Rechtsprechung / EuGH / 2011
EuGH Urteil vom 30.06.2011 – C-397/10
ECLI:EU:C:2011:444
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es an Zeitarbeitsagenturen, die ihre Dienstleistungen im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erbringen, folgende Anforderungen stellt: – Ausschließlicher Gesellschaftszweck muss die Tätigkeit der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern sein. – Sie müssen eine bestimmte Rechtsform aufweisen. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 56 AEUV – Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Zeitarbeitsagenturen gestellt werden – Ungerechtfertigte Beschränkungen
Tenor§
Tenor§
1 Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es an Zeitarbeitsagenturen, die ihre Dienstleistungen im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erbringen, folgende Anforderungen stellt:
– Ausschließlicher Gesellschaftszweck muss die Tätigkeit der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern sein.
– Sie müssen eine bestimmte Rechtsform aufweisen.
2 Das Königreich Belgien trägt die Kosten.