Rechtsprechung / KG / 19. Zivilsenat / 2024

KG Beschluss vom 10.07.2024 – 19 W 70/24

19. Zivilsenat · ECLI:DE:KG:2024:0710.19W70.24.00

ZivilrechtBerlinVolltext

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Gründe§

Randnummer1

Es ist auf Folgendes hinzuweisen:

Randnummer2

Vorliegend ist vom Beschwerdesenat lediglich zu prüfen, ob der Erbschein zu Recht erteilt wurde. Durch den Erbschein wird die Erbfolge nach Frau I... R.... ausgewiesen. Dass diese Erbfolge falsch dargestellt werde, machen Sie gar nicht geltend. Sie wollen lediglich verhindern, mithilfe des Erbscheins im Grundbuch eingetragen zu werden. Das aber ist hier im Erbscheinsverfahren gar nicht zu prüfen. Letztlich geht es Ihnen allein um die Frage, ob Ihre Mutter (und nunmehr Sie als Erbin) Miteigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft an dem besagten Grundstück ist oder nicht. Dies spielt jedoch vorliegend keine Rolle.

Randnummer3

Die Eigentumsfrage ist allein relevant für die Frage des Antragsrechts, weil nur ein Miteigentümer einer ungeteiligten Erbengemeinschaft befugt ist, einen Erbschein zu beantragen (vgl. Entscheidung des Senats vom 6.3.2018, 19 W 25/18). Das Antragsrecht ist vorliegend jedoch hinreichend durch den vorgelegten Grundbuchauszug belegt.

Randnummer4

Gemäß § 891 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass jemandem das Recht zusteht, wenn dies im Grundbuch eingetragen ist. Vorliegend ist die Erblasserin als Miteigentümerin in Erbengemeinschaft eingetragen. Diese Angabe ist nach § 47 Abs. 1 GBO vorgeschrieben. Ist das Rechtsverhältnis eingetragen, ist von der Richtigkeit nach § 891 Abs. 1 BGB auszugehen (vgl. Reetz in BeckOK, GBO, § 47 GBO Rn. 73; Demharter, GBO 33. A., § 47 GBO).

Randnummer5

Diese Richtigkeitsvermutung gilt auch für das Nachlassverfahren, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Eintrags nachgewiesen werden oder ein Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO erfolgreich durchgeführt wurde. Soweit ersichtlich, haben Sie bislang keine Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Nachweise, dass der Grundbucheintrag falsch ist, liegen hier auch nicht vor. Der von Ihnen vorgelegte Grundbuchauszug ist dafür ungenügend.

Randnummer6

Aus diesen Gründen dürfte Ihre Beschwerde keine Erfolgsaussichten haben.

Randnummer7

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen. Eine Rücknahme der Beschwerde sollte erwogen werden. Die Frage der Richtigkeit des Eintrags sollten Sie im Grundbuchverfahren klären lassen, nicht jedoch hier im Erbscheinsverfahren.

Randnummer8

Ferner werden Sie gebeten, zum Wert des Nachlasses Ihrer Mutter im Zeitpunkt ihres Todes (3.10.2021) Angaben zu machen. Dies ist für die Wertfestsetzung erforderlich.