Rechtsprechung / LAG Hamm / 2007

LAG Hamm Beschluss vom 04.06.2007 – 9 Sa 253/07

ECLI:DE:LAGHAM:2007:0604.9SA253.07.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers vom 31.01.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung der Klägers als Rechtsanwalt wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_3

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seine eigene Beiordnung als Rechtsanwalt für die beabsichtigte Durchführung der Berufung in einem Zahlungsrechtsstreit gegen seinen früheren Arbeitgeber, der ebenfalls Rechtsanwalt ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_5

Der Antrag ist zurückzuweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_6

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung und Beiordnung gem. § 114 ZPO sind zwar erfüllt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_7

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch gemäß § 121 Absatz 1 ZPO abzulehnen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_8

Danach ist zwar in Fällen notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine Beiordnung vorzunehmen. Soweit dies der 9. Senat des BGH in seinem Beschluss vom 25.04.2002 - IX ZB 106/02 – zu II. der Gründe offenbar einschränkungslos vertritt, kann dem für den vorliegenden Ausnahmefall nicht gefolgt werden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_9

Über den reinen Wortlaut der Norm hinaus, auf den allein der BGH a.a.O. abstellt, ist deren Zweck zu berücksichtigen. Auch ist die Ansicht des BGH a.a.O. in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten, wie sich schon aus Stein/Jonas/Bork 22. Aufl. ZPO § 121 Rn. 3, dort anhand der Nachweise in Fn. 9 ergibt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_10

Aus dem Sinn und Zweck der Norm heraus darf ein hilfebedürftiger, in eigener Angelegenheit prozessierender Rechtsanwalt sich nicht selbst beigeordnet werden (Zöller/Philippi 26. Aufl. § 121 ZPO Rn. 1, 3; OLG Frankfurt Beschluss vom 25.05.1992 – 3 WF 21/92 - FamRZ 1992, 1320 m.w.Nachw.; a.A. Bork in Stein/Jonas 22. Aufl. § 121 ZPO Rn. 3; Baumbach 65. Aufl. § 121 ZPO Rn. 26); ihm kann jedoch ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn dies, z.B. wegen mangelnder Sachkunde auf einem Spezialgebiet, erforderlich ist (Zöller/ Philippi a.a.O.). Dies beruht auf einer teleologisch begründeten Reduktion der Norm. § 121 Abs. 1 ZPO will die ordnungsgemäße Vertretung der bedürftigen Partei auch in einem Anwaltsprozess sichern. Hierfür bedarf es keiner Anwaltsbeiordnung, wenn die bedürftige Partei selbst ein sachkundiger Rechtsanwalt ist. Wem als kostenarmer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wird, muss sich auf das Notwendige beschränken. Eine Beiordnung des Rechtsanwalts für seinen eigenen Prozess widerspräche dem Zweck der staatlichen Transferleistung, welche die Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe (diesen Zweck betont auch BAG Beschluss vom 15.02.2005 – 5 AZN 781/04) für den Rechtsweg ist (so auch OLG Frankfurt a.a.O.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_11

So liegt es hier. Der Kläger weist, soweit es seine Sachkunde betrifft, darauf hin, bereits bei dem Einstellungsgespräch mit dem Beklagten die Fachanwaltslehrgänge für Arbeitsrecht abgeschlossen gehabt zu haben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_13

Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, .

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_14

Hamm, den 04.06.2007

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_15

Das Landesarbeitsgericht

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_16

Der Vorsitzende der 9. Kammer

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-06-04/9-sa-253-07#rd_18

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht