Rechtsprechung / FG Niedersachsen / 1995

FG Niedersachsen Urteil vom 21.02.1995 – I 138/90

ECLI:DE:FGNI:1995:0221.I138.90.0A

SteuerrechtNiedersachsenSteuerrecht NiedersachsenFachanwälte für Steuerrecht findenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

In dem Rechtsstreit

wegen Einheitsbewertung auf den 01.01.1984

hat der I. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21. Februar 1995, an der mitgewirkt haben:

Vorsitzender Richter am Finanzgericht .

Richter am Finanzgericht .

Richter am Finanzgericht .

ehrenamtliche Richterin .

ehrenamtliche Richterin .

für Recht erkannt:

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/1995-02-21/i-138-90#rd_1

Streitig ist, ob eine Staatliche Revierförsterei (Forstdienstgehöft) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen zu rechnen ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/1995-02-21/i-138-90#rd_2

Das Land Niedersachsen . erwarb im Jahre 1965 einen Bauplatz in U. und errichtete hierauf im Jahre 1967 als Forstdienstgehöft ein Wohnhaus mit Anbau für den Revierförster. Dieser bewirtschaftet rd. 97 ha landeseigene Forstflächen. Im übrigen betreut der Förster Genossenschaftswald, der nicht im Eigentum des Landes Niedersachsen steht. Auf die Betreuung des Staatswaldes verwendet der Förster nur einen geringen Teil seiner Arbeitskraft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/1995-02-21/i-138-90#rd_3

Das Finanzamt (FA) hat mit dem Einheitswertbescheid vom 30.11.1988 eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 1984 durchgeführt und das Forstdienstgehöft in Unsen als Grundvermögen -; Grundstücksart Einfamilienhaus -; Einheitswert 70. 800 DM -; bewertet. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage, zu deren Begründung der Kläger (Kl.) vorträgt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/1995-02-21/i-138-90#rd_4

Das Gebäude der Staatlichen Revierförsterei U. sei ein reines Forstgebäude (Betriebsgebäude), das dem Betriebsvermögen des Staatlichen Forstamtes . zuzurechnen sei und das zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu rechnen sei. Nach § 33 Abs. 1 und 2 Bewertungsgesetz (BewG) gehörten zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Das Forstdienstgehöft gehöre zum Wirtschaftsteil der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen Forstdienstgehöfte, von denen sowohl betriebseigene, als auch fremde Flächen bewirtschaftet werden, nur dann als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden, wenn der Forstwirt wenigstens ein Drittel seiner Arbeitskraft zur Bewirtschaftung der betriebseigenen Forstflächen zur Verfügung stelle. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Das beklagte FA habe die Bestimmungen des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 04.03.1961 -; Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 99 -; außer acht gelassen. Nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes könne die Landesforstverwaltung auf Antrag der Eigentümer die Betriebsplanung und die Betriebsleitung des Körperschafts- und Genossenschaftswaldes übernehmen. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß die Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes durch den Revierbeamten eine Tätigkeit darstelle, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Landesforstverwaltung gehöre, d. h., die Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes sei als betriebsinterne Angelegenheit zu behandeln. Darüber hinaus könne die Landesforstverwaltung auf Antrag der Eigentümer die Aufgaben des Forstschutzes (hoheitlich) übernehmen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald ergebe sich damit, daß der Revierbeamte das ganze Jahr lang quasi betriebseigene Forstflächen betreue, so daß das Forstdienstgebäude nur als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden könne.

den Einheitswertbescheid -; Nachfeststellung auf den 1. Januar 1984 vom 30. November 1988 -; und den Einspruchsbescheid vom 6. März 1990 aufzuheben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/1995-02-21/i-138-90#rd_6

Der Beklagte (Bekl.) beantragt,

die Klage abzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/1995-02-21/i-138-90#rd_7

Der Bekl. trägt vor: Forstdienstgebäude, von denen aus in nur sehr geringem Umfang betriebseigene Forstflächen bewirtschaftet würden, könnten nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gerechnet werden, wenn der dort wohnende Forstwirt wenigstens ein Drittel seiner Arbeitskraft zur Bewirtschaftung der betriebseigenen Flächen zur Verfügung stelle. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der von dem Forstbeamten betreute Genossenschaftswald müsse auch unter Berücksichtigung des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald außer Betracht bleiben. Zu bewerten sei die wirtschaftliche Einheit, wie sie in § 2 BewG beschrieben sei. Hierzu gehöre in erster Linie die Eigentümeridentität. Eigentümer des Genossenschaftswaldes seien die Genossenschaften. Ihnen seien die Waldflächen zuzurechnen. Durch die auftragsverwaltende Tätigkeit der Landesforstverwaltung werde diese nicht zum Eigenbesitzer des Waldes der Genossenschaften. Die verwalteten Flächen könnten daher nicht den betriebseigenen Flächen zugerechnet werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/1995-02-21/i-138-90#rd_8

Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Einheitswertakten des FA Bezug genommen.

Gründe§

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/1995-02-21/i-138-90#rd_9

Die Klage ist nicht begründet. Das Forstdienstgehöft gehört nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen, und zwar aus folgenden Gründen:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/1995-02-21/i-138-90#rd_10

Nach § 33 Abs. 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Hierunter fallen auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Ein Wohngebäude dient nur dann dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn der dort Wohnende durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an diesen Betrieb gebunden ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/1995-02-21/i-138-90#rd_11

Das Forstdienstgebäude enthält eine Dienstwohnung und einen Büroraum. Von dort aus bewirtschaftet ein von dem Kl., dem Land Niedersachsen, angestellter Forstwirt sowohl landeseigene Forstflächen, wie sogenannten Genossenschaftswald. Forstdienstgehöfte, von denen sowohl betriebseigene, als auch fremde Flächen bewirtschaftet werden, sollen nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 1. April 1970 -; Bewertungskartei 1965, § 33 BewG, Karte 1 b, Abschnitt 1 a -; nur dann als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden, wenn der Forstwirt wenigstens ein Drittel seiner Arbeitskraft zur Bewirtschaftung der betriebseigenen Forstflächen verwendet. Der Senat hält diese Abgrenzung für sachgerecht. Setzt der Förster weniger als ein Drittel seiner Arbeitskraft für den landeseigenen Forstbetrieb ein, so ist er nur gelegentlich für diesen Betrieb tätig. So ist es hier. Die Tätigkeit des Försters für den landeseigenen Forstbetrieb unterschreitet die Ein-Drittel-Grenze bei weitem.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/1995-02-21/i-138-90#rd_12

Zwar handelt es sich bei der Betreuung des Genossenschaftswaldes um eine Aufgabe, die der Landesforstverwaltung durch Gesetz, und zwar durch § 3 des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 4. März 1961, Niedersächsisches Gesetz und Verordnungsblatt 1961, 99, übertragen ist. Durch diesen gesetzlichen Auftrag wird diese Aufgabe jedoch nicht zu einer betriebsinternen Angelegenheit des landeseigenen Forstbetriebes, ebensowenig wie der Forstschutz, der von der Landesforstverwaltung als hoheitliche Aufgabe für fremde Forstflächen wahrgenommen wird. Das beklagte FA weist zu Recht darauf hin, daß als land- und forstwirtschaftliches Vermögen die wirtschaftliche Einheit im Sinne von §§ 2 und 34 BewG zu bewerten ist. Wirtschaftliche Einheit ist hier der Forstbetrieb des Landes mit den landeseigenen Forstflächen. Zur Betreuung dieses Forstbetriebes gehört nicht die Bewirtschaftung sonstiger Forsten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-niedersachsen/1995-02-21/i-138-90#rd_13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.