Rechtsprechung / FG Hamburg / 3. Senat / 2010

FG Hamburg Beschluss vom 28.01.2010 – 3 K 163/08

3. Senat · ECLI:DE:FGHH:2010:0128.3K163.08.0A

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Leitsatz

Wirkt sich die Feststellung absehbar und kurzfristig auf den Gewinn aus, ist der Streitwert mit 25 % des streitigen festgestellten Betrages festzusetzen(Rn.2) . Ist die Gewinnauswirkung überhaupt oder bezüglich des Zeitpunktes ihres Eintretens ungewiss, ist der Streitwert mit 10 % anzusetzen(Rn.3) .

Gründe§

Randnummer1

Der streitige Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG beträgt 1.512.338 €.

Randnummer2

Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen mit phasengleichen Auswirkungen, z. B. Gewinnfeststellungen, ist die letztendliche steuerliche Wirkung mit 25 % zu pauschalieren.

Randnummer3

Hingegen ist bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen, deren Auswirkung erst in der Zukunft eintritt und deren Wirkungszeitpunkt noch ungewiss ist, wie etwa Verlustfeststellungen, aufgrund der Ungewissheit eine Pauschalierung mit 10 % angemessen (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 05.12.1996, IV R 2/95, BFH/NV 1997, 350, Juris Rn. 12; ähnlich BFH Beschluss vom 26.01.2006, VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, Juris Rn. 6).

Randnummer4

Hier wurde 2006 (und damit zeitnah) 49,8 % des Kommanditanteils entgeltlich übertragen. Insoweit ist eine Gewinnhinzurechnung bereits abzusehen und daher die steuerliche Wirkung mit 25 % zu pauschalieren.

Randnummer5

Hinsichtlich der verbleibenden 50,2 % ist eine Gewinnauswirkung ungewiss und daher die Wirkung mit 10 % zu pauschalieren.

Randnummer6

Darauf ergibt sich folgenden Streitwert:

Randnummer7

25 % von (49,8 % von 1.512.338 €) = 25 % von 753.144,32 € =

188.286,08 €

10 % von (50,2 % von 1.512.338 €) = 10 % von 759.193,67 € =

75.919,37 €

____________

zusammen

264.205,45 €