Rechtsprechung / KG / 2016

KG Beschluss vom 04.05.2016 – 26 W 18/16

ECLI:DE:KG:2016:0504.26W18.16.0A

ZivilrechtBerlinVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Kläger gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2016 - Geschz. 21 O 192/15 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2016-05-04/26-w-18-16#rd_1

Die am 31.3.2016 bei Gericht eingegangene Beschwerde gegen den am 18.3.2016 zur Post gegebenen Streitwertbeschluss des Einzelrichters des Landgerichts Berlin vom 15.3.2016 ist nach §§ 68, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig; insbesondere ist die Beschwerde statthaft und wurde fristwahrend eingelegt. Über sie hat der Senat gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.

2.

2

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2016-05-04/26-w-18-16#rd_2

Denn das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die im Laufe des Rechtsstreits von den Klägern an die Beklagte geleisteten Darlehensraten nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

a)

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2016-05-04/26-w-18-16#rd_3

Der Wert von Klageanträgen, mit denen die Feststellung einer widerrufsbedingten Beendigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages begehrt wird, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach der Höhe der Forderung, die die Klagepartei gemäß §§ 346 ff. BGB in Folge des Widerrufs beanspruchen zu können meint (BGH, Beschl. v. 4.3.2016, XI ZR 39/15, Rdnr. 2 zit. nach Juris; BGH, Beschl. v. 12.1.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 6 ff. zit nach Juris).

b)

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2016-05-04/26-w-18-16#rd_4

Hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Bestimmung der Höhe der genannten Forderung abzustellen hat, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichts zu entnehmen; auch eine diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht zu erkennen. Der Senat hält dafür, dass insofern gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2016-05-04/26-w-18-16#rd_5

Denn nach dieser Vorschrift ist für eine Wertberechnung der Zeitpunkt der den Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, welche den Rechtszug einleitet. Der Streitgegenstand ist vorliegend das Feststellungsbegehren, nicht aber der - wirtschaftlich ggf. dahinter stehende und zu Zwecken der Bewertung des Feststellungsbegehrens herangezogene - Anspruch aus §§ 346 ff. BGB. Folglich führt eine im Laufe des Rechtsstreit erbrachte, weitere Zahlung von Darlehensraten und eine demgemäße Veränderung der Höhe des Anspruchs aus §§ 346 ff. BGB nicht zu einer Veränderung des Streitgegenstandes. Denn der Streitgegenstand wird nach gefestigter Rechtsprechung bestimmt durch den Antrag und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Einleitung Rdnr. 83 m.Rspr.N.). Die weitere Zahlung von Darlehensraten verändert den Feststellungsantrag nicht; denn dieser ist unverändert auf die Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung des Darlehensvertrages gerichtet. Ebensowenig verändert die weitere Zahlung von Darlehensraten den dem Antrag zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt; denn für die Wirksamkeit des Widerrufs und die Beendigung des Darlehensvertrages ist der Umstand, ob und ggf. welcher Höhe Darlehensraten gezahlt wurden, unerheblich.

c)

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2016-05-04/26-w-18-16#rd_6

Da die Zahlung von Darlehensraten lediglich für die Frage der Bewertung von Bedeutung ist, nicht aber für die Frage des Streitgegenstandes, war gemäß § 40 GKG auch kein sog. Stufenstreitwert dergestalt festzusetzen, dass für die Berechnung der anwaltlichen Terminsgebühren ein anderer, höherer Wert festzusetzen war als für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der anwaltlichen Verfahrensgebühren.

3.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2016-05-04/26-w-18-16#rd_7

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung waren wegen § 68 Abs. 3 GKG entbehrlich; eine Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde waren wegen §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG entbehrlich.