Rechtsprechung / LAG Hamburg / 6. Kammer / 2013
LAG Hamburg Urteil vom 18.12.2013 – 6 Sa 59/13
6. Kammer · ECLI:DE:LAGHH:2013:1218.6SA59.13.0A
ArbeitsrechtHamburgArbeitsrecht HamburgFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Februar 2013 – 21 Ca 12/12 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
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Die Klägerin macht geltend, dass ihre Tätigkeit für die Beklagte zutreffend in die Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert ist. Weiterhin verlangt die Klägerin die Zahlung der Differenzbeträge zwischen der gewährten Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und der angestrebten Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L für den Zeitraum August 2011 bis November 2011.
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Die Klägerin ist seit dem 19. August 2010 in Teilzeit als Lehrkraft im Hamburgischen Schuldienst in den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel tätig. Die zunächst zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsverträge sahen eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen 11 TV-L (Arbeitsvertrag vom 23. August 2010, Anlage K 1, Bl. 9 f. d. A.) bzw. 10 TV-L (Änderungsvertrag vom 20. Oktober 2010, Anlage K 2, Bl. 10 d. A.) vor. Derzeit liegt dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2011 (Anlage K 5, Bl. 13 d. A.) zugrunde. Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:
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„...
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Arbeitgeberin jeweils geltenden Fassung.
...
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§ 4
Die Arbeitnehmerin ist in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.
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Diese Eingruppierung ist unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder vorläufig.
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Für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung werden für die Lehrer die Richtlinien über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrkräfte-Richtlinien) vom 31.10.1995 in der jeweiligen Fassung zu Grunde gelegt.
...“
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Bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages machte die Klägerin den Vorbehalt einer Prüfung der Eingruppierung geltend.
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Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt ausweislich einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 18.07.2011, die von den Parteien am 31. Oktober 2011 unterzeichnet worden ist, aktuell 95,09 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft (siehe Anlage K 6, Bl. 14 d. A.). Über der Unterschrift der Klägerin befindet sich auf der Nebenabrede der handschriftliche Vermerk der Klägerin:
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„unter Vorbehalt & Überprüfung der Eingruppierung“.
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Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 18. Juli 2011 wird der Klägerin seit dem 1. August 2011 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L gewährt.
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Die Klägerin wurde 1979 geboren. Nach dem Erreichen der Fachhochschulreife studierte sie in dem Zeitraum 2001 bis 2005 in N. an der Fachhochschule O. Kunsttherapie/Kunstpädagogik in der Studienrichtung Bildende Kunst. Bei der Fachhochschule O. – heute Hochschule für Künste im Sozialen O. - handelt es sich um eine staatlich anerkannte Fachhochschule in freier Trägerschaft für Kunsttherapie, Kunstpädagogik und Kunst. Das vierjährige Vollzeit-Regelstudium der Klägerin umfasste 12 Trimester entsprechend acht Semestern. Die Klägerin beendete ihr Studium am 31. August 2005 mit einer Diplomprüfung und ist seitdem Dipl.-Kunsttherapeutin/-pädagogin (vgl. das Zeugnis über die Diplomprüfung in der Anlage K 10, Bl. 18 d. A.).
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Ausweislich der Bescheinigung der Hochschule für Künste im Sozialen O. vom 12.01.2013, ausgestellt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses J. M., ist ein mit einer bestanden Diplomprüfung abgeschlossenes Studium an der Hochschule für Künste im Sozialen O. (vormals Fachhochschule O.) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des Hochschulrahmengesetzes und des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Es entspricht einem vierjährigen Bachelor-Studiengang mit 240 Kreditpunkten nach dem ECTS (European Credit Transfer System). Auf den Inhalt der Bescheinigung wird verwiesen (Anlage K 16, Bl. 70 d. A.).
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Die Hochschule für Künste im Sozialen O. bietet jetzt in dem Studiengang, den die Klägerin absolviert hat, die Abschlüsse Bachelor und Master an. Inhaltlich hat sich das Studium, das die Klägerin seinerzeit absolvierte, gegenüber demjenigen, das nunmehr von der Hochschule als Bachelor-Studiengang angeboten wird, nicht geändert. Das Studium der Klägerin an der Fachhochschule O. entspricht in Inhalt und Anforderungen dem Bachelorstudiengang „Bildende Künste“ an der Hochschule für bildende Künste Hamburg.
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An der Fachhochschule O. – nunmehr Hochschule für Künste im Sozialen O. - bestehen keine Promotionsmöglichkeiten.
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Für die Lehrtätigkeit im Fach „Darstellendes Spiel“ qualifizierte sich die Klägerin über das Lehrerinstitut.
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Die Klägerin ist seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Hamburgischen Schuldienst am 19. August 2010 an der Stadtteilschule He. Hü. tätig. Sie unterrichtet die Fächer Kunst und Darstellendes Spiel in den Jahrgängen 5 bis 13. Neben der Unterrichtstätigkeit hat die Klägerin die Fachleitung Kunst für die insgesamt 10 Kunstpädagogen und die Verwaltung und Organisation der Sammlung für Darstellendes Spiel – einer Art schuleigenem Theaterfundus – inne. Zu der Fachleitungstätigkeit gehört die Vorbereitung von ein bis zwei Konferenzen im Schuljahr, die Funktion als Ansprechpartnerin für fachliche Fragen, die Koordination der Bewertungsmaßstäbe sowie der Unterrichtsinhalte. Weiterhin leitet die Klägerin den so genannten Trainingsraum der Schule und entwickelt ihn konzeptionell weiter.
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Erstmals mit Schreiben vom 30. September 2011 (Anlage K 8, Bl. 16 d. A.) kündigte die Klägerin eine Klage wegen ihrer Eingruppierung an und machte „die Differenz von E 9 zu E 10 für den Monat August und die folgenden Monate“ geltend. Nachdem die Beklagte mit ihrer Antwort vom 29. November 2011 mitgeteilt hatte, dass eine Änderung der Eingruppierung nicht erfolge, hat die Klägerin am 10. Januar 2012 die vorliegende Klage eingereicht.
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Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie richtigerweise seit dem 1. August 2011 in die Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert sei. Ausgehend von einer monatlichen Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 9 und 10 (Stufe 2) des TV-L von € 322,32 brutto bei einer Vollzeittätigkeit ergebe sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsvolumens für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 30. November 2011 eine Vergütungsdifferenz € 1.326,53 brutto (siehe zur Berechnung die Ausführungen der Klägerin auf Seite 6 der Klagschrift vom 9. Januar 2012, Bl. 6 d. A., auf die verwiesen wird).
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, soweit die Lehrkräfte-Richtlinien für die Höhe der zu gewährenden Vergütung zwischen dem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und an einer Fachhochschule unterschieden, sei dies sachwidrig und stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Der Begriff der „wissenschaftlichen Hochschule“ werde seit Mitte der 90er Jahre nicht mehr in Gesetzen und Beschlüssen verwendet. Die Frage, ob eine Hochschule über das Promotionsrecht verfügt, sage nichts über die Qualität des Studiums aus. Masterabsolventen von Fachhochschulen seien promotionsberechtigt an Universitäten.
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Die Klägerin werde ohne hinreichenden rechtfertigenden Grund schlechter behandelt als vergleichbare Absolventen von Universitäten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.326,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Dezember 2011 Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) der Entgeltgruppe E 10 Stufe 2 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe die Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L in der Zeit bis zum 31. Juli 2011 aufgrund einer falschen Eingabe erhalten. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.
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Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L komme nicht in Betracht. Dies setze nach Abschnitt B. I. 2 der Lehrkräfte-Richtlinien ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus. Die Fachhochschule O. sei aber keine wissenschaftliche Hochschule in diesem Sinne. Denn die Fachhochschule O. habe kein Promotionsrecht.
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Auch eine Eingruppierung nach Fallgruppe 8, Abschnitt B. I. der Lehrkräfte-Richtlinien komme nicht in Betracht. Zwar dürfte die Fachhochschule O. eine Kunsthochschule sein. Die Klägerin sei jedoch nicht zur Meisterschülerin ernannt worden und habe auch nicht den künstlerischen Teil der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt.
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Der Zahlungsanspruch der Klägerin über € 1.326,53 sei unbegründet, da die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert sei.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. Februar 2013 stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, für die Eingruppierung der Klägerin seien die Lehrkräfte-Richtlinien als das von der Beklagten angewandte Vergütungssystem maßgeblich. Für Angestellte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule sei die Entgeltgruppe 10 TV-L vorgesehen. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin. Für die weitere Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Februar 2013 verwiesen.
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Gegen das ihr am 11. April 2013 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 7. Mai 2013 eingegangenen Berufung. Die Berufungsbegründung vom 10. Juni 2013 ist am 11. Juni 2013 bei Gericht eingegangen.
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Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus, das Arbeitsgericht habe bei seiner Begründung übersehen, dass die Lehrkräfte-Richtlinien im Abschnitt B I, Ziff. 8 eine Spezialregelung für Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher enthielten. Es begegne Bedenken, angesichts der speziellen, konkreten Regelungen der Ziff. 8 die Voraussetzungen der allgemeinen Regelung in Ziff. 2 der Richtlinien heranzuziehen.
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Jedenfalls lägen die Voraussetzungen der Ziff. 2 der Richtlinien nicht vor. Der von der Klägerin absolvierte Studiengang entspreche inhaltlich einem Bachelor-Studiengang. Zum Erlangen einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung reiche es nicht, einen Bachelor-Studiengang absolviert zu haben. Der Bachelor-Abschluss – gleich ob an einer Universität oder an einer Fachhochschule – entspreche keinem wissenschaftlichen Hochschulabschluss. In einem Bachelor-Studiengang werde keine Wissenschaftlichkeit vermittelt. Dies werde bestätigt durch die Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 zu den Rahmen-Lehrer-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der modifizierten Fassung vom 19./20. Dezember 2011. Auch wenn Hamburg weiterhin die bisherige Fassung der Lehrkräfte-Richtlinie anwende, sei bei der Auslegung die Protokollerklärung Nr. 1 zu den Rahmen-Lehrer-Richtlinien zu beachten. Nach dieser Protokollerklärung setze eine wissenschaftliche Hochschulausbildung voraus, dass ein Studium eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern beinhalte und mit einer Ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung beendet werde. Ausdrücklich vorgesehen sei, dass ein Bachelorstudiengang diese Voraussetzungen auch dann nicht erfülle, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben seien.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.02.1013 – 21 Ca 12/12 – die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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