Rechtsprechung / KG / 2018

KG Beschluss vom 22.08.2018 – 2 Ws 165/18 Vollz

ECLI:DE:KG:2018:0822.2WS165.18VOLLZ.00

StrafrechtBerlinStrafrecht BerlinVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2018-08-22/2-ws-165-18-vollz#rd_1

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. Juli 2018 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Im Übrigen entspricht die Rechtsbeschwerde schon nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2, 3 StVollzG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2018-08-22/2-ws-165-18-vollz#rd_2

Weiterhin merkt der Senat vorsorglich an: Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Antragsschrift Mängel bei der Erstellung der Vollzugsplanfortschreibung geltend macht, überzeugt dies nicht. Zwar ergibt sich mittelbar aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 („fortgeschrieben“), Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 StVollzG Berlin („Fortschreibung[en]“ bzw. „ausgehändigt“), dass der Vollzugsplan in schriftlicher Form zu erstellen ist. Dass der Vollzugsplan zudem von den Teilnehmern der Vollzugsplankonferenz zu unterschreiben ist, lässt sich dem Gesetz indes nicht entnehmen. Ohne jede Relevanz ist der Vortrag des Beschwerdeführers, dass ihm zunächst ein früheres Datum für die Durchführung der Konferenz mitgeteilt worden sei und sich frühere Gruppenbetreuer schriftlich geäußert haben, ohne zusätzlich mündlich gehört zu werden.

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