Rechtsprechung / FG Hamburg / 3. Senat / 2010
FG Hamburg Beschluss vom 28.01.2010 – 3 K 163/08
3. Senat · ECLI:DE:FGHH:2010:0128.3K163.08.0A
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Leitsatz
Wirkt sich die Feststellung absehbar und kurzfristig auf den Gewinn aus, ist der Streitwert mit 25 % des streitigen festgestellten Betrages festzusetzen(Rn.2) . Ist die Gewinnauswirkung überhaupt oder bezüglich des Zeitpunktes ihres Eintretens ungewiss, ist der Streitwert mit 10 % anzusetzen(Rn.3) .
Gründe§
Randnummer1
Der streitige Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG beträgt 1.512.338 €.
Randnummer2
Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen mit phasengleichen Auswirkungen, z. B. Gewinnfeststellungen, ist die letztendliche steuerliche Wirkung mit 25 % zu pauschalieren.
Randnummer3
Hingegen ist bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen, deren Auswirkung erst in der Zukunft eintritt und deren Wirkungszeitpunkt noch ungewiss ist, wie etwa Verlustfeststellungen, aufgrund der Ungewissheit eine Pauschalierung mit 10 % angemessen (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 05.12.1996, IV R 2/95, BFH/NV 1997, 350, Juris Rn. 12; ähnlich BFH Beschluss vom 26.01.2006, VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, Juris Rn. 6).
Randnummer4
Hier wurde 2006 (und damit zeitnah) 49,8 % des Kommanditanteils entgeltlich übertragen. Insoweit ist eine Gewinnhinzurechnung bereits abzusehen und daher die steuerliche Wirkung mit 25 % zu pauschalieren.
Randnummer5
Hinsichtlich der verbleibenden 50,2 % ist eine Gewinnauswirkung ungewiss und daher die Wirkung mit 10 % zu pauschalieren.
Randnummer6
Darauf ergibt sich folgenden Streitwert:
Randnummer7
25 % von (49,8 % von 1.512.338 €) = 25 % von 753.144,32 € =
188.286,08 €
10 % von (50,2 % von 1.512.338 €) = 10 % von 759.193,67 € =
75.919,37 €
____________
zusammen
264.205,45 €