Rechtsprechung / LAG Hamburg / 2021

LAG Hamburg Beschluss vom 12.04.2021 – 2 Sa 67/19

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Tenor§

Der Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 2020 – 2 Sa 67/19 – wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 24, drittletzter Absatz wird der Satz „Die Berufung des Klägers ist am 5. November 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.“ hinsichtlich des Datums wie folgt berichtigt:

„...ist am 15. November 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.“

Auf Seite 45 letzter Absatz, 7. Zeile wird der Nebensatz „wenn sie (1.) in dem Erwerbszeitraum von sechs Wochen vor der Antragstellung (...)“ wie folgt berichtigt:

„wenn sie (1.) in dem Erwerbszeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung (...)“

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2021-04-12/2-sa-67-19#rd_1

Die Berichtigung erfolgt auf form- und fristgerechten Antrag des Klägers gem. § 320 ZPO nach Anhörung der Parteien. Es handelt sich in beiden Fällen um Schreibversehen. Die Beklagte hat der Berichtigung nicht widersprochen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamburg/2021-04-12/2-sa-67-19#rd_2

Der ehrenamtliche Richter Herr …, der an dem zu ergänzenden Urteil mitgewirkt hat, ist inzwischen aus dem Richteramt ausgeschieden. Er ist daher iSd. § 320 Abs. 4 S. 3 ZPO verhindert. Im Falle der Verhinderung entscheiden die übrigen Mitglieder des Kollegialorgans.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO.