Rechtsprechung / KG / 2011

KG Beschluss vom 29.09.2011 – (3) 1 Ss 374/11 (123/11)

ECLI:DE:KG:2011:0929.3.1SS374.11.123.1.0A

StrafrechtBerlinStrafrecht BerlinVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

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Ergänzend merkt der Senat an:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2011-09-29/3-1-ss-374-11-123-11#rd_1

Ausgangspunkt für die Berechnung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist, sofern – wie vorliegend - die äußerst gefährliche Dosis nicht festgestellt werden kann, die durchschnittliche Konsumeinheit. Sie ist die Menge des betreffenden Betäubungsmittels, die zur Erzielung eines stofftypischen Rauschzustands erforderlich ist (vgl. BGHST 33, 8, 10; 49, 306, 312; 53, 89, 96) wobei auf einen drogenunerfahrenen Konsumenten abzustellen ist (Weber, BtMG 3. Aufl. § 29a Rdn. 71 m.w.N.). Da die mit dem Konsum von GHB bezweckte Wirkung – wie das sachverständig beratene Landgericht festgestellt hat - bereits ab 0,7 g NaGHB eintritt, beschwert die Annahme der höheren durchschnittlichen Konsumeinheit von 1 g NaGHB den Angeklagten nicht.