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# Kammergericht, Beschluss vom 29.09.2011 – (3) 1 Ss 374/11 (123/11)

ECLI:DE:KG:2011:0929.3.1SS374.11.123.1.0A

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Ergänzend merkt der Senat an:

**Rn. 2**

Ausgangspunkt für die Berechnung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist, sofern – wie vorliegend - die äußerst gefährliche Dosis nicht festgestellt werden kann, die durchschnittliche Konsumeinheit. Sie ist die Menge des betreffenden Betäubungsmittels, die zur Erzielung eines stofftypischen Rauschzustands erforderlich ist (vgl. BGHST 33, 8, 10; 49, 306, 312; 53, 89, 96) wobei auf einen drogenunerfahrenen Konsumenten abzustellen ist (Weber, BtMG 3. Aufl. § 29a Rdn. 71 m.w.N.). Da die mit dem Konsum von GHB bezweckte Wirkung – wie das sachverständig beratene Landgericht festgestellt hat - bereits ab 0,7 g NaGHB eintritt, beschwert die Annahme der höheren durchschnittlichen Konsumeinheit von 1 g NaGHB den Angeklagten nicht.

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Zitiervorschlag: Kammergericht, Beschluss vom 29.09.2011 – (3) 1 Ss 374/11 (123/11), ECLI:DE:KG:2011:0929.3.1SS374.11.123.1.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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