Rechtsprechung / KG / 2016

KG Beschluss vom 13.12.2016 – 5 W 244/16

ECLI:DE:KG:2016:1213.5W244.16.0A

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ablehnung der Streitwertbegünstigung im Beschluss der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 8. November 2016 - 52 O 211/16 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.

2

Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Streitwertbegünstigung nicht rechtzeitig gestellt.

3

Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 2 MarkenG ist der Antrag auf Streitwertbegünstigung vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2016-12-13/5-w-244-16#rd_1

Eine Verhandlung zur Hauptsache findet naturgemäß nicht statt, wenn der Antragsgegner in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Widerspruch einlegt, so dass grundsätzlich angenommen wird, dass der Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach der Streitwertfestsetzung zu stellen ist (vgl. Hacker in: Hacker/Ströbele, MarkenG, 11. Aufl., § 142, Rn 18; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 142, Rn 25).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2016-12-13/5-w-244-16#rd_2

Unzulässig ist der Antrag aber dann, wenn er im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach Abgabe der Abschlusserklärung gestellt wird, da diese Erklärung die Instanz beendet hat (vgl. OLG München WRP 1982, 430; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn 877; Schlingloff in: Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 12 UWG, Rn 649).

6

Dies war hier der Fall.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2016-12-13/5-w-244-16#rd_3

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. September 2015 hat die Antragsgegnerin erklärt, sie erkenne ihre Verpflichtungen aus der einstweiligen Verfügung an und werde keinen Widerspruch einlegen.

8

Den Antrag auf Streitwertbegünstigung hat die Antragsgegnerin aber erst mit Schriftsatz vom 20. September 2016 gestellt.

III.

9

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.