Regelung Anwendung:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_31

Bei Arbeitszeitverschiebungen, die

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a) auf einen arbeitsfreien Tag fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 60 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt,

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b) in die Zeit von 21 bis 6 Uhr fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 62,5 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt."

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_34

Unter § 4 Ziff. 8 ÜLT ist bestimmt:

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"§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a bis f und Absatz 1 Satz 3 TV-N NW werden für alle am 31. Dezember 2006 in einem Arbeitsverhältnis zur A stehenden Arbeitnehmer durch § 10 Abs. 1 Buchstaben a bis o und Absatz 2 RTV A ersetzt. Bezüglich der Bemessungsgrundlage verbleibt es bei der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 2 TV-N NW."

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_36

Nachdem der Kläger am 9. März 2007, an dem er an sich nach dem Dienstplan keinen Dienst zu verrichten hatte, aus betrieblichen Gründen gearbeitet hatte, und ihm der dienstfreie Tag am 17. März 2007 nachgewährt worden war, erhielt er neben der regulären Vergütung für den Einsatz am 9. März 2007 einen Zuschlag in Höhe von EUR 48,27. Dies sind 60 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung der Anfangsstufe 1 seiner Vergütungsgruppe.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_37

Mit der vorliegenden Klage, die am 3. August 2007 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Monatsgrundvergütung der Stufe 6 seiner Vergütungsgruppe und der bereits erhaltenen Vergütung.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_38

Er ist der Ansicht, mit "seiner Vergütungsgruppe" im Sinne von § 4 Ziff. 7 ÜLT sei auch seine Vergütungsstufe und nicht die Anfangsstufe 1 gemeint.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_39

Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 14. Dezember 2007 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_40

Das Urteil ist dem Kläger am 20. Dezember 2007 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 15. Januar 2008 Berufung einlegen und diese am 15. Februar 2008 begründen lassen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_41

Er trägt vor, mit der Regelung unter § 4 Ziff. 7 ÜLT hätten die Tarifvertragsparteien erreichen wollen, dass als Bemessungsgrundlage die jeweils erreichte Vergütungsstufe der Vergütungsgruppe zu gelten habe. Aus dem Grund weiche der Wortlaut der Regelung unter § 4 Ziff. 7 ÜLT ("seiner Vergütungsgruppe") von dem Wortlaut der Regelung unter § 10 Abs. 1 RTV A ("der Stufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe") ab.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_42

Der Kläger beantragt,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_43

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 – 2 Ca 2931/07 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 12,42 zu zahlen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_44

Die Beklagte beantragt,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_45

die Berufung zurückzuweisen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_46

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im ÜLT sei die Fortgeltung von bestimmten Regelungen des RTV A vereinbart worden, um Besitzstände zugunsten der Arbeitnehmer zu erhalten, nicht aber diese Regelungen noch günstiger zu gestalten. Der Arbeitszeitverschiebungszuschlag sei während der Geltung des RTV A stets nach der Anfangsstufe 1 der Vergütungsgruppe des betreffenden Arbeitnehmers bemessen worden. Auch für die Zeitzuschläge gelte sowohl nach § 10 Abs. 1 RTV A als auch gemäß § 4 Ziff. 8 ÜLT i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 TV-N NW die Anfangsstufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_47

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_48

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_49

I. Die Berufung ist zulässig.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_50

Sie ist nach § 64 Abs. 2 a ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_51

II. Die Berufung ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht der Klage nicht stattgegeben hat.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_52

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Bemessung des für den 9. März 2007 zu gewährenden Arbeitszeitverschiebungszuschlags die Vergütungsstufe 6 der Vergütungsgruppe 6 zugrunde gelegt wird. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend nach § 4 Ziff. 7 ÜLT den Zuschlag nach der Anfangsstufe 1 der Vergütungsgruppe 6 bemessen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_53

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 19. September 2007 – 4 AZR 670/06 -).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_54

a. Der Wortlaut der Regelung unter § 4 Ziff. 7 ÜLT ist nicht eindeutig. Es wird nur die maßgebende Vergütungsgruppe genannt, nicht aber die Vergütungsstufe.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_55

b. Erkennbarer Zweck der Bestimmung unter § 4 Ziff. 7 ÜLT ist es, die früher nach dem RTV A geltende Regelung als Besitzstand für die Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass wortwörtlich die vom TV-N NW abweichende Regelung gemäß § 4 Ziff. 7 ÜLT der entspricht, die früher nach § 7 Ziff. 11 RTV A galt. Damit ist das Vorbringen des Klägers, die Tarifvertragsparteien hätten eine für die Arbeitnehmer noch günstigere Regelung getroffen, als sie unter der Geltung des RTV A bestanden habe, nicht haltbar. Darauf sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hingewiesen worden. Im Übrigen spricht auch die ausweislich der Präambel des ÜLT verfolgte Kosteneinsparung gegen eine Verbesserung im Vergleich zum früheren Tarifrecht.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_56

c. Auch nach dem früheren Tarifrecht bestand allein nach dem Wortlaut keine Klarheit darüber, welche Vergütungsstufe bei der Bemessung des Zuschlags für die Arbeitszeitverschiebung zugrunde zu legen war.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_57

aa. Die Vorschrift stand allerdings nach ihrem Zweck im Zusammenhang mit der Regelung der Zeitzuschläge unter § 10 Abs. 1 RTV A . Es ging darum, für besondere Erschwernisse, die sich aus der Lage oder der Dauer der Arbeitszeit ergeben, den Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt für Arbeitnehmer zu begründen. Besonders deutlich wurde dieser Gesamtzusammenhang durch die Regelung unter § 10 Abs. 1 lit. c RTV A , wonach für Überstunden an dienstplanmäßig freien Werktagen ein Zuschlag von 60 % zu zahlen war. Die Regelung ergänzte die Zuschlagregelung unter § 7 Ziff. 11 RTV A , die für die Arbeit an dienstplanmäßig freien Werktagen bestand, soweit sie von ihrem zeitlichen Umfang nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinausging. Für den Zuschlag nach § 10 Abs. 1 lit. c RTV A galt aber wie für alle sonstigen Zeitzuschläge nach § 10 Abs. 1 lit. a) – o) RTV A als Bemessungsgrundlage die auf die Arbeitsstunde umgerechnete Monatsgrundvergütung der Anfangsstufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe. Da kein nachvollziehbarer Grund für die Tarifvertragsparteien bestanden haben konnte, den Zuschlag für Überstunden an dienstplanmäßig freien Werktagen niedriger zu bemessen als den Zuschlag für die regelmäßige Arbeitszeit an einem solchen Werktag, sprach dieser Zusammenhang dafür, dass auch der Zuschlag nach § 7 Ziff. 11 RTV A nach der Anfangsstufe 1 der Vergütungsgruppe des jeweiligen Arbeitnehmers zu bemessen war.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_58

bb. Dass die Tarifvertragsparteien unter § 7 Ziff. 11 RTV A die Anfangsstufe 1 nicht erwähnt hatten, ist offensichtlich ein Redaktionsversehen gewesen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93 -). Zum einen ergab sich nach der Begriffsbestimmung unter § 26 Ziff. 15 RTV A die Monatstabellenvergütung als Bestandteil der Monatsgrundvergütung nur aus der Einstufung sowohl in die Vergütungsgruppe als auch in die Vergütungsstufe. Zum anderen hatten die Tarifvertragsparteien bei anderen Zuschlägen durchgehend sowohl die Vergütungsgruppe als auch in die Vergütungsstufe als Bemessungsgrundlage festgelegt (vgl. § 10 Abs. 1 RTV A für Zeitzuschläge, § 5 Tarifvertrag über eine einheitliche Vergütungsordnung für Vorhandwerker-, Vorarbeiter-, Kolonnen- und Schichtführer-, Fahrdienstzuschläge).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_59

cc. Entscheidend für die Richtigkeit dieses Auslegung spricht im Übrigen, dass unstreitig während der Geltung des RTV A stets der Arbeitszeitverschiebungszuschlag nach der Anfangsstufe der Vergütungsgruppe des jeweiligen Arbeitnehmers bemessen worden ist. Gerade diese langjährige Tarifpraxis, die offensichtlich unbeanstandet geblieben ist, muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_60

d. Dieses für die Regelung unter § 7 Ziff. 11 RTV A gewonnene Auslegungsergebnis muss gleichermaßen für die Regelung unter § 4 Ziff. 7 ÜLT gelten. Denn es ist bereits aufgezeigt worden, dass es sich dabei um eine reine Besitzstandsregelung handelt, mit der die Fortgeltung des Arbeitszeitverschiebungszuschlags auch unter dem neuen Tarifrecht erreicht werden soll. Die Regelung fügt sich auch nahtlos in das neue Vergütungsrecht ein, das ebenfalls neben den Entgeltgruppen auch Entgeltstufen kennt.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_61

2. Dem Antrag des Klägers, die Verhandlungsführerin der Gewerkschaft ver.di als Zeugin darüber zu vernehmen, ob eine Verbesserung für die Arbeitnehmer im Vergleich zu der Regelung nach dem RTV A habe erreicht werden sollen, konnte nicht stattgegeben werden. Die Durchführung einer Beweisaufnahme, die inhaltlich der Einholung einer Tarifauskunft entspricht, war nicht geboten. Denn die übereinstimmenden subjektiven Vorstellungen der Tarifvertragsparteien können nur dann bei der Tarifauslegung berücksichtigt werden, wenn sich für sie Anhaltspunkte im Tarifwortlaut oder Tarifzusammenhang ergeben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 8 AZR 544/03 -). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich für einen derartigen Willen der Tarifvertragsparteien im RTV A und auch im ÜLT kein Anhaltspunkt findet.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_62

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_63

Die Revision war zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, von der 440 Arbeitnehmer betroffen sein können.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_64

RECHTSMITTELBELEHRUNG

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_65

Gegen dieses Urteil kann von

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_69

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_71

Bundesarbeitsgericht

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_74

Fax: (0361) 2636 - 2000

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_76

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_77

Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2008-04-22/9-sa-122-08#rd_78

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.